Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. VIII ZR 139/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7153

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 139/10
vom

3. Mai 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai
2011
durch den Vor-sitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel und Dr.
[X.] sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß §
552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob
der Ausschluss
von
Nachforderungen aus einer mietvertraglichen Nebenkostenab-rechnung nach Fristablauf gemäß §
556 Abs.
3 Satz
3 BGB auch einen berei-cherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen eines versehentlich zu hoch angesetzten [X.] in der Nebenkostenabrechnung [X.].
Der Senat hat mit Urteil vom 30.
März
2011 -
VIII
ZR 133/10 (zur [X.] bestimmt)
entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf der [X.] Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen darf, wenn in der ursprünglichen, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde.
Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 BGB gilt nichts anderes. Auch insoweit kann der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des §
556 Abs.
3 Satz
3 BGB einen irrtümlich errechneten [X.] aus einer Ne-benkostenabrechnung nicht zurückfordern.
1
2
-
3
-
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagten steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung des [X.] von 124,51

Nach Ablauf der Jah-resfrist aus §
556 Abs.
3 Satz
2 BGB ist der Saldo der Nebenkostenabrechnung gemäß §
556 Abs.
3 Satz
3 keiner Korrektur zum Nachteil des Mieters mehr zugänglich. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung bietet der vor-liegende Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger
hier nach [X.] (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, die
Beklagte an ihrer Neben-kostenabrechnung festzuhalten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Aufrechnung der Beklagten mit einem bereicherungsrechtlichen [X.] gegen den Anspruch des [X.] auf teilweise Kautionsrückzahlung zurückgewiesen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2009 -
17 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.04.2010 -
1 S 304/09 -

3

Meta

VIII ZR 139/10

03.05.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. VIII ZR 139/10 (REWIS RS 2011, 7153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7153

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