Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. VI ZR 349/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 425

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:2. Dezember 2003Blum,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaBGB § 823 Ha; [X.] § 8a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105[X.] zwischen [X.] und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4[X.] versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können [X.] herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am [X.] Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von [X.], 311).b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt miteinem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem be-triebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um ei-nen nach § 8 Abs. 1 [X.] versicherten [X.], Urteil vom 2. Dezember 2003 - [X.]/02 - [X.] BrandenburgLG [X.] ([X.] 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 28. August 2002aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s[X.] (Oder) vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der [X.] immateriellen und materiellenSchadensersatz aus einem Verkehrsunfall.Er war einer von sechs Mitarbeitern der Firma [X.], denen von ihrerArbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen [X.] und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Be-- 4 -triebskosten dieses bei der [X.] haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugsübernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst.Üblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich undholte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab.Am 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des [X.] den Kleintrans-porter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhafteinen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der [X.] Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für [X.] seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Beklagte durch eine als "Teilurteil" bezeichnete Entscheidung zum [X.] materiellen Schadens des [X.] sowie in Ansehung der [X.] zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verur-teilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] weiterhin die Klageabweisung.Entscheidungsgründe:[X.] ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Klägergemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 [X.] für dessen [X.]. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106Abs. 3 [X.] ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem[X.] ereignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemei-nen Verkehr". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der [X.] zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 [X.] geschützten Personenkreis ge-- 5 -hört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit aus-gelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typi-schen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Di-rektionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, dieAnkunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug ver-läßt, eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen [X.] waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehedieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers ander gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im [X.] gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug [X.] gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Be-standteil der Betriebsorganisation.Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherungzum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers [X.] Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dortkeine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzes-begründung diejenigen [X.] ausdrücklich ausgenommen, die nachdem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr [X.] worden seien.Der unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeldvon 25.000 - 6 -II.Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habeverfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einanderwidersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teileines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch [X.] zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht ([X.], 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgrün-den des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klagedem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne [X.], daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte.Zum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zuge-sprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich [X.] noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zuentscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsfor-mel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des [X.] bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsfor-mel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1964- [X.] ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsur-teil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben.2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die [X.] bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungspri-vileg der §§ 104, 105 [X.] zugute komme.Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Unternehmer den Versicherten,die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-- 7 -gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-gen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum [X.] Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches giltnach § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] für Personen, die durch eine betriebliche Tä-tigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachthaben.Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die [X.] nach den für den Senat bindenden, imRevisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betriebwie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 [X.] verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des [X.] im Sinne [X.] 7, 8 [X.] herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wo-nach zwischen [X.] als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1[X.] mit der Folge des [X.] und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1bis 4 [X.] versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungspri-vileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Ent-scheidung [X.]Z 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt.Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] anzunehmen sein, daß der [X.] Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versi-cherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der [X.] -tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der [X.] jedoch indieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser [X.] zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzes-materialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entspre-chende Regelung hat schaffen wollen (vgl. [X.]. 13/2204, [X.], 100). [X.] des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden [X.] [X.] am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob [X.] auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg einge-treten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Aus-nahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die [X.],die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründen-den Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] versicherteTätigkeit sind (vgl. [X.]Z 145, 311, 313 f. m.w.[X.]) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, [X.] nicht als [X.] anzusehen sei. Die Beurteilung, ob [X.] den Unfall auf einem [X.] oder einem Weg nach § 8Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbe-halten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. [X.] 13. März 1973 - [X.] - [X.], 467, 469 und vom 12. [X.] -VI ZR 2/73 - [X.], 784, 785). Zu prüfen hat das [X.], ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehler-haften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der [X.]) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung,ob der Versicherungsfall auf einem [X.] oder einem von der Haftungs-beschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4[X.] eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für dasfrühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht- 9 -privilegierten Wegen [X.] nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr [X.] ent-wickelt worden sind (vgl. [X.]Z 145, 311, 314 f. m.w.N.; [X.] Stuttgart, [X.], 71, 72 mit [X.] des Senats vom 7. Mai 2002- [X.]/01 -; [X.], LAGE [X.] § 105 Abs. 1 Nr. 5,S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - [X.] U 3/99 R -SozR 3 - 2700 § 8 [X.] Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - [X.] U 40/02 R [X.]ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erken-nende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen [X.] fest (vgl. [X.]/[X.], Handbuch der Sozialversicherung,Band 3/2, [X.] [X.] [X.] -, 12. Aufl., Stand: [X.], § 104 Rdn. 23 m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 1. Band, Stand: Juni 2003,K § 104 Rdn. 30; [X.], [X.], 951, 953; Kater/[X.], [X.] [X.], 1997, § 104 Rdn. 40; [X.]/[X.], [X.], Sozialgesetzbuch [X.], Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104Rdn. 24 f.; [X.], Recht und Schaden 2000, 488 f.; [X.], Betriebs-Berater 1996, 2090; [X.], [X.] 1998, 54, 56 f.; [X.], NZV 2001,366 f.; [X.], 540, 541 ff.; [X.] NJW 1996, 3177, 3179; [X.],[X.], [X.], 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Geset-zesbegründung zu §§ 104, 105 [X.] ergibt sich nicht, daß der Begriff [X.] anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen,daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehenhat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO,wobei [X.] generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen ([X.].13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des [X.], Ab-schlußband 13. Wahlperiode, 1 - [X.]) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach §8 Abs. 1 [X.] versicherter [X.] nicht schon dann anzunehmen,wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden [X.] Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigendenTätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senats-urteil vom 2. März 1971 - [X.] - VersR 1971, 564, 565; [X.], [X.] 14. März 1974 - 2 [X.] - [X.], 1077). Zur Abgrenzung [X.], die als [X.] unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. [X.]fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.],bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von ei-nem Unfall auf einem [X.] ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn diegemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des [X.] und [X.] erscheint (vgl. Senatsurteil [X.]Z 116,30, 34 [X.] darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist,ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. [X.] grundsätzlichvorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblichauf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der [X.] durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§104 ff. [X.] dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlicheventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer [X.] schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetz-lichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem [X.] gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird [X.] von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der [X.] innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. [X.], 118, 132, 136 f.; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 [X.]/00 -[X.], 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in:Festschrift für [X.], 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des [X.] kommt auch in § 162 [X.] zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2[X.] bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und- 11 --nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] außer Ansatz,wohingegen Schäden aus Unfällen auf [X.] grundsätzlich in die Bei-tragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kannsie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 [X.]).Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teildes innerbetrieblichen Organisations- und [X.] und mithin als[X.] anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betrieblicheOrganisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation(Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem [X.]) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnetoder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienst-lichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile [X.]Z 8, 330, 337; [X.]Z116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - [X.] - [X.], 353, 354; vom22. Oktober 1968 - [X.] - [X.], 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973- VI ZR 148/72 - [X.], 736; [X.], Urteil vom 26. Juni 2002- 2 Sa 597/01 - [X.] 2003, 729 [X.] die gegen dieses Urteil gerichtete Re-vision hat das [X.] durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. [X.] - 8 [X.] - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legisder §§ 104 ff. [X.] eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrundder bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenesHaftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlicheventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit wer-den soll.cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im [X.] der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum [X.], dass die [X.] als [X.] anzusehen [X.] -Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß [X.] und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be-triebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einerauswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach [X.] gefahrenwurden. Der Arbeitgeber hat also auf die [X.] organisatorisch Einfluß ge-nommen, indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zudiesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeiteinräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Ein-satzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlichrelevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigeneHaftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. [X.] es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaftals Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der [X.] an einerBeförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die berufli-chen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und [X.] grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahr-zeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil[X.]Z 8, 330, 338).Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der [X.] selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbe-reichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidungsichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an derauswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konntenund dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde.Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des [X.], die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. [X.] ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur- 13 -Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommenund sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrenge-meinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zurauswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr [X.] einer betrieblich organisierten [X.] in Anspruch zu nehmen.Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB[X.], den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damitverbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den [X.] zuwahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht da-durch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten [X.] frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrtnicht den Charakter einer betrieblich organisierten [X.]. Es entsprichtvielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom [X.] eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, diedann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.[X.] weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sa-che zu [X.] 14 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Wellner[X.][X.]Zoll

Meta

VI ZR 349/02

02.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. VI ZR 349/02 (REWIS RS 2003, 425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 425

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