Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 3 StR 204/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6023

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 204/15
vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2015 gemäß
§ 349 Abs.
2, § 354 Abs. 1 analog [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Düsseldorf vom 18.
Dezember 2014 wird als unbegründet verwor-fen; jedoch wird
1. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Nötigung, Nachstellung und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist;

2. die [X.] für die in den Fällen [X.] und II. 3. der Ur-teilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf einen Euro fest-gesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Nötigung, Nachstellung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Allerdings war der den Fall II.
2. der Urteilsgründe betreffende Schuldspruch zu ändern. Das [X.] hat die insoweit festgestellte Tat in den Urteilsgründen 1
-
3
-
rechtlich zutreffend lediglich als versuchte Nötigung gewertet. Dies ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gekommen. Auch hat es die [X.] versäumt, in den Fällen [X.] und II. 3. der Urteilsgründe, in denen sie Einzel-geldstrafen von 60 und 120 Tagessätzen verhängt hat, die [X.] festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 1981 -
4 [X.], [X.]St 30, 93, 96). Der [X.] hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.
1 [X.] die [X.] auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2014 -
3 StR 347/14, juris).

Schäfer

Pfister

Ri[X.] [X.] befindet sich im

Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Schäfer

Gericke

Spaniol

Meta

3 StR 204/15

01.09.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 3 StR 204/15 (REWIS RS 2015, 6023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6023

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