Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 5 StR 392/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1520

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.] [X.]BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes im Wiederholungsfall in Tateinheit mit versuch-tem schweren Missbrauch eines Kindes und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der mit der Sachrüge geführten Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] der Erfolg versagt. Der [X.] geht hierbei trotz ver-schiedentlich missverständlicher Formulierungen ([X.], 16) davon aus, dass sich das [X.] von aufrecht erhaltener Schuldfähigkeit des Ange-klagten überzeugt hat. 1 - 3 - Allerdings war der Schuldspruch wie aus der [X.] ersicht-lich klarzustellen. Entgegen dem Vortrag der Revision und der Auffassung des [X.] hat das [X.] [X.] von den Feststellungen getragen [X.] einen vollendeten schweren Kindesmissbrauch im Wiederho-lungsfall (§ 176a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einem versuchten schweren Kindesmissbrauch im Sinne des § 176a Abs. 2 StGB angenommen ([X.] bis 21). Es hat allerdings den versuchten schweren Kindesmissbrauch versehentlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Dies holt der [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als [X.] hätte verteidigen können. 2 3 Ergänzend bemerkt der [X.]: 4 Entsprechend den Ausführungen des [X.] wären zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen, weil hinsichtlich der Strafen für die Taten 1 und 2 und der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 20. Mai 2008 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorliegen. Die un-terlassene Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten [X.] anders als in dem dem [X.]sbeschluss vom 28. Oktober 2008 (NStZ-RR 2009, 44) zugrunde liegenden Fall [X.] jedoch eindeutig nicht. Der auf diese Entschei-dung gestützten Anregung des [X.], die genannte Strafe in die Gesamtstrafe einzubeziehen, tritt der [X.] schon aus diesem Grund nicht näher. [X.] Bellay

Meta

5 StR 392/10

10.11.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 5 StR 392/10 (REWIS RS 2010, 1520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1520

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.