Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 4 StR 148/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4021

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2006 mit den [X.] aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren [X.] und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die unzureichend begründete Annahme erheb-lich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist der Angeklagte in diesem [X.] - 3 - sammenhang nicht beschwert. Der [X.] kann auch ausschließen, dass die milde bemessene Einzelstrafe im [X.] (sechs Monate Freiheitsstrafe) auf der fehlerhaften Berechnung der Mindeststrafe (drei Monate statt einem Monat Freiheitsstrafe) des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB beruht. 2. Der [X.] hat hingegen keinen Bestand. Der [X.] vermag anhand der bisherigen Feststellungen weder zu überprüfen, ob das [X.] die Annahme, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei Bege-hung der Taten infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen, rechtlich bedenkenfrei getroffen hat, noch ist hinreichend belegt, dass die Taten des Angeklagten mit dem festge-stellten Krankheitsbild in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang stehen. 3 a) Das [X.] ist davon ausgegangen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstö-rung von dissozialem Gepräge aufgrund einer Schädigung des Gehirns ([X.] 10 F 07.8) erheblich vermindert gewesen. Es ist dabei der diagnostischen Bewer-tung der von ihm als überzeugend angesehenen Ausführungen des Sachver-ständigen gefolgt. 4 Eine solche Beweiswürdigung ist im Ansatz zwar rechtlich nicht zu [X.]. Ist dem [X.] bei einer schwierigen medizinischen Frage eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens nicht möglich, so genügt es, wenn er sich dem Gutachten anschließt. Allerdings müssen die wesentli-chen Anknüpfungstatsachen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit [X.] ist (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6). Diesen Anforderungen 5 - 4 - wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlen jegliche Darlegungen da-zu, aufgrund welcher konkreten Anknüpfungstatsachen der Sachverständige - und ihm folgend das [X.] - die beim Angeklagten festgestellten Auffäl-ligkeiten einer pathologisch bedingten Störung zuordnet. Das [X.] ver-weist in diesem Zusammenhang lediglich auf die allgemein gehaltenen Ausfüh-rungen des Sachverständigen, es gebe in der Anamnese und auch in der [X.] Psychodiagnostik sehr deutliche Hinweise auf eine hirnorganische Beein-trächtigung des Angeklagten. Nähere Darlegungen dazu, welcher Art diese Hinweise sind oder ob einer hirnorganischen Störung mittels Elektroenzephalo-gramm oder [X.] nachgegangen worden ist, finden sich in den Urteilsgründen nicht. Die festgestellte pathologische Bedingtheit der [X.] und Verhaltensstörung lässt sich deshalb nicht zuverlässig beurtei-len. b) Darüber hinaus hat das [X.] nicht zweifelsfrei festgestellt, dass die [X.] Ausfluss der organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstö-rung des Angeklagten sind, mithin zwischen dem seelischen Zustand und der Gefährlichkeit des Angeklagten ein symptomatischer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 34, 22, 27). Das [X.] hat sich im Rahmen der Gefährlich-keitsbeurteilung nicht damit auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte, der bislang wegen vergleichbarer Straftaten noch nicht in Erscheinung getreten ist, aufgrund seiner Obdach- und Mittellosigkeit bei Begehung der Taten in einer Ausnahmesituation befand, die es jedenfalls nicht offensichtlich macht, dass die Taten durch die psychische Erkrankung ausgelöst oder mit ausgelöst worden sind. 6 Auch bei Beurteilung der Frage, ob für die Zukunft von dem Beschuldig-ten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, hätte es insbesondere mit Blick auf die bisherige, ersichtlich vollständig anders gelagerte Straffälligkeit des 7 - 5 - Angeklagten mit deutlich geringerem Gewicht der eingehenden Erörterung be-durft, ob den [X.] infolge der besonderen Tatsituation Ausnahmecha-rakter zukommt. 3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung und Entschei-dung. 8 Maatz

Kuckein Athing

[X.]

Meta

4 StR 148/07

02.05.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 4 StR 148/07 (REWIS RS 2007, 4021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4021

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 297/12 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Beschaffungsbetrug: Verminderte Schuldfähigkeit wegen pathologischen Spielens; Spielsucht als schwere …


3 StR 333/04 (Bundesgerichtshof)


1 StR 526/15 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an den Ausprägungsgrad einer Pädophilie zur Erfüllung des Eingangsmerkmal …


4 StR 115/22 (Bundesgerichtshof)

Tatrichterliche Ausführungen bei Ablehnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus


2 StR 297/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.