Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. III ZR 264/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3495

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 264/14
Verkündet am:

22. Oktober 2015

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §
280 Abs.
1, §
311 Abs.
2

Zu den Anforderungen an die in einem Prospekt eines Filmfonds enthaltene Auf-klärung über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des [X.] und über die Erzielung von Lizenzgebühren.

[X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
III ZR 264/14 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober
2015
durch [X.] [X.],
die
Richter [X.],
Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 28. Juli 2014 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1
GKG).

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die [X.] unter anderem auf Schadensersatz we-gen einer von ihm gezeichneten Beteiligung an der mit internationalen Filmpro-duktionen befassten M.

GmbH & Co.

KG ([X.]) in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Treuhandkom-manditistin der [X.]. Die Beklagte zu 3 hält die Mehrheit der [X.] an der [X.] zu 1 und der Komplementärin der [X.] so-1
-

3

-

wie 100% der Anteile an der [X.]
zu 2. Diese ist die lnitiatorin
des Fonds. Die Beklagte zu 4 ist als Rechtsnachfolgerin der D.

AG Gesell-schafterin der [X.] zu 3
gewesen.

Der Kläger zeichnete am 7. Dezember 2000 eine Anteilsübernahmeer-klärung, mit der er -
über den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der [X.] zu 1
-
eine Beteiligung an der [X.] in Höhe von [X.] 178.952,16 erwarb. Die Beteiligung sollte der Kläger zu 44,8 % aus Eigenmitteln leisten und
den Rest bei der D.

AG finanzieren. Der Fonds weist eine sogenannte Defeasance-Struktur auf. Danach übernahm
die D.

AG bezüglich aller Filme die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung fester Lizenzgebühren und einer Einmalzahlung an den Fonds mit schuldbefreiender Wirkung für den Lizenznehmer. In dem [X.] an verschiedenen Stellen neben festen Lizenzgebühren auch variable Li-zenzgebühren erwähnt.
Auf Seite 27 des Prospekts heißt es hierzu unter ande-rem:

"Die [X.] erhält zum regulären Ende zusätzlich zu den [X.] Lizenzgebühren 40 % der etwaigen Überschüsse aus den Vertriebs-einnahmen als variable Lizenzgebühren, sofern diese [X.], nach Abzug von territorial und nach Medien
differenzierten Ver-triebsprovisionen, Vertriebskosten, Beteiligungsansprüchen Dritter und Rückstellungen, die Summe der festen Lizenzgebühren und der Einmal-zahlungen übersteigen."

Die steuerlichen Ergebnisse des Fonds wurden von der [X.] zunächst anerkannt. Die Grundlagenbescheide auf [X.] der Fonds-gesellschaft wurden für die Jahre 2000 bis 2003 sowie 2005 schließlich [X.] geändert, dass die Schlusszahlung des Lizenznehmers an den Fonds be-ginnend mit dem Jahr der jeweiligen Fertigstellung der Filme "linearisiert"
wur-de.
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-

4

-

Er
hat Prospektfehler und Aufklärungspflichtverletzungen der [X.] geltend gemacht. Hierzu
hat er behauptet, die Beklagte zu 3 sei die eigentliche wirtschaftliche Triebfeder des
Fonds gewesen. Sie habe den Fonds permanent operativ und faktisch gegenüber den Anlegern vertreten. Die Beklagte zu 2 ha-be die [X.] zu 1 und 4 bei der Annahme des Beteiligungsangebots des [X.] und der Annahme seines Darlehensantrags vertreten. Alle [X.] seien als Prospektverantwortliche anzusehen.

Das [X.] hat die Klage weitgehend abgewiesen. Auf die hierge-gen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] die [X.] als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung verurteilt und festgestellt, dass die [X.] -
teilweise ebenfalls Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung
-
zur Freistellung des [X.] von sämtlichen Ansprüchen der [X.] zu 4 aus dem bei dieser zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehen, von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung und von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund eines Wiederauflebens der Kom-manditistenhaftung verpflichtet sind.
Hiergegen richtet sich die vom erkennen-den [X.] zugelassene
Revision der
[X.].

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5

-

Entscheidungsgründe

Die Revision der
[X.]
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach den landgerichtlichen Fest-stellungen stehe außer Frage, dass die [X.] als Prospektverantwortliche anzusehen seien, die für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ver-antwortlich seien. Sie hafteten gegenüber dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten aus §§
311, 280, 241 Abs.
2 BGB.

Soweit in dem Beteiligungsprospekt die Treugeber/Kommanditisten als Mitunternehmer mit den hierfür in Aussicht gestellten Vorteilen steuerrechtlicher Natur qualifiziert würden, sei dies irreführend. Die von den Anlegern eingezahl-ten Beträge seien keineswegs direkt in die Produktion von Kinofilmen geflos-sen, so dass sie als unternehmerische Beteiligung hätten gewertet werden
kön-nen. Sie seien vielmehr an den [X.] überwiesen worden, der unmittelbar den überwiegenden Teil an die schuldübernehmende [X.] wei-tergeleitet
habe. Aufgrund dieser Verfahrensweise lasse sich nicht
begründen, dass der Fonds und die an ihm beteiligten Anleger ein unternehmerisches [X.] auf sich genommen
hätten. Die [X.] habe keinen Film selbst produziert und die von den Anlegern eingezahlten Beträge nicht unmittelbar in die Filmproduktion eingebracht. Es habe im Hinblick auf die steuerliche Bewer-tung als unternehmerische Beteiligungen, wie aufgrund vieler Parallelverfahren im Zusammenhang mit dem Beteiligungsmodell bekannt sei, über Jahre hinweg
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gegensätzliche Beurteilungen zwischen Anlegern und Finanzbehörden gege-ben. Der Prospekt habe deshalb auf diesen für den typischen Anleger höchst wichtigen Punkt sowie auf Risiken der steuerlichen Ausgestaltung des [X.] hinweisen müssen.

Die [X.] seien auch im Hinblick auf die Darstellung der Lizenzgebühren fehlerhaft. Die entsprechende Prospektbeschreibung sei für einen durchschnittlichen Anleger nicht ausreichend verständlich. Wenn dort in Aussicht gestellt werde, es könne zur Einnahme hoher variabler Lizenzgebüh-ren kommen, erscheine dies aus dem Prospekt heraus weder nachvollziehbar noch realistisch. Dem Anleger suggeriere eine derart pauschale Aussage ein Gewinnversprechen, für das eine echte Basis nicht bestanden habe.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.

1.
Rechtsfehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des [X.], nach dem die [X.] als Prospektverantwortliche anzusehen sind.

a) Das Berufungsgericht führt insofern die Entscheidungen des Bundes-gerichtshofs vom 7. Dezember 2009 ([X.], [X.], 1077) und vom 17. November 2011 ([X.], [X.]Z 191, 310) an. Dies deutet darauf hin, dass mit der Prospektverantwortlichkeit der [X.] eine -
in den vorgenann-ten Entscheidungen behandelte
-
Prospekthaftung im engeren Sinne
gemeint sein soll. Dabei übersieht das Berufungsgericht, dass vorliegend etwaige An-10
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sprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne
in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen [X.] (§
20 Abs.
5 [X.], §
12 Abs.
5 AuslInvG, jeweils in der bis zum 30.
Juni 2002 geltenden Fassung) seit langem verjährt sind
(vgl. hierzu [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 -
III
ZR 59/07, [X.], 1205 Rn.
7 mwN).

Die Prospektverantwortlichkeit der [X.] steht keineswegs "außer Frage". Das Berufungsgericht begründet die Verantwortlichkeit allein mit den Feststellungen des [X.]s (Seite 3 Absatz 4 des Urteils des Landge-richts). Dieses hat ausgeführt,
die Beklagte zu 1 sei die Treuhandkommanditis-tin der [X.]. Die Beklagte zu 3 sei
die Mehrheitsgesellschafterin der [X.] zu 1 und der Komplementärin des Fonds. Die Beklagte zu 2 sei eine 100%ige Tochter der [X.] zu 3. Sie sei nicht Gesellschafterin des Fonds, jedoch dessen Initiatorin gewesen
und habe weitere Funktionen bei Gründung und Durchführung der [X.] übernommen gehabt. Die Beklagte zu 4 sei neben zwei anderen [X.]en und einem Finanzinvestor Ge-sellschafterin der [X.] zu 3. Aus diesen Feststellungen allein ergibt sich, insbesondere hinsichtlich der [X.] zu 1, 3 und 4, nicht ohne weiteres eine Prospektverantwortlichkeit in Gestalt einer Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. zu den Voraussetzungen einer Prospekthaftung im engeren Sinne: [X.], Urteil vom 17. November 2011
aaO Rn. 17 ff
mwN). Diese wäre vielmehr ein-gehend -
aufgrund weiterer Feststellungen
-
zu begründen gewesen. Entspre-chende Ausführungen und Feststellungen fehlen im Berufungsurteil.

b) Sollte das Berufungsgericht hingegen, wofür die Erwähnung der [X.] aus §§
311, 280,
241 Abs.
2 BGB spricht, eine [X.] der [X.] im weiteren
Sinne gemeint haben, enthält das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Bezugnahme auf die -
auch insofern nicht hinreichen-14
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den
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Feststellungen des
[X.]s ebenfalls
keine
Begründung. Aus [X.] im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der [X.]partner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann dane-ben der für den [X.]partner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwal-ter haften, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch ge-nommen hat oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrau-ens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des [X.] übernommen hat. [X.] der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als [X.]partner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen -
nicht nur typisierten
-
besonderen Vertrauens, zu de-ren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen
(z.B. [X.], Urteil vom 23. April 2012 -
II
ZR 211/09, [X.], 1184 Rn.
23 mwN; siehe auch z.B. [X.], [X.] vom 19. September 2013 -
III ZR 46/13, juris Rn. 18 und Urteil vom 11.
April 2013 -
III ZR 79/12, [X.], 1016 Rn. 34). Angesichts
dieser Vo-raussetzungen kann zwar eine Prospekthaftung im weiteren Sinne der [X.] zu 1 in Betracht
kommen. In Bezug auf die [X.] zu 2 bis 4
ist sie da-gegen ausgesprochen fraglich. Hinsichtlich der Haftung aller [X.] bedarf es der Feststellung von Tatsachen im vorgenannten Sinne
und ihrer
eingehen-den Würdigung. Entsprechende Feststellungen und Ausführungen enthält das Berufungsurteil indes auch insofern nicht.

Den
Überlegungen der Revisionserwiderung zur Prospekthaftung der [X.] zu 4 im weiteren Sinne vermag der [X.] nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 4 mit 45 % an der [X.] zu 3 und diese 16
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wiederum zu 100 % an der [X.] (Beklagte zu 2) und mehrheitlich sowohl an der Treuhandkommanditistin (Beklagte zu 1) und der Komplementä-rin der [X.] beteiligt ist, begründet noch keine Prospekthaftung im weiteren Sinne. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse und hierdurch begründete "Schlüsselstellungen"
können
Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne
zu berücksichtigen sind
(vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009 -
[X.], [X.], 1077
Rn. 17). Eine Prospekt-haftung im weiteren Sinne
vermögen sie nicht zu begründen.

2.
Auch die Ausführungen des [X.] zur Fehlerhaftigkeit des Anlageprospekts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von ihm festgestellte fehlerhafte Gestaltung des Prospekts in steuerrechtlicher Hinsicht. Die Wertung des [X.] beruht insofern auf einem Missverständnis von [X.].

Noch zutreffend
ist die von ihm getroffene Feststellung, die Einzahlungen der Anleger seien an den [X.] überwiesen worden. Die Be-auftragung eines [X.]s durch die [X.] ent-spricht -
wie dem [X.] aus einer großen Zahl von vergleichbaren Fällen [X.] ist
-
einer häufig geübten Praxis von Filmfonds. Sie steht der steuerrecht-lichen
Herstellereigenschaft der [X.] und
einer steuerrechtlichen Bewertung als unternehmerische Beteiligung nicht
zwingend entgegen
(vgl. zur Herstellereigenschaft das Schreiben des [X.] vom 23. Februar 2001 [IV A 6-S 2241-8/01, sog. [X.]]; Wiedergabe der Entwurfsfassung des [X.]es in Auszügen im Beteiligungsprospekt [Seite 48 f]).

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-

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-

Die Revision rügt jedoch
zu Recht die Ausführungen
des [X.]s, der [X.] habe den überwiegenden Teil der an ihn überwiesenen Anlagegelder an die schuldübernehmende [X.], die Beklagte zu
4,
weitergeleitet. Ein solcher Zahlungsvorgang ergibt sich weder aus unstrei-tigem Parteivortrag noch aus dem sogenannten "Fund Flow Memo" vom 19.
Dezember 2000, in dem verschiedene am 27. Dezember 2000 durchzufüh-rende Zahlungen
geregelt werden.
Die [X.] zu 1 bis 3 haben ausdrücklich bestritten, dass die Gelder an die schuldübernehmende [X.] durchgereicht worden seien (Schriftsatz vom 29. April 2013,
Seite 10). Soweit das Berufungs-gericht ausweislich seines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 6. Okto-ber 2014 (Seite 3) seine Ausführungen nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Wertung verstanden wissen will, begründet es nicht und ist nach den von ihm getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar, worauf eine solche [X.] beruht. Von einem
"Geldkreislauf"
in dem Sinne, dass ein wesentlicher Teil der Mittel der [X.] über den [X.] an die mit-telbar an der [X.] beteiligte
Beklagte zu 4 geflossen ist, kann so-mit nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand nicht ausgegangen
werden.

Kann aber eine Weiterleitung der von der [X.] an den [X.] überwiesenen Anlagegelder an
die schuldübernehmende [X.] nicht zugrunde gelegt werden, entfällt die Grundlage für die Zweifel des [X.] daran, dass die Anleger ein unternehmerisches Risiko auf sich genommen haben, für das sie steuerrechtlich als Handelnde im Sinne einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. §
15 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 EStG) angesehen werden müssten.
Ob solche
Zweifel für den Fall eines -
vorliegend nicht festge-stellten
-
"Geldkreislaufs"
berechtigt wären, kann daher offen bleiben
(zur steu-errechtlichen Bewertung von [X.]
vom
Filmfonds über den Produk-tionsdienstleister und den Lizenznehmer an die schuldübernehmende [X.] vgl. 20
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-

[X.], Beschlüsse vom 29. Juli 2014 -
II
ZB 1/12, [X.], 2040
Rn.
4, 37
ff und [X.], [X.], 2075
Rn. 76
ff).

Eine Pflicht zum besonderen Hinweis auf das vom Berufungsgericht an-genommene
Risiko der steuerlichen Ausgestaltung des streitgegenständlichen Anlagemodells im Prospekt -
neben den darin ohnehin enthaltenen Hinweisen auf steuerrechtliche Risiken
-
bestand somit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht.

Eine solche besondere Hinweispflicht wird auch nicht durch die Ausfüh-rungen des [X.] begründet, es habe im Hinblick auf die [X.] Bewertung der Beteiligungen als unternehmerische
Beteiligungen bald und über Jahre hinweg gegensätzliche Beurteilungen zwischen Anlegern und Fi-nanzbehörden gegeben. Das Berufungsgericht hat insoweit keine hinreichen-den
Feststellungen dazu getroffen, welche mit der vorliegenden Anlage ver-gleichbaren Beteiligungen zu welchem Zeitpunkt von den Finanzbehörden unter dem Gesichtspunkt der unternehmerischen Beteiligung steuerlich nicht aner-kannt wurden. Entsprechende Feststellungen wären auch deshalb erforderlich gewesen, weil vorliegend das steuerliche Konzept
des Fonds von den Finanz-behörden im Wesentlichen -
nämlich im Hinblick auf die Anerkennung der an-fänglichen Verluste -
nicht beanstandet
worden ist. Eine fehlende Anerkennung durch die Finanzbehörden in früheren Jahren setzt daher eine Änderung der behördlichen Praxis zu einem späteren Zeitpunkt voraus.

Es kann jedenfalls im vorliegenden Verfahrensstadium entgegen der [X.] der Revisionserwiderung auch nicht davon ausgegangen werden, dass die sogenannte Linearisierung der Lizenzzahlungen -
in Gestalt
einer [X.]n Aktivierung der Schlusszahlung des Lizenznehmers bereits während der 22
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-

12

-

Fondslaufzeit
-
den steuerlichen Erfolg des streitgegenständlichen Filmfonds in Frage gestellt hat. Das Berufungsgericht hat eine solche Feststellung nicht ge-troffen. Es erwähnt die Linearisierung zwar (Seite 6 des Berufungsurteils), wür-digt sie jedoch rechtlich nicht.
Auch hat es nicht festgestellt, dass für den Kläger durch die Linearisierung steuerliche Nachteile entstanden sind.

b) Zu Recht rügt
die Revision auch die Ausführungen des [X.]s
zur Fehlerhaftigkeit der Darstellung der variablen Lizenzgebühren im Prospekt.

Der [X.] kann die inhaltlichen Aussagen des Prospekts selbst auslegen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 -
III
ZR 365/13, [X.], 128 Rn.
19 mwN). Grundsätzlich noch zutreffend ist die Feststellung des [X.]s, Lizenzverträge und Lizenzgebühren seien ein wichtiges Element in der Konzeption des Fonds. Dies ergibt sich insbesondere aus der Höhe der festen Lizenzgebühren von 72,59 % der Herstellungskosten (Prospekt Seite 27) und der Einmalzahlung des Lizenznehmers von 116,11 % der Herstellungskosten (Prospekt Seite 28).

Die variablen Lizenzgebühren sind dagegen kein wesentliches Element der [X.].
Der [X.] teilt insofern nicht die
Auffassung des [X.], der Prospekt stelle in Aussicht, es könne zur Einnahme hoher variabler Lizenzgebühren kommen,
und es werde ein Gewinnversprechen sug-geriert. Die
entsprechende
Annahme des [X.] beruht auf einer unvollständigen Würdigung des Streitstoffs. Das [X.] und die Revision haben zutreffend auf Textstellen des Prospekts hingewiesen, aus denen -
teil-weise durch Umrahmungen und Fettdruck hervorgehoben (Prospekt Seite 11, 32, 63)
-
deutlich
wird, dass variable Lizenzgebühren nicht zugesagt werden 25
26
27
-

13

-

können, hohen Unwägbarkeiten unterliegen und bei der Anlageentscheidung nicht berücksichtigt werden sollten. Der Anleger konnte daher von vorneherein mit variablen Lizenzgebühren in erheblicher, seine Anlageentscheidung maß-geblich beeinflussender Höhe nicht rechnen.

Der [X.] vermag auch der Auffassung des [X.], die [X.] zu den variablen Lizenzgebühren auf Seite 27 des Prospekts seien nicht
ausreichend verständlich und damit fehlerhaft, nicht zu folgen. Die genannte Textstelle des Prospekts beinhaltet die Darstellung der Berechnung etwaiger
variabler
Lizenzgebühren, die für einen durchschnittlichen Anleger in ihrer Grundstruktur hinreichend verständlich ist. Ausgangspunkt der Berechnung
sind die Vertriebseinnahmen des Lizenznehmers, von denen dieser neben den [X.] Lizenzgebühren und den Einmalzahlungen seine weiteren Kosten
und
Ver-bindlichkeiten in Abzug bringen
darf. Das Fehlen von Angaben zur Höhe der in Abzug zu bringenden Positionen beeinflusst die Verständlichkeit der Grund-struktur der Berechnungsweise
nicht. Vielmehr wird erkennbar, dass die Höhe der -
variablen
-
Lizenzgebühren
und sogar ihre
Zahlung als solche noch nicht feststehen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der deshalb ohnehin [X.] geringen
Bedeutung der variablen Lizenzgebühren für die Anlageentschei-dung bedurfte es auch einer weiteren Erläuterung der Abzugsposten nicht.

3.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO)
und die Sa-che
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurück-zuverweisen (§
563 Abs.
1
ZPO). Der [X.] kann eine
Aufklärungspflicht der [X.] im Hinblick auf etwaige Prospektfehler auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend selbst beurteilen. Das [X.] wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Dies 28
29
-

14

-

gilt auch in Bezug auf die weiteren Berufungsangriffe des [X.]
zu den von ihm geltend gemachten Prospekt-
und Aufklärungsfehlern.

Für den
Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der nachgeholten Feststellungen eine Haftung der [X.] bejaht, weist der [X.] vorsorglich auf folgende weitere -
von der Revision zu Recht geltend gemachte
-
Gesichts-punkte hin:

Bei der Bemessung der Höhe
eines etwaigen Schadensersatzanspruchs Kläger unstreitig erhalten hat.

Ein entgangener Gewinn von 5 % des [X.] kann dem Kläger auf der Grundlage seines bisherigen [X.] nicht zuerkannt wer-den. Nach der Rechtsprechung des [X.] können
die Wahr-scheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von §
252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang nur anhand seines [X.] dazu beurteilt werden, für [X.] konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Ohne entsprechenden Vortrag kann selbst eine Verzinsung von 4
% nicht erwartet werden
([X.], Urteil vom 24. April 2012 -
XI
ZR 360/11, [X.], 2266 Rn. 13, 18). Die Revision beanstandet insofern zu Recht, dass entsprechender Tatsachenvortrag des [X.] fehlt.

Schließlich ist zu beachten, dass die vom Berufungsgericht ausgespro-chene Feststellung, dass die [X.]
zur Freistellung des [X.] von sämtli-chen Ansprüchen der [X.] zu 4 aus dem bei dieser aufgenommenen [X.] verpflichtet sind (Ziffer [X.] des Tenors des Berufungsur-30
31
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33
-

15

-

teils), insoweit nicht möglich
ist, als auch die Beklagte zu 4 selbst zu einer sol-chen Freistellung (gegenüber sich selbst) verpflichtet wird. Sollte ein Schaden des [X.] in Gestalt von Darlehensansprüchen der [X.] zu 4 bestehen und haftet die Beklagte zu 4 für diesen Schaden, kann sie
die [X.] gegenüber dem Kläger nicht geltend machen.
Einer Freistellung von diesen Ansprüchen bedarf es in diesem Fall nicht.

[X.]
[X.]
Remmert

Reiter

Liebert
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 07.10.2013 -
27 O 25710/10
-

OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2014 -
17 U 4074/13 -

Meta

III ZR 264/14

22.10.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. III ZR 264/14 (REWIS RS 2015, 3495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3495

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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