Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. III ZR 420/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1393

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:2. Oktober 2003K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja BGB § 839 (FI); [X.] § 89; Zollkodex Art. [X.] mit der Betriebsprüfung eines mit eigener Zollabteilung ausgestattetenImportunternehmens betraute Zollbeamte ist nicht verpflichtet, dieses [X.] über eine günstigere zollrechtliche Gestaltung zu informieren (hier:Hinweis auf Anmeldung des [X.] als Transaktionswert nachArt. 29 Zollkodex i.V.m. Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsvorschriften zumZollkodex).BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 13. November2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Klägerin nimmt die beklagte [X.] auf Schadensersatz inHöhe eines Teilbetrages von 50.000 ein zollrechtlicher Betriebsprüfer habe sie nicht auf eine für sie günstige zoll-rechtliche Gestaltung hingewiesen, obwohl sich für ihn habe aufdrängen müs-sen, daß sie insoweit belehrungsbedürftig gewesen sei.Die Klägerin handelt mit Textilien, die sie aus [X.] importiert. Bei [X.] handelt es sich um mit ihr verbundene Unternehmen im [X.]. 143 der Verordnung Nr. 2454/93 ([X.]) der [X.] mit [X.] 3 -rungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 ([X.]) des [X.] (im folgenden: [X.]-DVO). Ihren An-meldungen legte die Klägerin als "Transaktionswert" im Sinne des Art. 29Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ([X.]) des [X.] (im folgenden: [X.]) die ihr von ihren Lieferantinnenberechneten Preise zugrunde. Der Betriebsprüfer Zollamtsrat [X.], der bereits inden Jahren 1994 und 1997 eine Prüfung bei der Klägerin vorgenommen hatte,gab ihr anläßlich der [X.] abgeschlossenen Prüfung auf ihre Frage,ob eine günstigere zollrechtliche Gestaltung in Betracht käme, die Empfehlung,sich die [X.]regelung anzusehen. Die Klägerin meint, dieser Hin-weis habe ihr ohne eine besondere Nachfrage schon im Jahr 1997 erteilt wer-den müssen. Dann hätte sie die eingeführten Waren auf der Grundlage derniedrigeren [X.] anmelden können.Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.[X.] Revision ist nicht begründet.1.Nach Art. 29 Abs. 1 [X.] richtet sich der Zollwert eingeführter Waren nachdem Transaktionswert. Dabei handelt es sich nach der dort vorgenommenenLegaldefinition um den "für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in [X.] der [X.] tatsächlich gezahlte(n) oder zu zahlende(n)Preis". Die Regelung geht davon aus, daß der von unabhängigen [X.] 4 -parteien vereinbarte Kaufpreis zutreffender Maßstab für den Wert der einge-führten Ware ist. In besonderen Konstellationen, die in Art. 29 Abs. 1 Buchst. abis d [X.] aufgeführt sind, bestehen gegenüber einem normalen [X.], die die Eignung des Kaufpreises als zutreffenden Maßstab fürdie Ermittlung des [X.] in Frage stellen (vgl. [X.], in: [X.],Zollkodex, 3. Aufl. 2002, Art. 29 Rn. 39 f). Einer dieser Fälle ist ein Kaufge-schäft zwischen verbundenen Unternehmen, bei dem die Begleitumstände [X.] zu prüfen sind und der Kaufpreis als Transaktionswert nachArt. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 [X.] dann anzuerkennen ist, wenn die Verbun-denheit den Preis nicht - im Sinne einer Preisermäßigung - beeinflußt hat (vgl.[X.], in: Schwarz/[X.], Zollrecht, 3. Aufl., Art. 29 [X.] Rn. 33).Zur Prüfung des Merkmals, ob Waren zum Zweck der Ausfuhr in [X.] der [X.] verkauft wurden, gibt die [X.] in Art. 147 nähere Hinweise. Danach wird bereits die [X.], daß Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung inden zollrechtlich freien Verkehr in der [X.] angemeldet werden, fürdie Anwendung des Art. 29 [X.] als ausreichendes Indiz angesehen (Art. [X.]. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.]-DVO). In Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 [X.]-DVO ist näher geregelt, inwieweit diese Indizwirkung in Fällen aufeinanderfol-gender Verkäufe Geltung beansprucht. Soweit ein Preis aus einem Verkauf,der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der[X.] geführt hat, vorausgeht, angemeldet werden soll, ist den [X.] nach Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-DVO nachzuweisen, daß dieserVerkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet [X.] -Aus dem Zusammenhang von Art. 29 [X.] und Art. 147 [X.]-DVO ergibtsich, daß in Fällen eines mehrfachen Verkaufs unterschiedliche Kaufpreise [X.] zugrunde gelegt werden können. Insoweit kommtdem [X.] ein Wahlrecht zu, das in seiner Durchführung nur durchden tatsächlichen Umstand beschränkt ist, daß er den Zollbehörden die für [X.] erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen in der Lage seinmuß; insoweit sind insbesondere der Geltendmachung von [X.]ntatsächliche Grenzen gesetzt. Mit der zollrechtlichen Freigabe der Waren istdas vom Anmelder ausgeübte Wahlrecht verbindlich und kann im [X.] durch Anmeldung eines günstigeren Preises als Transaktionswert ersetztwerden (vgl. [X.], in: Dorsch, Zollrecht, Art. 29 [X.] Rn. 11; [X.] aaORn. 35).Diese Rechtslage besteht nicht erst seit dem Inkrafttreten des Zollkodexzum 1. Januar 1994. Bereits unter der Geltung der Verordnung Nr. 1224/80 [X.] vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ist der Transaktionswertin Art. 3 Abs. 1 entsprechend definiert worden. Der Gerichtshof der Europäi-schen [X.]en hat in der Rechtssache [X.]/89 - [X.] - durch [X.] 6. Juni 1990 entschieden, daß der Importeur bei aufeinanderfolgendenVerkäufen einer Ware - wenn sie den Anforderungen der Bestimmung entspre-chen - den Preis eines dieser Verkäufe der Ermittlung des [X.]zugrunde legen kann (vgl. Slg. 1990, [X.], 2293 f zu [X.]. 15 ff; vgl. auch [X.] 1991, 434, 435). Soweit es um Anmeldung eines [X.] geht,hat sich die Rechtslage durch Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-DVO nur insoweit- zu Lasten des Anmelders - verändert, als er den Nachweis erbringen muß,daß der Verkauf mit der Bestimmung für das Zollgebiet der [X.] ab-geschlossen worden ist (vgl. [X.] aaO Rn. 36a).- 6 -2.Vor dem Hintergrund dieser im Grundsatz seit Jahren bestehendenRechtslage macht die Klägerin geltend, sie habe von der Existenz der [X.] keine Kenntnis gehabt. Da sie aber die angemeldeten Wa-ren von mit ihr verbundenen Unternehmen erworben habe, habe sich für [X.] der Beklagten aufdrängen müssen, daß sie von der ihr günstige-ren Anmeldung von [X.]n nur deshalb abgesehen habe, weil [X.] nicht bekannt gewesen sei. Der Betriebsprüfer sei daher ver-pflichtet gewesen, sie schon anläßlich der Prüfung im Jahr 1997 auf die [X.] hinzuweisen.Mit Recht hat das Berufungsgericht indessen auf der Grundlage diesesVorbringens eine Pflicht des Betriebsprüfers verneint, die Klägerin ungefragtauf die [X.]regelung hinzuweisen.a) Aus § 89 [X.] läßt sich eine entsprechende Verpflichtung des [X.] nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung trifft die Behörde [X.], die Beteiligten bei der Abgabe von Steuererklärungen und [X.] von Anträgen zu beraten, wenn diese offensichtlich nur versehentlichoder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben worden sind, undihnen, soweit erforderlich, über ihre Rechte und Pflichten Auskunft zu geben.Diese Auskunfts- und Betreuungspflichten sind nach Gegenstand und [X.] ähnlich wie nach § 25 VwVfG - auf das Verwaltungsverfahren und die in ei-nem konkreten anhängigen Verfahren bestehenden - formellen - Rechte [X.] der Beteiligten beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1995- III [X.] - NVwZ 1996, 512, 513; [X.], in[X.], Abgabenord-nung, 7. Aufl. 2000, § 89 Rn. 4; [X.], in[X.]/[X.], Abgabenordnung,- 7 -5. Aufl. 1996, § 89 Rn. 3, 4). Der Bestimmung des § 89 [X.] läßt sich wegenihrer Verknüpfung mit einem konkreten Verwaltungsverfahren keine Verpflich-tung entnehmen, allgemein über das materielle Recht Auskunft zu geben.Im Streitfall war der Bedienstete der Beklagten mit der [X.] der Klägerin und weiterer verbundener Unternehmen [X.]. Es ging dabei nicht (mehr) um die Anmeldung der eingeführten Warennach dem Transaktionswert, für den die Klägerin zutreffend die ihr in [X.] Kaufpreise angegeben hatte - diese Vorgänge waren durch die zoll-rechtliche Freigabe mit der Wirkung abgeschlossen, daß die Klägerin an [X.] gebunden war -, sondern um die nachträgliche Überprüfung [X.]. Da sich der von der Klägerin vermißte Hinweis deshalb nur aufkünftige Zollanmeldungen hätte auswirken können, ist er im [X.] der Betriebsprüfung dem Anwendungsbereich des § 89 [X.] von vornhereinentzogen. Die Klägerin kann sich mangels einer Antragstellung auch nicht aufdie Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 [X.] berufen, nach der jede Person bei [X.] Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen kann.b) Die Revision leitet eine Hinweispflicht daher aus allgemeinen Rechts-grundsätzen her, die in der Rechtsprechung des Senats entwickelt wordensind. So hat der Senat wiederholt entschieden, ein Beamter dürfe nicht "se-henden Auges" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger Schaden er-leide, den der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit weni-gen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage sei(vgl. nur Senatsurteile vom 5. April 1965 - [X.] - NJW 1965, 1226,1227; vom 5. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994, 2415, 2417, jeweils mit zahl-reichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Er hat ferner anerkannt, daß- 8 -sich aus der besonderen Lage des Einzelfalls Amtspflichten ergeben können,und dabei den Grundsatz betont, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers"zu sein habe, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zubetreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und auf-zuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Mögli-chen und Zulässigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, unddamit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten werde (Senatsurteile vom6. April 1960 - [X.]/59 - NJW 1960, 1244; vom 20. Juli 2000- III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 747). Er hat es schließlich für möglichgehalten, daß sich aus einer Sonderbeziehung - wie bei einem bestehendenSteuerschuldverhältnis - in Verbindung mit dem Grundsatz von [X.] und Glau-ben Amtspflichten ergeben können, den Betroffenen auf ein besonderes Risikooder eine drohende Schädigung hinzuweisen (Senatsurteil vom 7. Dezember1995 - III [X.] - NVwZ 1996, 512, 513). Aus diesen [X.] sich eine Hinweispflicht des hier tätig gewesenen Betriebsprüfers jedochnicht herleiten.aa) Soweit es um die Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin geht, [X.] ihr als Importeurin von Waren, sich in eigener Verantwortung über dierechtlichen Vorgaben für die Anmeldung und Versteuerung Klarheit zu [X.]. Dies ist seit langem gefestigte Rechtsprechung, auch des Gerichts-hofs der Europäischen [X.]en (vgl. Urteil vom 28. Juni 1990 - [X.]. 1990, [X.], 2676 zu [X.]. 14). Das ist nicht erst eine Frage einesetwaigen Mitverschuldens nach § 254 BGB, sondern ist entscheidend für dieWürdigung, ob in dem hier vorliegenden Steuerschuldverhältnis von einer Ge-staltung auszugehen ist, in der die Notwendigkeit, dem Betroffenen durch Hin-weise betreuend zur Seite zu stehen, für den Beamten nahe lag. Wie den Vor-- 9 -schriften des § 89 [X.] und des Art. 11 [X.] mittelbar zu entnehmen ist, [X.] grundsätzliche Pflicht, dem [X.] ungefragt und von Amts wegenden günstigsten Weg zu weisen, gerade nicht. Vielmehr hat der [X.] in seinem eigenen Interesse auf die Wahrnehmung der ihm günstigen [X.] selbst zu achten (vgl. [X.]. [X.], 179).Daß sich die Klägerin dieser in ihrem Interesse bestehenden Obliegen-heit im grundsätzlichen bewußt war, wird durch den vom Berufungsgericht fest-gestellten Umstand belegt, daß sie eine eigene Zollabwicklungsabteilung un-terhält, die aus mehreren - zeitweise sogar sechs bis acht - Mitarbeitern [X.]; die Zollabwicklungsabteilung hatte nicht nur Zugang zu den einschlägi-gen Texten des Zollkodex und seiner Durchführungsverordnung, sondern war,wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor [X.] erklärt hat, mit Kommentierungen zu diesen [X.]. Danach lag die Annahme, der Klägerin als Importunternehmen [X.] sei die Rechtslage in Bezug auf die Vorer-werbspreise als Transaktionswert unbekannt und sie sei insoweit belehrungs-bedürftig, eher fern.Die Revision macht zwar geltend, die Möglichkeit, einen [X.] als Transaktionswert zugrunde zu legen, sei den [X.] nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen gewesen. [X.] sich Art. 29 [X.] hierzu nicht, und die Bestimmung des Art. 147 Abs. 1[X.]-DVO enthalte lediglich Beweislastregelungen für das Merkmal "Zweck [X.] in das Zollgebiet der [X.]"; die Möglichkeit, der [X.] zugrunde zu legen, sei in Art. 147 [X.]-DVO nicht explizitgeregelt, sondern werde nur stillschweigend vorausgesetzt. Das ändert aber- 10 -nichts daran, daß sich aus Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-DVO unzweifelhaftdie Möglichkeit ergibt, den [X.] der Anmeldung zugrunde zu legen,allerdings verbunden mit der den Anmelder belastenden Folge, den [X.] nachweisen zu müssen, daß dieser Verkauf von Waren mit Bestimmungfür das Zollgebiet der [X.] abgeschlossen wurde. Die Rechtslage [X.] hinreichend deutlich und wurde so auch, wie die Nachweise zu oben 1belegen, einhellig in der Kommentierung wiedergegeben. Selbst wenn der Klä-gerin keine Fachliteratur zur Verfügung gestanden und ihr der Wortlaut dereinschlägigen Bestimmungen nicht die notwendige Klarheit vermittelt hätte,hätte professionelles Verhalten dazu führen müssen, sich über die Anwendungder einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften nach Art. 11 Abs. 1 [X.] bei [X.] kundig zu machen. Die Klägerin geht mit ihrer Klage selbst davonaus, daß sie auf eine entsprechende Frage bereits im Jahr 1997 einen Hinweisauf die [X.]regelung erhalten hätte, zumal es für diese im Gemein-schaftsrecht bereits eine im wesentlichen ähnliche Vorgängerregelung gab, zuderen Auslegung Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften (Slg. 1990, [X.]) vorlag.bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Betriebsprüfer habedie mangelnde Kenntnis der Rechtslage seitens der Klägerin deshalb [X.] müssen, weil sie die [X.]regelung nicht in Anspruch genom-men habe, obwohl sie die Waren von mit ihr verbundenen Unternehmen [X.] habe. Hieran ist richtig, daß der Anmelder in der Regel nur den Preiskennt, den er für den Erwerb der Waren an seinen Verkäufer zu zahlen hat. [X.] wird ihm der Verkäufer keinen Einblick geben, zu welchen [X.] er seinerseits die Erzeugnisse erworben hat. Aus diesem Grund wird inder Regel nur ein Anmelder, der mit seinem Lieferanten im Sinne des Art. 143- 11 -[X.]-DVO verbunden ist, die faktische Möglichkeit haben, [X.] [X.] zu bringen und Unterlagen über diese Geschäfte zu erhalten. [X.], wie die Klägerin dies geltend macht, hinzu, daß der [X.] we-gen der Handelsspannen geringer ist als der Erwerbspreis des Anmelders, er-gibt sich bei der Anmeldung der [X.] eine geringere Zollschuld.Gleichwohl folgt aus dieser Betrachtungsweise nicht mit hinreichenderDeutlichkeit, daß die Klägerin hinsichtlich der Rechtslage [X.]) Zunächst ist auch in diesem Punkt auf die Eigenverantwortung derKlägerin aufmerksam zu machen. Niemand wußte so gut wie sie, wie ihre [X.] gestaltet waren. [X.] sie als Importeurin ihre Waren haupt-sächlich oder ausnahmslos von mit ihr verbundenen Unternehmen, war [X.] im Hinblick darauf, daß dieser Umstand nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. d,Abs. 2 Buchst. a [X.] der Zugrundelegung des Kaufpreises als [X.] konnte, gehalten, der Preisbildung besonderes Augenmerk zuwidmen. Zugleich mußte man von ihr erwarten, daß sie die Bestimmung desArt. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-DVO mit einem höheren Interesse las als [X.], für den die [X.] - unabhängig von dem Aufwand, [X.] den Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der [X.] fürden Vorerwerbsfall nachzuweisen - von vornherein nicht erreichbar [X.]) Es kommt hinzu, daß Gegenstand der Betriebsprüfungen in dem hiermaßgebenden Bereich die Unterlagen und Kaufverträge mit den verbundenenUnternehmen waren. Der Betriebsprüfer hatte keinen Anlaß, in Unterlagen [X.] zu nehmen, die sich auf den Vorerwerb bezogen. Es ist zwischen den- 12 -Parteien auch unstreitig, daß er solche Unterlagen tatsächlich nicht [X.]. Dann aber fehlte ihm die positive Kenntnis, daß eine Anmeldung von [X.] die für die Klägerin günstigere Möglichkeit gewesen wäre. [X.] meint zwar, im Hinblick auf die Handelsspannen bei der [X.] auf mehreren Wirtschaftsstufen spreche für das letztere die Le-benserfahrung; die Beurteilung des Prüfers, die Kaufpreise der Klägerin seiennach Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 [X.] als Transaktionswert anzuerkennen,schließe jedenfalls die Kenntnis ein, die [X.] müßten niedrigersein. Diese Überlegungen ändern aber nichts an dem Befund, daß der Be-triebsprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Anlaß hatte, sich über Vorer-werbspreise zu informieren und die Klägerin über ihre Gründe zu befragen,weswegen sie ihren Anmeldungen ihre eigenen Einkaufspreise zugrunde legte.Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch auf die Erfahrung des [X.] verwiesen, daß [X.], denen - wie ausgeführt - ein auseigener Verantwortung wahrzunehmendes Wahlrecht zusteht, bewußt auf dieAnwendung der [X.]regelung verzichteten.c) Da sich auch aus dem [X.]srecht, das in Art. 11 Abs. 1 [X.]ein von der Klägerin nicht wahrgenommenes Auskunftsrecht vorsieht, keineweiteren Hinweispflichten für die Zollbeamten der Beklagten ergeben, ist dergeltend gemachte [X.] unbegründet. Mit ihrem Vorbringen,die Klägerin habe in einigen Fällen die Zollabfertigung auf der Grundlage von[X.]n erreicht und nach Bekanntwerden ihres Einkaufspreises seieine - wie sich jetzt herausgestellt habe - fehlerhafte Nachverzollung vorge-nommen worden, ist die Revision nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlos-sen.- 13 -[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 420/02

02.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. III ZR 420/02 (REWIS RS 2003, 1393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1393

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