Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 5 StR 583/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11521

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516U5STR583.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR
583/15

vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
11. Mai 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] Dr. Sander

als Vorsitzender,

Richterin
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.] Feilcke

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin
beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2015, soweit es die Ange-klagte betrifft, in den
Fällen 3 bis 16 und 18 bis 21 der Urteils-gründe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinschaftlich mit ihrem mitangeklagten Ehemann gewerbs-
und bandenmä-ßig in 16 Fällen Pkw
gestohlen zu haben und dies in 20 weiteren Fällen [X.] zu haben (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 244a Abs. 1,
§§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB). Ihren Ehemann

[X.].

hat es

unter Freispruch im Übrigen

wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen
und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachrüge gestützte, vom [X.] vertretene Revision auf den Freispruch der Angeklagten in den Fällen beschränkt, in denen ihr mitangeklagter Ehemann verurteilt wurde. Die Revision ist erfolgreich.
1
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e-i.

, die Angeklagte sowie weitere [X.] Staatsangehörige, die sich zusammengeschlossen hatten, um in
[X.].

s Auftrag hochwertige Autos zu entwenden und diese der weiteren [X.] durch [X.].

zuzuführen. Alle beabsichtigten, hieraus Gewinn zu erzie-len, um sich auf diese Weise über einen längeren Zeitraum eine nicht nur
vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Im [X.] 2012 lernten der Mitangeklagte [X.].

und die Angeklagte den gesondert verfolgten Zeugen I.

kennen, der wegen seines [X.] auf eine Einnahmequelle angewiesen war und davon gehört hatte, dass [X.].

Nachdem I.

in [X.] auftragsgemäß das erste Auto entwendet und nach [X.] gebracht hatte, schloss auch er sich der bereits bestehenden Bande an. [X.].

sorgte im Rahmen der [X.] unter anderem für die benötigten Werkzeuge; für sie hatte er in [X.] zwei Verstecke eingerichtet, auf die die Bandenmitglieder zugreifen konnten. Die Aufgabe I.

s
und
auch die der anderen Bandenmitglieder war es, gemäß den von [X.].

erteilten Auf-trägen in [X.] Fahrzeuge zu entwenden, nach [X.] zu bringen und dort dem Mitangeklagten oder der Angeklagten zu übergeben. I.

erhielt für die übergebenen Autos ein festes Honorar, das ihm meist von [X.].

, manchmal jedoch von der Angeklagten übergeben wurde. Wenn [X.].

nicht vor Ort war, beauftragte er die Angeklagte, seine Aufgaben fortzuführen,
zum Beispiel ge-stohlene Autos entgegenzunehmen und Lohn auszuzahlen (UA
S. 14). Die [X.] übergab [X.].

seinen
Abnehmern.
2. Das [X.] hat festgestellt, dass die Angeklagte in die [X.] eingebunden war ([X.] ff.). Sie sei die e-2
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-
manns gewesen und habe ihn in seiner
Abwesenheit vertreten. In mindestens zwei Fällen habe sie dem Zeugen I.

in Vertretung ihres Ehemannes den Lohn ausgezahlt. Diese Fälle hätten sich indes nicht sicher zeitlich einordnen lassen. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass sie den Zeugen in Ab-wesenheit ihres Ehemannes gedrängt habe, nach [X.] zu fahren, um [X.] aufgeladen und neue Handys und SIM-Karten besorgt, wenn diese nach kurzer Zeit ausgetauscht werden sollten. In Telefonaten
der
Eheleute [X.].

mit einem weiteren in derselben JVA wie der Zeuge I.

einsitzenden [X.] habe die Angeklagte den Angerufenen unter anderem aufgefordert, I.

auszurichten, dass er sich gut überlegen solle, was er bei der Polizei zu sagen habe. Die Angeklagte habe auch Interesse an der [X.] und den zu entwendenden Fahrzeugen gehabt; bereits im [X.] sei sie wegen eines gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann und einem Dritten begangenen
[X.]en Diebstahls eines Pkw
verurteilt worden. Schließlich habe sie auch von den Einnahmen aus den Autoverkäufen profitiert.
Das [X.] hat die Angeklagte dennoch aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da ihr ungeachtet der Feststellung ihrer Bandenmitgliedschaft eine Beteiligung an den ihr konkret vorgeworfenen Straftaten nicht habe [X.] werden können.
3. Der Freispruch der Angeklagten hält in dem von der [X.] mit ihrer Revision angegriffenen
Umfang sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Im Ansatz zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass [X.] die Bandenmitgliedschaft der Angeklagten nicht zu einer Verurteilung we-5
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6
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gen Beteiligung an allen von den Bandenmitgliedern begangenen Tathandlun-gen führen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer [X.] unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April
2012

4 [X.], [X.], 669 f. mwN). Schließen sich mehrere Täter
zu einer Bande zusam-men, um fortgesetzt Diebstähle nach § 243
Abs.
1
Satz 2, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied auf-grund der [X.] begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder [X.] als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder sie gegebenenfalls über-haupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juni
2007

3 StR 162/07, [X.]R StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24.
Juli
2008

3 [X.], [X.], 130; vom 14.
November
2012

3
[X.], [X.], 386 f.,
und vom 5.
Februar
2013

3 StR
499/12, [X.], 307 f.).
b) Nach diesen Maßstäben lassen sich zwar die vom [X.] festge-stellten physischen Beiträge der Angeklagten zur Bandentätigkeit keiner der von ihrem mitangeklagten Ehemann begangenen Taten konkret zuordnen. So-weit die Angeklagte nach den Feststellungen zu Fall 15 ([X.] f.) dem Zeu-gen
I.

zusagte, ihm einen in [X.] gestohlenen [X.] zu wollen, war dieser Diebstahl nicht Gegenstand der Anklage.
c) Das [X.] hätte allerdings
prüfen
müssen, ob die Angeklagte ih-rem
Ehemann durch
ihre in ihrem Verhalten zum Ausdruck gebrachte
präsente Bereitschaft,
ihn bei seinen Straftaten zu unterstützen, zumindest psychisch Hilfe geleistet hat. Ihr Verhalten ging über ein bloßes, nicht beihilferelevantes 8
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7
-
Dulden der kriminellen Machenschaften ihres Ehemannes weit hinaus. Zu [X.] war daher, inwieweit
die Angeklagte innerhalb des persönlichen Nähe-verhältnisses durch ihre

wenn auch nicht den verfahrensgegenständlichen Delikten konkret zuzuordnende

Hilfestellung und die
damit verbundene
tätige
(konkludente)
Billigung der vom Mitangeklagten verübten Straftaten diesem psychischen Rückhalt bei seiner Tätigkeit als Bandenchef bot
und ihn in [X.], -entschluss und -ausführungswillen unterstützend bestärkte (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 27 Rn. 11).

Darüber hinaus hätte
das [X.] in den Blick nehmen müssen, dass sich die physischen Unterstützungshandlungen
der Angeklagten nicht in Hand-reichungen bei
einzelnen [X.]en erschöpften. Vielmeh
[X.].

für die
Bande tätig. Das [X.] hätte erörtern müssen, ob die Angeklagte etwa insbesondere durch ihre festgestellte Bereitschaft, ihren Ehemann bei dessen Verhinderung
zu vertreten, [X.] erbracht hat, durch die alle oder mehre-re Einzeldelikte des Mitangeklagten gleichzeitig gefördert worden sind,
und sie damit zur Aufrechterhaltung e-14.
November
2012

3 [X.], [X.], 386, 387).
In diesem Fall wären ihr die
gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in ihrer
Person durch den ein-heitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB ver-knüpft würden;
dass
der Mitangeklagte
die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2004

3 [X.], [X.]St 49, 177, 183 mwN).
Nach diesen
10
11
-
8
-
Grundsätzen
ist auch
die Teilnahme in Form der psychischen Beihilfe, die [X.] rechtlich selbständige Haupttaten gefördert hat, als tateinheitlich begangen zu werten
(vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2015

5 [X.], NJW 2015, 2901, 2903; Heine/Weißer in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 42).
4. Die [X.] wegen der aufgezeigten Rechtsfehler führt auch dazu, dass der Ausspruch über die Entschädigungspflicht für erlittene Strafver-folgungsmaßnahmen keinen Bestand hat.
Sander
[X.]
Dölp

Bellay
Feilcke

12

Meta

5 StR 583/15

11.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 5 StR 583/15 (REWIS RS 2016, 11521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11521

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4 StR 665/11

3 StR 403/12

5 StR 71/15

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