Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. 3 StR 392/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 63

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[X.]/00vom20. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2000 und auf Entscheidung des [X.] werden auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen.Gründe:Gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2000 hat der [X.] Angeklagten rechtzeitig am 22. März 2000 Revision eingelegt, diese [X.] nach Zustellung des Urteils am 22. Mai 2000 nicht innerhalb der Revi-sionsbegründungsfrist begründet. Die [X.] hat daher das Rechtsmittelmit Beschluß vom 23. Juni 2000 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. [X.] dem Angeklagten am 1. Juli 2000 zugestellte Entscheidung hat sich [X.] einem Schreiben vom 5. Juli 2000, eingegangen am 7. Juli 2000, gewandt,in dem er unter Schilderung der bisherigen Bemühungen um "eine zeitlicheAufschiebung des Verfahrens" und eine "persönliche Anhörung" gebeten hat.Der Senat wertet dieses Schreiben als Gesuch auf Wiedereinsetzung in die[X.] und als Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO; beides kann jedoch keinen Erfolg [X.] von der Frage, ob nicht auch den Angeklagten ein [X.] am Ablauf der [X.] trifft, ist das [X.] bereits deswegen unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 StPOdie versäumte Handlung, nämlich die Begründung der Revision, nicht [X.] nachgeholt worden ist. Nachdem der Angeklagte durch die Zu-stellung des [X.] am 1. Juli 2000 erfahren hatte, daß seinVerteidiger die Begründungsfrist hat ungenutzt verstreichen lassen, wäre ergehalten gewesen, sich umgehend um die Nachholung einer Begründung in-nerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO zu bemühen. Hierzu hätte er [X.] eines - gegebenenfalls anderen - Rechtsanwaltes oder der Rechtsan-tragsstelle des Gerichts in Anspruch nehmen können. Es war dazu nicht aus-reichend, erst mit einem am letzten Tag der Wochenfrist eingehenden Schrei-ben um eine persönliche Anhörung zu bitten, die an dem Fristablauf nichtsmehr hätte ändern können.Damit kann auch der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO keinen Erfolg ha-ben.[X.] Miebach [X.]von [X.]

Meta

3 StR 392/00

20.12.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. 3 StR 392/00 (REWIS RS 2000, 63)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 63

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