Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. III ZR 80/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15563

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[X.]:[X.]:BGH:2016:250216BIIIZR80.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 80/15
vom

25. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. Februar 2016 durch [X.]
[X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Februar 2015 -
13 [X.] -
wird als unzuläs-sig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs.
1 ZPO).

Gründe:

I.

Der Kläger ist Tennistrainer und betrieb eine Tennisschule auf der Anla-ge des Beklagten. Mit seiner Klage macht er auf der Grundlage des am 15. [X.] 2002 zwischen den Parteien geschlossenen und am 30. April 2010 be-gegen den Beklagten geltend. Das [X.] hat der Klage in Höhe von ewiesen. Gegen

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diese Entscheidung hat nur der Beklagte Berufung eingelegt; vor dem Oberlan-desgericht haben die Parteien am 3. Mai 2013 einen Vergleich geschlossen, Rechtsstreits sind gequotelt, außerdem ist eine umfassende Abgeltungsklausel vereinbart worden. [X.] danach hat sich der Kläger zunächst persönlich an das [X.] gewandt und die Unwirksamkeit dieses Vergleichs geltend gemacht. Erstmals am 5. Mai 2014 hat er sodann durch eine Rechts-anwältin die Anfechtung des Vergleichs erklären und die Feststellung seiner Unwirksamkeit sowie die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragen lassen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das [X.] diesen Antrag zurückge-wiesen und zugleich festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 3. Mai 2013 beendet ist. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen [X.] sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, seine [X.] entspreche dem Wert des gesamten Streitgegenstands des Berufungs-

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erfor-

1.
Der Kläger hat in erster Instanz ein Urteil gegen den Beklagten erstritten, in dem ihm 22.480

er 24.360

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hat er sich gegen dieses Urteil nicht mit der Berufung gewandt, so dass die [X.] seiner Klage in dieser Höhe rechtskräftig geworden ist; nur der [X.] hat gegen seine Verurteilung dieses Rechtsmittel eingelegt.

Soweit der Kläger mit der Anfechtung des im Termin am 3. Mai 2013 ge-i-chen möchte, dass der Rechtsstreit im Berufungsverfahren fortgesetzt und es verbleibt, übersteigt seine
Beschwer in diesem auf Fortsetzung des Rechts-

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der zwischen den Parteien ge-schlossene Vergleich unwirksam ist, wie der Kläger meint, geht sein Rechts-schutzziel allein dahin, nicht lediglich den darin vereinbarten Betrag zu erhalten, sondern in dem dann fortzuführenden Berufungsverfahren darüber hinaus die Bestätigung des ihm eine höhere Summe zusprechenden erstinstanzlichen Ur-teils zu erreichen. Entgegen seiner Auffassung beschwert ihn deshalb das an-gefochtene Urteil nur im Umfang der Differenz zwischen der Verurteilung des Beklagten in erster Instanz und dem im Vergleich genannten Betrag, jedoch nicht in Höhe des Werts des Streitgegenstands in der Berufungsinstanz (22.480

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2.
Die maßgebliche Beschwer des [X.] im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig zu verwerfen war.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
LG
Freiburg, Entscheidung vom 12.04.2011 -
1 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.02.2015 -
13 [X.] -

6

Meta

III ZR 80/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. III ZR 80/15 (REWIS RS 2016, 15563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15563

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