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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Entlassung eines Soldaten auf Zeit; unzutreffender Ausspruch über Nichtzulassung der Revision
Die [X.]eschwerde ist unstatthaft. Gegen Entscheidungen des [X.], in denen es über eine auf § 55 Abs. 2 SG gestützte Entlassung eines Soldaten auf [X.] entschieden hat, steht den [X.]eteiligten gemäß § 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 124 Abs. 1 VwGO die [X.]erufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Der in § 84 Satz 1 SG angeordnete Ausschluss der [X.]erufung und die hieraus folgende Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 135 VwGO) betreffen nur Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt des [X.] ([X.]eschluss vom 20. Juni 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 64.07 -; [X.], in: [X.]/[X.]/Sohm, [X.], 2. Aufl. 2010, § 84 Rn. 8; Scherer/[X.], [X.], 8. Aufl. 2008, § 84 Rn. 2). Hierzu gehört der auf § 55 Abs. 2 SG gestützte [X.]escheid der [X.]eklagten vom 19. November 2010 nicht (vgl. zum dreistufigen Instanzenzug im Falle einer Entlassung nach § 55 SG zuletzt Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 C 28.10 - [X.]VerwGE 140, 199 = [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 60).
Ungeachtet der Unstatthaftigkeit der [X.]eschwerde ist der unzutreffende Ausspruch des [X.] über die Nichtzulassung der Revision aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.]eschlüsse vom 13. März 2002 - [X.]VerwG 3 [X.] 19.02 - [X.] 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 65, vom 5. April 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 21.07 - und vom 20. Juni 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 64.07 -). Dadurch erhält das Verwaltungsgericht die gesetzlich gebotene Möglichkeit, über die Zulassung der [X.]erufung zu entscheiden und die Entscheidung mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Andernfalls wäre der Anspruch des [X.] auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Durch eine Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung ist das Ausgangsgericht in der Lage und gehalten, urteilsergänzend eine Entscheidung über die Zulassung der [X.]erufung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG. [X.]ei seiner Entscheidung wird das Verwaltungsgericht dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass das [X.]eschwerdeverfahren durch eine verfahrensfehlerhafte verwaltungsgerichtliche Annahme ausgelöst worden ist.
Meta
28.11.2012
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Sigmaringen, 24. Juli 2012, Az: 7 K 393/11, Urteil
§ 55 Abs 2 SG, § 82 Abs 1 SG, § 84 S 1 SG, § 124 Abs 1 VwGO, § 133 Abs 6 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 2 B 72/12 (REWIS RS 2012, 917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 917
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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