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PDF anzeigen[X.] vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2009 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bezüglich des Angeklagten [X.]merkt der Senat an: Der Umstand, dass der Angeklagte entschlossen ist, an einer Entzie-hungsbehandlung nicht mitzuwirken, weil er sich einem Entziehungszwang nicht aussetzen will, steht einer Anordnung nach § 64 StGB nicht grundsätzlich ent-gegen (vgl. hierzu [X.] StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 20 m.w.N.). Ein bloßer Hinweis auf eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen belegt daher das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht. - 3 - [X.] hat jedoch im Ergebnis zutreffend eine hinreichend konkrete Aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB verneint, da sich den Urteilsfeststel-lungen ([X.] und 5) entnehmen lässt, dass bereits mehrere [X.] gescheitert waren. [X.] Rothfuß Appl Cierniak
Meta
16.09.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. 2 StR 288/09 (REWIS RS 2009, 1728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1728
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