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PDF anzeigen [X.] vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2006 mit den [X.] aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren [X.] und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die unzureichend begründete Annahme erheb-lich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist der Angeklagte in diesem [X.] - 3 - sammenhang nicht beschwert. Der [X.] kann auch ausschließen, dass die milde bemessene Einzelstrafe im [X.] (sechs Monate Freiheitsstrafe) auf der fehlerhaften Berechnung der Mindeststrafe (drei Monate statt einem Monat Freiheitsstrafe) des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB beruht. 2. Der [X.] hat hingegen keinen Bestand. Der [X.] vermag anhand der bisherigen Feststellungen weder zu überprüfen, ob das [X.] die Annahme, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei Bege-hung der Taten infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen, rechtlich bedenkenfrei getroffen hat, noch ist hinreichend belegt, dass die Taten des Angeklagten mit dem festge-stellten Krankheitsbild in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang stehen. 3 a) Das [X.] ist davon ausgegangen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstö-rung von dissozialem Gepräge aufgrund einer Schädigung des Gehirns ([X.] 10 F 07.8) erheblich vermindert gewesen. Es ist dabei der diagnostischen Bewer-tung der von ihm als überzeugend angesehenen Ausführungen des Sachver-ständigen gefolgt. 4 Eine solche Beweiswürdigung ist im Ansatz zwar rechtlich nicht zu [X.]. Ist dem [X.] bei einer schwierigen medizinischen Frage eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens nicht möglich, so genügt es, wenn er sich dem Gutachten anschließt. Allerdings müssen die wesentli-chen Anknüpfungstatsachen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit [X.] ist (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6). Diesen Anforderungen 5 - 4 - wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlen jegliche Darlegungen da-zu, aufgrund welcher konkreten Anknüpfungstatsachen der Sachverständige - und ihm folgend das [X.] - die beim Angeklagten festgestellten Auffäl-ligkeiten einer pathologisch bedingten Störung zuordnet. Das [X.] ver-weist in diesem Zusammenhang lediglich auf die allgemein gehaltenen Ausfüh-rungen des Sachverständigen, es gebe in der Anamnese und auch in der [X.] Psychodiagnostik sehr deutliche Hinweise auf eine hirnorganische Beein-trächtigung des Angeklagten. Nähere Darlegungen dazu, welcher Art diese Hinweise sind oder ob einer hirnorganischen Störung mittels Elektroenzephalo-gramm oder [X.] nachgegangen worden ist, finden sich in den Urteilsgründen nicht. Die festgestellte pathologische Bedingtheit der [X.] und Verhaltensstörung lässt sich deshalb nicht zuverlässig beurtei-len. b) Darüber hinaus hat das [X.] nicht zweifelsfrei festgestellt, dass die [X.] Ausfluss der organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstö-rung des Angeklagten sind, mithin zwischen dem seelischen Zustand und der Gefährlichkeit des Angeklagten ein symptomatischer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 34, 22, 27). Das [X.] hat sich im Rahmen der Gefährlich-keitsbeurteilung nicht damit auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte, der bislang wegen vergleichbarer Straftaten noch nicht in Erscheinung getreten ist, aufgrund seiner Obdach- und Mittellosigkeit bei Begehung der Taten in einer Ausnahmesituation befand, die es jedenfalls nicht offensichtlich macht, dass die Taten durch die psychische Erkrankung ausgelöst oder mit ausgelöst worden sind. 6 Auch bei Beurteilung der Frage, ob für die Zukunft von dem Beschuldig-ten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, hätte es insbesondere mit Blick auf die bisherige, ersichtlich vollständig anders gelagerte Straffälligkeit des 7 - 5 - Angeklagten mit deutlich geringerem Gewicht der eingehenden Erörterung be-durft, ob den [X.] infolge der besonderen Tatsituation Ausnahmecha-rakter zukommt. 3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung und Entschei-dung. 8 Maatz
Kuckein Athing
[X.]
Meta
02.05.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 4 StR 148/07 (REWIS RS 2007, 4021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4021
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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