Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. 2 StR 95/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3450

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[X.] vom 28. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Dies hat das [X.], das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verhängt hat, nicht berücksichtigt. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Häger in [X.]. [X.]. 7 m.w.[X.]; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. [X.]. 6 jew. zu § 39; vgl. auch Beschluß des [X.]s vom 8. Oktober 2003 - 2 [X.] - m.w.[X.]), liegt nicht vor. Der [X.] hat deshalb das Urteil - 3 - entsprechend berichtigt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bode

Detter
Otten

Rothfuß

[X.]

Meta

2 StR 95/04

28.04.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. 2 StR 95/04 (REWIS RS 2004, 3450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3450

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