Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. 9 AZR 431/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 358

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Gegenstand

Betrieblicher Verbesserungsvorschlag - Verjährung


Tenor

1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2013 - 8 Sa 1259/12 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2013 - 8 Sa 1259/12 - teilweise aufgehoben.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2012 - 7 [X.] - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

4. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Prämierung eines [X.]erbesserungsvorschlags.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Energieversorgung und betreibt nach der Fusion der [X.] ([X.]) und der [X.] ua. das vormals von der [X.] betriebene [X.]werk G in [X.] In diesem Werk sind bzw. waren die beiden Kläger als Diplomingenieure im [X.] tätig.

3

Im Unternehmen der [X.] galt eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über das Betriebliche [X.]orschlagswesen“ vom 15. August 1989 (B[X.] 1989). Diese lautete in der Fassung vom 20. November 1992 auszugsweise wie folgt:

        

§ 1   

Begriff des [X.]erbesserungsvorschlages

                 

Ein [X.]erbesserungsvorschlag ist jede Anregung, die eine [X.]erbesserung des bestehenden Zustandes zum Ziel hat. Der [X.]orschlag kann anderweitig bereits bekannt oder verwirklicht sein; er muss nur für die vorgesehene [X.]erwendung neu sein.

                 

…       

        

§ 3     

Paritätischer Bewertungsausschuss

        

1.    

Der Bewertungsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern. Je 6 Mitglieder werden vom [X.]orstand bzw. vom [X.] benannt. …

        

…       

        
        

4.    

Der Bewertungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Ablehnung eines [X.]erbesserungsvorschlages, für die Annahme ist Stimmengleichheit ausreichend.

        

…       

        
        

§ 6     

Bewertung

                 

…       

        

2.2     

Durchführungsreife

                 

Je nach Grad der Durchführungsreife, ob mit oder ohne Änderung, können folgende Faktoren festgesetzt werden

                 

…       

        

4.3     

In begründeten Fällen kann der Bewertungsausschuss dem Einreicher eine Sach- oder Sonderprämie zuerkennen, bis zum höchstmöglichen Prämiensatz gemäß Ziffer 2. Darüber hinaus ist die Zustimmung des [X.]orstandes der [X.] notwendig.

        

§ 7     

[X.]erfahren

        

…       

        
        

3.    

Jeder Einsender eines [X.]erbesserungsvorschlages erhält für die Dauer von 5 Jahren für seinen [X.]orschlag ein persönliches Schutzrecht (Erstrecht). Wird ein zunächst abgelehnter [X.]orschlag innerhalb dieser Frist verwirklicht, wird er im Bewertungsausschuss erneut behandelt.

        

…“    

4

Im weiteren [X.]erlauf schlossen die Gesamtbetriebsparteien über das betriebliche [X.]orschlagswesen Betriebsvereinbarungen vom 24. Januar 2001 (B[X.] 2001), vom 18. Oktober 2005 (B[X.] 2005), vom 17. November 2009 (B[X.] 2009) und vom 15. Dezember 2011 (B[X.] 2011). Nach den Schlussbestimmungen der B[X.] 2001 und der B[X.] 2005 sollten vor deren Inkrafttreten eingereichte [X.]erbesserungsvorschläge nach den bisher gültigen [X.]ereinbarungen behandelt werden. Die am 1. Januar 2010 in [X.] getretene B[X.] 2009 sollte gemäß ihrem § 11 Ziff. 1 die B[X.] 2005 und die am 1. Dezember 2011 in [X.] getretene B[X.] 2011 nach ihrem § 9 Ziff. 1 die B[X.] 2009 ablösen. Die B[X.] 2009 (§ 8 Ziff. 2.1) und die B[X.] 2011 (§ 6 Ziff. 2.4) begrenzen die Prämie auf höchstens 150.000,00 Euro.

5

Unter dem 10. August 1998 reichten die Kläger gemeinsam einen [X.]erbesserungsvorschlag mit der Bezeichnung „Substituierung von Kohle durch einen [X.]“ ein. Gegenstand des [X.]erbesserungsvorschlags war die Ersetzung eines Teils der als Brennstoff eingesetzten Steinkohle durch einen im [X.]erbesserungsvorschlag näher bezeichneten [X.], bestehend aus „industriellen Reststoffen einer speziellen Mischung, die sich durch einen besonders hohen Brennwert auszeichnet“ und zwar durch „dosierte Einbringung des Brennstoffs im Bereich zwischen [X.] 1 und 2 oder 2 und 3 des [X.]“, um - unter „Modifikation [X.]“ - „eine sichere [X.]erbrennung zu gewährleisten“. Dem [X.]erbesserungsvorschlag war eine Analyse des [X.]s beigefügt.

6

Nachdem die [X.] - nach entsprechenden Gutachten der Fachabteilung - die Prämierung des [X.]orschlags abgelehnt hatte, traf der Paritätische Bewertungsausschuss die Entscheidung, die Einführung des [X.]orschlags nicht zu befürworten, diesen jedoch im Zuge einer Sonderregelung mit einer Anerkennungsprämie auszuzeichnen. Das von der [X.] an die Kläger gesandte Schreiben vom 12. Mai 2000 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Ihr vorgenannter [X.]orschlag wurde vom Paritätischen Bewertungsausschuss für das Betriebliche [X.]orschlagswesen nach Eingang Ihres Einspruchs gegen die erfolgte Ablehnung und nach erneuter Befragung der zuständigen Fachabteilung nochmals geprüft und beraten.

        

Nach Abwägung aller Punkte - wie im nachfolgend zitierten Sitzungsprotokoll erklärt - kann zur [X.] eine generelle Einführung Ihres [X.]orschlages nicht vorgenommen werden; jedoch hat der Ausschuss im Zuge einer Sonderregelung Ihren [X.]orschlag mit einer Anerkennungsprämie von [X.] ausgezeichnet.

        

…       

        

Auszug aus dem Sitzungsprotokoll:

                 

Zur [X.] wird in einer Arbeitsgruppe der Einsatz verschiedener [X.]e geprüft und beraten. Unter diesen [X.]en befindet sich auch der von den Einreichern vorgeschlagene Brennstoff.

                 

Sollte der [X.]erbesserungsvorschlag zu einem späteren [X.]punkt zur Umsetzung gelangen, so wird dieser im Sinne der Betriebsvereinbarung über das Betriebliche [X.]orschlagswesen wieder aufgenommen und erneut im Ausschuss behandelt.“

7

In der Folgezeit unternahm die Beklagte umfangreiche Untersuchungen zum Einsatz von [X.]en, welche nach den Feststellungen des [X.] letztlich zur Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen Anlage im Laufe des Jahres 2006 führten. Bereits [X.] war zum Zwecke der Erprobung und Entwicklung eine [X.]ersuchsanlage errichtet worden.

8

Mit E-Mail vom 13. Januar 2010 wandte sich der Mitarbeiter der [X.] an den Leiter des [X.]werks G Dr. H mit dem Hinweis, den Klägern sei seinerzeit zugesichert worden, dass der [X.]erbesserungsvorschlag zu einem späteren [X.]punkt wieder aufgenommen und erneut behandelt werden solle; dementsprechend werde um weitere [X.]eranlassung gebeten. Zugleich legte [X.] eine Aufstellung über die Kosten/Erlöse der [X.]anlage vor.

9

Auf Antrag der Kläger trat der nach der B[X.] 2009 gebildete Widerspruchsausschuss zusammen. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 14. Februar 2011, dass die [X.]oraussetzungen für eine Prämierung nicht erfüllt seien, der [X.]orschlag jedoch auf der Grundlage der im Unternehmen der [X.] vormals gültigen B[X.] 1989 als „Sonderleistung“ mit einem Betrag von 100.000,00 Euro zu würdigen sei. Dieser Betrag wurde von der Beklagten an die Kläger - jeweils zur Hälfte - ausgezahlt.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die in Betrieb genommene Anlage gehe auf ihren [X.]erbesserungsvorschlag aus dem [X.] zurück. Es handele sich um einen [X.]erbesserungsvorschlag mit rechenbarem Nutzen. Anzuwenden sei gemäß den Schlussbestimmungen der B[X.] 2005 und der B[X.] 2001 hinsichtlich der [X.]oraussetzungen und der Höhe der Prämie die B[X.] 1989. Eine Deckelung auf einen Höchstbetrag komme darum von vornherein nicht in Betracht. Es errechne sich - unter Abzug der erhaltenen 4.000,00 DM sowie 100.000,00 Euro - eine weitere Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro, die ihnen jeweils zur Hälfte zustehe. Soweit sich die Beklagte auf die Einrede der [X.]erjährung bzw. auf [X.]erwirkung berufe, sei die Höhe des [X.] erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2011 festgelegt worden, weshalb die geltend gemachten Ansprüche erst zu diesem [X.]punkt entstanden bzw. fällig gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 12. Mai 2000 ihre Entscheidung über die Annahme des [X.]erbesserungsvorschlags hinausgeschoben und eine erneute Prüfung zugesagt, die erst im [X.] erfolgt sei, weswegen die Erhebung der [X.]erjährungs- bzw. [X.]erwirkungseinrede als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro zu gleichen Teilen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit [X.] vom 21. Oktober 2011 die Einrede der [X.]erjährung erhoben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Klägern stünden keine Prämienansprüche zu. Die Entscheidung des [X.] stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Schiedsgutachten dar. Weiter seien etwaige Ansprüche auch verwirkt. Die Sonderzahlung im [X.] stelle keinen [X.]erjährungsverzicht dar. Auch sei hiermit die Bewertung als [X.]erbesserungsvorschlag keinesfalls streitlos gestellt worden, schließlich habe der Widerspruchsausschuss gerade keinen prämierungsfähigen [X.]erbesserungsvorschlag angenommen und deshalb die Sonderleistung zuerkannt. An der [X.]erjährung bzw. [X.]erwirkung vermöge auch das Schreiben vom 12. Mai 2000 nichts zu ändern. Eine Zusage zur zeitlich unbegrenzten Nachprämierung im Falle der Umsetzung lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. Zumindest seien mögliche Prämienansprüche nach der B[X.] 2009 und der B[X.] 2011 auf einen Betrag von maximal 150.000,00 Euro begrenzt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf der Grundlage der Regelungen der B[X.] 1989 im Wesentlichen stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen dieser - unter Anwendung der Höchstbetragsgrenze gemäß § 6 Ziff. 2.4 B[X.] 2011 - nur in Höhe von 47.954,83 Euro stattgegeben. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Die Kläger haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung einer Prämie für ihren Verbesserungsvorschlag vom 10. August 1998.

A. Die Klage ist unbegründet. Ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Prämierung ihres [X.] vom 10. August 1998 ist gemäß § 214 Abs. 1 [X.] nicht mehr durchsetzbar. Der Anspruch ist jedenfalls verjährt.

I. Entgegen der Auffassung des [X.] ist auf den streitgegenständlichen Verbesserungsvorschlag der Kläger nicht die [X.], sondern die [X.] anzuwenden. Im Übrigen stützen die Kläger ihren Anspruch ausschließlich auf die [X.]. Deshalb begann der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 12. Mai 2000.

1. Das [X.] hat angenommen, es seien diejenigen Vorschriften anzuwenden, die zum [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich seien. Das sei die [X.].

2. Das trifft hier nicht zu. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt zunächst grundsätzlich die [X.]kollisionsregel. Die jüngere Norm geht der älteren vor und löst diese ab. Die Betriebsparteien können deshalb die Regelungen einer Betriebsvereinbarung für die Zukunft jederzeit durch Bestimmungen einer neuen Betriebsvereinbarung ersetzen, auch wenn diese die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtern ([X.] 26. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 20). Die Betriebsparteien können aber auch eine solche Rückwirkung ausschließen. Das war hier der Fall.

3. Die [X.] 2001 und die [X.] 2005 sahen in ihren Schlussbestimmungen ausdrücklich vor, dass für die vor ihrem Inkrafttreten eingereichten Verbesserungsvorschläge die bisher gültige Vereinbarung und damit die [X.] gelten soll. Die [X.] 2009 (§ 11 Ziff. 1 Satz 1) sowie die [X.] (§ 9 Ziff. 1 Satz 1) bestimmten lediglich eine Ablösung ihrer jeweiligen Vorgängerbetriebsvereinbarung, nicht aber der für Altfälle noch geltenden [X.].

II. Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens vom 12. Mai 2000 an die Kläger.

1. Das [X.] hat das Schreiben vom 12. Mai 2000 ausgelegt und angenommen, das Verfahren zur Beurteilung des [X.] vom 10. August 1998 habe durch die ablehnende Entscheidung abgeschlossen und nicht lediglich vorläufig unterbrochen werden sollen.

2. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hatte - nach Ablehnung der Voraussetzungen für einen Verbesserungsvorschlag durch die zuständige Fachabteilung - eine Prämierung abgelehnt. Nach Einspruch der Kläger sah der sodann zuständige Paritätische Bewertungsausschuss „zur [X.]“ ebenfalls keine Prämierungswürdigkeit des Vorschlags und stellte nach dem im Schreiben vom 12. Mai 2000 zitierten Sitzungsprotokoll lediglich eine erneute Befassung durch den zuständigen Ausschuss nach Einbeziehung des von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoffs in die laufenden Untersuchungen für den Fall in Aussicht, dass der Verbesserungsvorschlag zur Umsetzung gelangen sollte. Denn der Verweis auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens bedeutet bereits im Allgemeinen eine verfahrensabschließende Entscheidung. Im Speziellen ergibt sich dies auch aus der [X.], die der Entscheidung des [X.] zugrunde lag. In § 7 Ziff. 3 [X.] ist gerade eine Regelung zur Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall enthalten, dass ein Verbesserungsvorschlag zunächst abgelehnt, dann jedoch innerhalb einer Frist von fünf Jahren doch noch verwirklicht wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist danach der Vorschlag im Bewertungsausschuss erneut zu behandeln. Die [X.] regelt somit den Fall, dass eine ablehnende, verfahrensabschließende Bewertung vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen aber eine erneute Bewertungsentscheidung erforderlich werden kann. In diesem Zusammenhang ist das Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2000 zu verstehen. Der Hinweis in dem zitierten Sitzungsprotokoll des [X.] auf eine „Umsetzung“ zu „einem späteren [X.]punkt“ mit der Folge, dass der Verbesserungsvorschlag „im Sinne der Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen wieder aufgenommen und erneut im Ausschuss behandelt“ werde, stellt einen bloßen Verweis auf die Regelung in § 7 Ziff. 3 [X.] dar.

3. Diese auf der Basis der Entscheidung des [X.] beruhende ablehnende Entscheidung der Beklagten ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich. Denn für den Erfolg des [X.] ist es entscheidend, ob der zugrunde liegende Anspruch auf Vornahme einer ordnungsgemäßen Leistungsbestimmung iSv. §§ 317 ff. [X.] noch besteht und auch noch durchsetzbar, insbesondere noch nicht verjährt iSv. § 214 Abs. 1 [X.] ist.

a) Nach der [X.] ist dem [X.] eine Leistungsbestimmung nach den §§ 317 ff. [X.] zulässigerweise zugewiesen.

aa) Die [X.] stellt ein am Grundsatz der Parität orientiertes System auf. Gemäß § 3 [X.] ist ein Paritätischer Bewertungsausschuss zu bilden, dem in gleicher Anzahl vom Vorstand und vom Gesamtbetriebsrat benannte Mitglieder angehören. Daraus ergibt sich, dass die Betriebsparteien eine umfassende gerichtliche Überprüfung des in diesem Verfahren gefundenen Ergebnisses nicht gewollt haben. Feststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah als von außenstehenden Stellen getroffen werden können, sollten vom [X.] verbindlich getroffen werden (vgl. [X.] 20. Januar 2004 - 9 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 109, 193). Damit handelt es sich bei den §§ 3, 6, 7 [X.] um eine [X.]. Eine solche verstößt nicht gegen das im Arbeitsrecht grundsätzlich geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG). Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiell-rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. [X.] ([X.] 20. Januar 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, aaO).

bb) Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Dies haben Arbeitsgericht und [X.] zutreffend erkannt. Voraussetzung hierfür wäre die Berechtigung des Ausschusses nicht nur zur verbindlichen Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch zu deren verbindlicher Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ([X.] 20. Januar 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 109, 193). Eine solche verbindliche Kompetenzübertragung auf den Ausschuss ist nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Ausschuss verbindlich eine Einordnung unter die Begriffe „Verbesserungsvorschlag mit/ohne rechenbarem Nutzen“ (§ 6 Ziff. 1 und 2 [X.]) vornehmen durfte.

b) Die Kläger hätten die ablehnende Entscheidung des [X.], die ihnen im Mai 2000 mitgeteilt wurde, einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen und Zahlungsklage erheben können.

aa) Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten [X.] ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 [X.] auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar ([X.] 20. Januar 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 109, 193). Prüfungsgegenstand ist danach die Entscheidung der Paritätischen [X.] gemäß dem im [X.]punkt der Leistungsbestimmung geltenden Prüfprogramm (vgl. MüKo[X.]/Würdinger 6. Aufl. § 319 Rn. 10). Demnach ist die mit Schreiben vom 12. Mai 2000 mitgeteilte Entscheidung am Maßstab der zu diesem [X.]punkt geltenden [X.] zu prüfen.

Der von der Entscheidung nachteilig Betroffene kann im Fall der groben Unbilligkeit der Entscheidung eine Gestaltungsklage auf Leistungsbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] erheben (vgl. [X.] - Rn. 33). Hiermit macht er seinen weiterhin nicht erfüllten Anspruch auf Vornahme einer ordnungsgemäßen, insbesondere nicht grob unbilligen Leistungsbestimmung geltend. Der Ausspruch des Gerichts tritt an die Stelle der Leistungsbestimmung des [X.] (vgl. [X.] - aaO). Hinter dem [X.] steht notwendig das materielle subjektive Recht auf regelnde Gestaltung ([X.]/[X.] (2009) § 315 Rn. 103). Es handelt sich um einen Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch (Begriff nach [X.]/[X.] aaO Rn. 102 ff.). In der Zahlungsklage als „verdeckte Gestaltungsklage“ ist das vorrangige Gestaltungsbegehren enthalten und inzident zu prüfen.

bb) Mit der Verjährung dieses Vornahmeanspruchs wird auch der Zahlungsanspruch nicht mehr durchsetzbar. Denn dessen Bestehen und Bezifferung setzt die vorherige Leistungsbestimmung voraus.

(1) Zwar entsteht erst durch die rechtsverbindliche Gestaltung der Zahlungsanspruch und wird frühestens zu diesem [X.]punkt fällig (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 55 mwN). Insoweit kann auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht vor der rechtsverbindlichen Gestaltung beginnen (vgl. [X.] 24. November 1995 - [X.] - zu II 3 b der Gründe). Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen.

(2) Andererseits hat das [X.] verkannt, dass der dem [X.] zugrunde liegende Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch seinerseits der Verjährung unterliegt.

(a) Dies folgt schon aus dem Zweck der Verjährungsvorschriften.

Gemäß § 194 Abs. 1 [X.] kann grundsätzlich jeder Anspruch verjähren. Den Verjährungsvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere [X.] hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt werden ([X.] 8. Dezember 1992 - [X.] - zu III 3 der Gründe). Der Schuldner soll nicht mit Ansprüchen konfrontiert werden, bei denen sich durch [X.]ablauf seine Beweissituation verschlechtert hat und Regressmöglichkeiten entfallen sind. Dieser Vorrang des Schuldnerinteresses gegenüber dem [X.] ist gerechtfertigt, weil der Gläubiger durch die verspätete Geltendmachung eines im Regelfall bekannten Anspruchs gegen eigene Interessen verstoßen hat ([X.] [X.]/[X.] Stand 1. November 2014 § 194 Rn. 1 mwN).

(b) Zudem wäre es wertungswidersprüchlich, wenn man wegen des Vorliegens einer zulässigen [X.] die Verjährungsregeln gänzlich unangewendet lassen wollte. [X.] eine Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Prämierung ohne eine Ermessensentscheidung einer [X.] nach einem verbindlichen Rechenmodell vor, dann wären die §§ 317 ff. [X.] nicht einschlägig und der Anspruch auf Zahlung der Prämie nach Einreichung des [X.] unmittelbar entstanden sowie fällig und damit auch verjährbar. Eine [X.] will nicht bewirken, dass ein Anspruchsberechtigter bis zur Grenze der Verwirkung seine Ansprüche anmelden können soll. Gerade das Gegenteil ist der Fall. [X.]n sollen eine abweichende gerichtliche Entscheidung über die Anspruchsberechtigung nur ausnahmsweise im Rahmen von § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermöglichen. Die eine begrenzte Justiziabilität erstrebende Vereinbarung würde - wenn man die Verjährbarkeit des dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Anspruchs verneinte - dazu führen, dass die Frage der Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt - eingeschränkt allein durch § 242 [X.] - einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könnte.

(c) Dem stehen die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen ([X.] 6. März 1986 - III [X.] - [X.]Z 97, 212; [X.] 16. Dezember 1965 - 5 [X.] - [X.]E 18, 54) nicht entgegen. Diese befassen sich nicht mit der Frage der Verjährung, sondern ausschließlich mit der hiervon zu trennenden Frage, ob das Klagerecht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] verwirken kann und wann Verwirkung im Einzelfall anzunehmen ist. Danach darf der Erklärungsempfänger den bestimmenden Vertragspartner nicht unabsehbare [X.] im Zweifel darüber lassen, ob er die getroffene Festlegung der Leistung als billig gelten lassen will oder nicht, und gesteht dem Erklärungsempfänger „naturgemäß nur [eine] kurz zu bemessende [X.]“ zu, die nach den konkreten Umständen bereits nach knapp 1,5 Jahren abgelaufen sein kann (vgl. [X.] 16. Dezember 1965 - 5 [X.] - zu 4 der Gründe, aaO). Der [X.] verneint dagegen in der zitierten Entscheidung nach den konkreten Umständen eine Verwirkung ([X.] 6. März 1986 - III [X.] - zu III der Gründe, aaO). Allerdings hat der [X.] in einer anderen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Möglichkeit, Gestaltungsklage nach § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu erheben, führe nicht dazu, dass der Beginn der Verjährung des Zahlungsanspruchs hieran angeknüpft werden könne ([X.] 24. November 1995 - [X.] - zu II 3 b der Gründe). Mit dem zugrunde liegenden Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch hat sich der [X.] auch in dieser Entscheidung nicht befasst. Zudem lag der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in dem nach dem Vertrag eine Einigung der Parteien zur Leistungsanpassung nach oben oder unten erforderlich war und aus einer ergänzenden Vertragsauslegung folgte, dass im Falle einer fehlenden Einigung beide Parteien eine gerichtliche Leistungsbestimmung verlangen konnten. Der [X.] begründete seine Auffassung gerade damit, dass in einem solchen Fall der Berechtigte und der Verpflichtete gleichermaßen den aus der fehlenden Einigung folgenden Schwebezustand beenden können und auch beide Parteien an der gerichtlichen Gestaltungsentscheidung ein Interesse haben ([X.] 24. November 1995 - [X.] - aaO).

Dies ist vorliegend jedoch anders. Für die Beklagte als Verpflichtete bestand nach der für sie günstigen ablehnenden Entscheidung des [X.] keinerlei Notwendigkeit und auch keine rechtliche Möglichkeit, auf die Gestaltungsentscheidung weiter Einfluss zu nehmen.

III. Demnach wurde mit der Vorlage des Schiedsgutachtens der Verjährungsbeginn ausgelöst (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 368).Mit Ablauf der Verjährungsfrist des Anspruchs der Kläger auf Vornahme einer Leistungsbestimmung war damit die Durchsetzbarkeit sowohl des Leistungsbestimmungsvornahmeanspruchs als auch des Zahlungsanspruchs ausgeschlossen.

1. Nach § 195 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 195 [X.] aF) betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre. Die kurze zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 [X.] aF war auf den Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht anzuwenden. Nach der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung von § 195 [X.] beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 sind die novellierten Verjährungsfristen nach Art. 229 § 6 EG[X.] auf sämtliche privatrechtlichen Ansprüche anzuwenden. Dies gilt grundsätzlich auch für Ansprüche, die bereits nach altem Recht entstanden waren und für die bis zum 31. Dezember 2001 die alten Verjährungsfristen galten ([X.] NVwZ 2003, 1198, 1201). Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] ist dann, wenn die Verjährungsfrist in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen.

2. Der Anspruch der Kläger auf ordnungsgemäße Vornahme der Leistungsbestimmung bestand ab dem [X.]punkt der Mitteilung der ablehnenden Entscheidung des [X.] mit dem Schreiben vom 12. Mai 2000 und war spätestens zu diesem [X.]punkt auch fällig (vgl. [X.]/[X.] aaO: Vorlage des Schiedsgutachtens als maßgeblicher [X.]punkt des Verjährungsbeginns). Zudem hatten die Kläger auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die zunächst dreißigjährige Verjährungsfrist wandelte sich nach dem 31. Dezember 2001 in eine ab diesem [X.]punkt beginnende dreijährige Verjährungsfrist, die mithin gemäß § 188 Abs. 2 [X.] Ende des Jahres 2004 ablief.

IV. Mit der vorbehaltlosen Zahlung von 100.000,00 Euro durch die Beklagte im [X.] an die Entscheidung des [X.] hat diese nicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.

1. Dem steht schon entgegen, dass es sich um eine vom Widerspruchsausschuss als „Sonderleistung“ betitelte Zahlung und gerade nicht um die hier streitgegenständliche Prämierung des [X.] handelte. Das Schreiben vom 28. Februar 2011 ist zwar insoweit missverständlich formuliert, als auf § 3 Ziff. 5 [X.] verwiesen wird. Dort ist jedoch die „Sonderleistung“ nicht geregelt, sondern die Prämierung eines angenommenen [X.]. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen in dem Schreiben steht jedoch fest, dass der Ausschuss sich nicht dazu entschließen konnte, den Vorschlag der Kläger als prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlag anzusehen und eine entsprechende Bewertung durchzuführen. Die Festlegung der „Sonderleistung“ sollte - wohl im Bestreben, Rechtsfrieden herzustellen - eine vermittelnde Lösung darstellen und stellt daher einen Rückgriff auf § 6 Ziff. 4.3 [X.] idF vom 20. November 1992 dar. In der Auszahlung der 100.000,00 Euro kommt daher allenfalls die nach der Vorschrift für eine „Sonderleistung“ dieser Höhe vorgeschriebene Zustimmung seitens der Beklagten zum Ausdruck, aber kein Verzicht auf die Verjährungseinrede hinsichtlich der Prämienansprüche der Kläger.

2. Darüber hinaus könnte selbst die teilweise Zahlung einer echten Prämie für sich betrachtet keinen Einredeverzicht bezüglich weiterer Prämienansprüche darstellen. Dem Schuldner ist es nach § 214 Abs. 1 [X.] freigestellt, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern. Dann kann es ihm auch nicht verwehrt sein, nach Ablauf der Verjährungsfrist die Ansprüche des Gläubigers teilweise zu befriedigen, sich im Übrigen aber auf die Verjährung zu berufen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss er sich bei der Zahlung die Einrede der Verjährung gegenüber weiteren verjährten Ansprüchen nicht vorbehalten. Sie bleibt ihm erhalten, soweit sich der Wille des Schuldners, auf die Einrede zu verzichten, nicht aus anderen Gründen ergibt. Eine andere Beurteilung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass ein Schuldner, der seinem Gläubiger entgegenkommt und sich nicht von Anfang an auf Verjährung beruft, schlechter stünde als ein Schuldner, der sogleich Verjährung geltend macht ([X.] 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 - zu II der Gründe).

Besondere, außerhalb der Zahlung liegende Gründe, die auf einen Verzichtswillen der Beklagten schließen lassen, sind nicht erkennbar.

V. Es ist der Beklagten auch nicht nach § 242 [X.] verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.

Dem Schreiben vom 12. Mai 2000 ist kein Versprechen der Beklagten zu entnehmen, den Verbesserungsvorschlag im Falle der späteren Umsetzung zeitlich unbegrenzt nochmals nach billigem Ermessen zu bescheiden. Die Beklagte selbst stellte in dem Schreiben die Wiederaufnahme des Verfahrens und die erneute Behandlung im [X.] nicht in Aussicht. Sie zitierte vielmehr ausschließlich das Sitzungsprotokoll des Ausschusses, in dem dieser die Möglichkeit einer erneuten Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen einräumte. Hieraus ergibt sich des Weiteren auch der - oben bereits angedeutete - eingeschränkte Gehalt dieser Aussage. Der Paritätische Bewertungsausschuss konnte nur versprechen, wozu ihm die [X.] die Befugnis einräumte. Gemäß § 7 Ziff. 3 [X.] konnte der Ausschuss jedoch ohne abermalige Verfahrenseinleitung mittels eines neu eingereichten [X.] nur dann von sich aus erneut tätig werden, wenn ein Verbesserungsvorschlag zunächst abgelehnt und innerhalb einer Frist von fünf Jahren doch noch verwirklicht wurde. Nur in diesem Fall entstand nach der [X.] mithin ein neuer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Vornahme der Leistungsbestimmung. Der bloße Verweis auf einen unter bestimmten Voraussetzungen neu entstehenden Anspruch ist jedoch schlechthin ungeeignet, die Berufung auf die Verjährung eines anderen Anspruchs als treuwidrig nach § 242 [X.] erscheinen zu lassen, zumal der Verweis zwar einem Schreiben der Beklagten entstammte, dort aber als „Auszug aus dem Sitzungsprotokoll“ des [X.] wiedergegeben war.

VI. Ein Anspruch auf nochmalige Vornahme einer billigen Leistungsbestimmung und hierauf aufbauend auf Prämienzahlung ergibt sich auch nicht aus § 7 Ziff. 3 [X.]. Der zunächst abgelehnte Vorschlag wurde nicht, was § 7 Ziff. 3 [X.] verlangt, innerhalb einer fünfjährigen Frist verwirklicht.

1. Das [X.] hat die Ansicht vertreten, indem der Verbesserungsvorschlag der Kläger - jedenfalls mit einem gewissen Realisierungsanteil - in die Entwicklung der [X.] gefunden habe, sei er noch vor Ablauf der [X.] aufgegriffen worden. Die geforderte „Verwirklichung“ des Vorschlags meine nicht den Abschluss von Entwicklungs- und Erprobungsmaßnahmen bzw. die Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen Anlage. Deshalb sei nicht auf die erst im [X.] erfolgte Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoffanlage abzustellen.

2. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Das [X.] setzt das „Aufgreifen“ des [X.] bzw. das „Eingang finden“ der Idee in der Erprobungs- und Entwicklungsphase der „Verwirklichung“ des [X.] gleich. Dies ist schon nach der Wortbedeutung nicht zutreffend. „Verwirklichen“ bedeutet ausführen, durchführen, in die Tat umsetzen, wahr machen, realisieren, eintreten ([X.] Das Synonymwörterbuch). Eine Tätigkeit, die lediglich darauf gerichtet ist, eine Lösung zu erproben oder zu entwickeln, stellt noch nicht die Umsetzung der Lösung in die Tat dar. Es ist vielmehr noch ungewiss, ob die Idee realisiert werden kann. Gegenstand des [X.] war - wie das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - die Verwendung des bezeichneten Ersatzbrennstoffs mit den aus der beigefügten Analyse ersichtlichen Merkmalen im Wege der Verbrennung unter Einsatz [X.]. Ob diese vorgeschlagene Lösung realisierbar war, stand während der Erprobung und Entwicklung noch nicht fest. Erst mit der Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoffanlage könnte eine Verwirklichung des Vorschlags angenommen werden.

b) Diese Auslegung wird durch die Systematik der Betriebsvereinbarung bestätigt. § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2.2 sowie § 7 Ziff. 4 und Ziff. 11 [X.] zeigen, dass eingereichte Verbesserungsvorschläge schon prämierungsfähig sind, wenn sie noch nicht verwirklicht worden sind. § 6 Ziff. 2.2 [X.] unterscheidet bei der Prämierung nach der „[X.]“ des [X.]. § 6 Ziff. 1 [X.] sieht vor, dass „ggf. entstehende Entwicklungs- und Einführungskosten“ bei der Bewertung des Nutzens berücksichtigt werden. § 7 Ziff. 4 [X.] spricht von einem „nach § 6 Ziff. 1 und 2 prämierten, aber nicht realisierten Vorschlag“. § 7 Ziff. 11 [X.] gibt den betroffenen Bereichen auf, dass prämierte Vorschläge „so schnell wie möglich verwirklicht werden“.

c) Bei dem weiten Verständnis des [X.] im Sinne jeglichen Aufgreifens der Idee wäre eine Verwirklichung bereits im Mai 2000 eingetreten, da im Schreiben vom 12. Mai 2000 darauf hingewiesen wurde, dass eine Arbeitsgruppe sich bereits mit dem Einsatz verschiedener Ersatzbrennstoffe befasse, ua. mit dem von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoff. Von einer dadurch bereits eingetretenen Verwirklichung des [X.] gingen aber ersichtlich weder der Paritätische Bewertungsausschuss noch eine der Parteien aus.

B. Die Kläger haben gemäß § 91 Abs. 1 iVm. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Spiekermann     

        

    Starke    

                 

Meta

9 AZR 431/13

16.12.2014

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 10. Juli 2012, Az: 7 Ca 3327/11, Urteil

§ 195 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 317 BGB, § 319 BGB, § 194 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. 9 AZR 431/13 (REWIS RS 2014, 358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 358


Verfahrensgang

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Az. 9 AZR 431/13

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 431/13, 16.12.2014.


Az. 8 Sa 1259/12

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1259/12, 28.02.2013.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

B 3 KR 26/15 R

B 3 KR 25/15 R

6 ZB 16.1464

11 Sa 848/17

9 Sa 29/16

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