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5 [X.]/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles wird auf die Möglichkeit der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach Verbüßung eines Drittels der Strafe (§ 88 Abs. 2 JGG) hingewiesen.
[X.] Raum [X.]Brause
Meta
16.02.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 5 StR 581/04 (REWIS RS 2005, 4993)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4993
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