Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 5 StR 99/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4059

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von dem Angeklagten in der [X.] er-littene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe an-gerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die lebenslange Frei-heitsstrafe richtet. 1 Die gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils führt aber zur Nachholung der Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für die in der [X.] im Auslieferungsverfahren erlittene Freiheitsentzie-hung. Solches ist entsprechend § 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB auch bei der hier verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe geboten, weil die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auch auf die durch § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB 2 - 3 - festgesetzte Mindestverbüßungszeit anzurechnen ist ([X.]R StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 4). Der Senat hat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst im Verhältnis 1:1 bestimmt (vgl. [X.]R aaO). Dafür war ausschlaggebend, dass der Angeklagte seit Mai 1997 bis zu seiner Fest-nahme am 4. April 2005 in der [X.] gelebt hat und dass Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung weder ersichtlich noch vorgetra-gen sind (vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. August 2001 Œ 1 StR 322/01). 3 [X.] Basdorf Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 99/06

06.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 5 StR 99/06 (REWIS RS 2006, 4059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4059

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