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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 303/15
vom
15. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren räuberischen Diebstahls
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die abgeurteilte Tat am 7.
Mai 2014 begangen ([X.]). Unter den Vorstrafen des Angeklagten wird eine (nicht näher konkretisierte) Verurteilung vom 4. November 2014 aufgeführt, durch die er wegen unerlaubten Besitzes von Betäu-1
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bungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde ([X.]). Die abzuurteilende Tat liegt damit vor der früheren [X.]. Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Vorverurteilung fehlen ebenso wie die Angabe der zugrunde liegenden Tatzeit. Zudem verbüßte der Angeklagte bis zum 19. April 2015 eine Restersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache ([X.]). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurtei-len, ob das [X.] zu Recht von der Einbeziehung der Strafe ge-mäß § 55 StGB aus der Entscheidung vom 4. November 2014 bzw. von der Vornahme eines Härteausgleichs (vgl. [X.], Beschluss vom 9. No-vember 2010 -
4 [X.]) abgesehen hat. Dies kann sich zum Nach-teil des Angeklagten ausgewirkt haben."
Dem schließt sich der Senat an. Er hebt auch die zum Strafausspruch zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu [X.], in sich stimmigen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Vorverurteilungen, der diesen zugrunde liegenden [X.] sowie der Dauer straffreier Führung des Angeklagten, zu geben.
Fischer
Krehl Eschelbach
Ott Zeng
3
Meta
15.09.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 2 StR 303/15 (REWIS RS 2015, 5442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5442
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