Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 382/96vom5. April 2001in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am durch den [X.] Prof. Dr. Ullmann und [X.] Haß, [X.], [X.] undDr. [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des [X.], 19. Zivilsenat in [X.], vom 7. Juli und6. September 2000 wird verworfen.[X.] Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1,§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen einen Beschluß über [X.] für die Gerichtsgebühren an einen obersten Gerichtshof desBundes nicht [X.] 3 -2. Zur Prüfung der Frage, ob der Streitwert für das [X.] wegen zu ändern ist, besteht kein Anlaß. Eine Änderung ist nur in-nerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der [X.] Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat(§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Diese Frist ist verstrichen.[X.] [X.] Wiebel Kuffer
Meta
05.04.2001
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. VII ZR 382/96 (REWIS RS 2001, 2920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2920
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.