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PDF anzeigen[X.]/01vom23. Oktober 2002in dem [X.] hat am 23. Oktober 2002 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.],[X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. Oktober 2001 wird nicht angenom-men.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 409.033,51 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die tatrichterliche Auslegung des Vorbehalts im Erbvertrag ist nicht zu beanstanden.Danach kommt dem Vorbehalt zwar eine über § 2286 BGB hinaus gehende Bedeu-tung zu; er dient nach seiner Vorgeschichte aber lediglich der Befriedigung demGrunde nach anerkennenswerter lebzeitiger Eigeninteressen des Erblassers aus denvermachten Grundstücken ohne Begrenzung der Höhe, schließt also § 2288 [X.] Fehlen jedes lebzeitigen Eigeninteresses nicht aus. Einem solchen Vorbehaltstehen rechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 1981- [X.] - NJW 1982, 441, 442 f. unter II 2)Terno[X.][X.][X.]Felsch
Meta
23.10.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. IV ZR 280/01 (REWIS RS 2002, 1064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1064
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