Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. 3 StR 150/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7793

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618B3STR150.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 150/18

vom
14. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Juni 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammer-gerichts vom 11.
Dezember 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Zum Fall
II.
3. der Urteilsgründe -
Beschaffung und Weiterleitung eines Funkmikrofonsets sowie eines Bargeldbetrages von 588

"Islamischen Staat" ([X.])
-
bemerkt der Senat:
Wie der [X.] dargelegt hat, liegt auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen eine vollendete Unterstützung einer ausländischen terroris-tischen Vereinigung im Sinne des §
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Satz
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 StGB vor, entgegen der Auffassung der Revision nicht nur ein
-
nach geltendem Recht strafloser (vgl. §§
12, 23 Abs.
1 StGB)
-
Versuch.
1
2
-
3
-
Nach den Feststellungen wurde die vom Angeklagten bewirkte Lieferung in der [X.] einem Boten des [X.] übergeben. Der in [X.] aufhältige S.

hatte als Medienbeauftragter der [X.] zur Entgegennahme der Gegenstände angewiesen. S.

beabsichtigte, die Zuwendung im Rah-
men seiner Medienarbeit für den [X.] zu Propagandazwecken einzusetzen. Von alledem hatte der Angeklagte Kenntnis; er war hiermit einverstanden.
Gemessen an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben (s. hierzu nur Senatsbeschluss vom 14.
Dezember
2017 -
StB
18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73
f. [X.]) ist mit der Entgegennahme der Lieferung durch den vom [X.] beauftragten Boten bereits ein Unterstützungserfolg eingetreten. In dem Zeitpunkt, als dieser die Sach-
und Geldleistung in Empfang nahm, hatte sie die
Organisation er-reicht und stand ihr zur Verfügung; denn der Bote hatte sich insoweit der [X.] des [X.] unterworfen und übte die Sachherrschaft über das Gelieferte für die Vereinigung in deren Auftrag aus.
Die Leistung war somit für die Organisation als
solche grundsätzlich ob-jektiv nützlich und brachte ihr einen Vorteil. Darauf, ob der [X.] den Vorteil später noch zu nutzen imstande war oder tatsächlich nutzte, kommt es hingegen nicht an. Die Strafbarkeit des Angeklagten ist daher unabhängig von Feststellungen dazu, ob die Lieferung tatsächlich bei S.

eintraf (zum Abhandenkommen
nach Erlangung der Verfügungsgewalt s. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2015
3
4
5
-
4
-
-
AK
10/15, [X.], 242, 243) oder der Bote seinerseits [X.] war.
Becker
Gericke

Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
Berg
Hoch

Meta

3 StR 150/18

14.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. 3 StR 150/18 (REWIS RS 2018, 7793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7793

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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