Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.06.2012, Az. 29 W (pat) 97/11

29. Senat | REWIS RS 2012, 5241

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "E-Wheels" – Rücknahme der Markenanmeldung – Ausspruch der Wirkungslosigkeit der Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 025 781.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 27. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Die Beschlüsse des [X.] vom 5. November 2009 und 8. Juli 2011 sind wirkungslos.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

E-Wheels

3

ist am 16. April 2008 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25, 35, 38, 39 angemeldet worden. Das [X.] hat die Anmeldung durch die im Tenor genannten Beschlüsse teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat die Anmeldung im Beschwerdeverfahren zurückgenommen und beantragt, die angegriffenen Beschlüsse des [X.] für gegenstandslos zu erklären.

II.

4

Nachdem die Markenanmeldung gemäß § 39 Abs. 1 [X.] wirksam zurückgenommen worden ist, war die Wirkungslosigkeit der Zurückweisungsbeschlüsse des [X.] durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen, § 82 Abs. 1 Satz 1[X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO. § 269 Abs. 4 ZPO, der gemäß § 82 [X.] analog auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, sieht diesen Ausspruch nach seinem Wortlaut zwingend vor.

Meta

29 W (pat) 97/11

27.06.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.06.2012, Az. 29 W (pat) 97/11 (REWIS RS 2012, 5241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5241

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