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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:090517BXZR130.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 130/15
vom
9. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski und [X.], die Richterin Schuster und den Richter Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
5. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wir
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend gemachten Beschwer auch unter Berücksichtigung des [X.] und der wirtschaftlichen Bedeutung der beanstandeten Gestaltung eines elektronischen Flugbuchungssystems für die betroffenen Verkehrskreise 20.000
nicht überschreitet (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Meier-Beck
Grabinski
[X.]
Schuster
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2014 -
52 [X.]/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2015 -
5 U 54/14 -
Meta
09.05.2017
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. X ZR 130/15 (REWIS RS 2017, 11328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11328
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