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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 106/11
vom
25.
Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat zu Ziff.
2 auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25.
Mai 2011
gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 355 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2010 aufgehoben, soweit er im Fall
II. -
Anklageschrift vom 7.
Juni 2010
-
verurteilt worden ist;
b)
die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an das Amtsgericht [X.] -
Schöffengericht
-
zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 18
Fällen und des [X.] in zwei Fällen schuldig ist.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 19
Fällen und [X.] in zwei Fällen nach Auflösung
einer Gesamtstrafe aus einer früheren Verurteilung und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu ei-1
-
3
-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gleichzeitig die Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklag-ten führt unter
Zurückverweisung eines beim Amtsgericht anhängig gebliebe-nen Verfahrens zu einer Schuldspruchberichtigung; im Übrigen ist sie offen-sichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Wie sich aus den in der Antragsschrift des [X.] aufgeführten Gründen ergibt, hat das [X.] weder ausdrücklich noch konkludent einen nach §
225a
Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Übernahme-beschluss hinsichtlich des Verfahrens 504 Js 1002/09 Staatsanwaltschaft [X.] gefasst. Das Verfahren ist insoweit
beim Amtsgericht anhängig geblie-ben. Soweit das [X.] den Angeklagten in diesem Fall verurteilt hat, war die Entscheidung aufzuheben. Insoweit kam auch eine Einstellung nach §
154 Abs.
2 StPO durch das Revisionsgericht -
wie vom Generalbundesanwalt bean-tragt
-
nicht in Betracht; das Verfahren musste zur dortigen Erledigung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden (vgl. BGHSt 44, 121, 124).
2. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls in
einem Fall und damit zur Korrektur des Schuldspruchs. Angesichts der für die übrigen abgeurteilten Taten verhängten
Strafen sowie der zehn einbezogenen [X.] schließt es der Senat aus, dass das [X.] bei Wegfall der für das
anhängig gebliebene
Verfahren verhängten Strafe -
trotz des [X.], dass es sich um die Einsatzstrafe handelte
-
eine niedrigere Gesamt-freiheitsstrafe verhängt hätte.
2
3
-
4
-
3. Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Rechtsmittelführer mit den vollen
Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
4
Meta
25.05.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. 2 StR 106/11 (REWIS RS 2011, 6266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6266
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