Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.03.2011, Az. III B 166/10

3. Senat | REWIS RS 2011, 8846

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Gegenstand

(Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Aufrechnungserklärung der Familienkasse nach § 75 Abs. 1 EStG)


Leitsatz

1. NV: Durch den Vortrag, die zu der Frage der Rechtsnatur einer Aufrechnungserklärung ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, auf die sich das Finanzgericht gestützt habe, beträfe einen anderen Zusammenhang sowie Zeiten, als Kindergeld noch nicht als Steuerleistung gezahlt worden sei, wird die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt .

2. NV: Sind zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Schrifttum vorhanden, muss sich der Beschwerdeführer hiermit auseinandersetzen .

3. NV: Hat das Finanzgericht die Klage mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts nicht nur als unzulässig, sondern darüber hinaus auch als unbegründet angesehen, weil es die Voraussetzungen für die von der Familienkasse erklärte Aufrechnung als gegeben ansah, so ist für jede dieser Erwägungen die Darlegung eines Zulassungsgrundes erforderlich .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre [X.]ochter [X.] und ihren [X.] laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für [X.] auf und forderte überzahltes Kindergeld von der Klägerin zurück. In einem weiteren --nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen-- Schreiben vom 9. Februar 2010 erklärte die Familienkasse, der Anspruch auf Erstattung von Kindergeld werde gemäß § 75 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) monatlich gegen die Hälfte des laufenden Kindergeldes aufgerechnet. Den Einspruch der Klägerin verwarf die Familienkasse als unzulässig.

2

Die hiergegen erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) mit Urteil vom 18. August 2010  16 K 113/10 ab.

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]sordnung ([X.]O) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Entscheidungsgründe

4

II. [X.] ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O). Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O.

5

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2009 [X.]/08, juris, und vom 24. Januar 2005 [X.]/04, [X.], 1141). Um den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O an die Begründung der Beschwerde zu entsprechen, muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage(n), ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32). Hierzu muss sich der Beschwerdeführer auch mit den ggf. in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 [X.], [X.], 224).

6

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Klägerin nicht. Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, die von dem [X.] angeführten Urteile des [X.] ([X.]) vom 2. April 1987 [X.] ([X.]E 149, 482, [X.] 1987, 536), vom 17. November 1987 [X.]/84 ([X.]E 151, 340, [X.] 1988, 117) und vom 4. Februar 1997 [X.] ([X.]E 182, 276, [X.] 1997, 479) beträfen einen anderen Zusammenhang. In diesen Entscheidungen sei es um die Zulässigkeit einer Verrechnung von Steuerschulden gegen Steuerguthaben gegangen. Dies könne für [X.] keine Anwendung finden. Zudem beträfe die von dem [X.] zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung Zeiten, als Kindergeld noch nicht als Steuerleistung gezahlt worden sei. Das Vorgehen rechtfertigende Gerichtsentscheidungen seien nicht bekannt und in dem angegriffenen Urteil entsprechend nicht zitiert.

7

Die Klägerin hat sich indes weder mit Entscheidungen anderer Finanzgerichte zur Beurteilung der rechtlichen Natur einer [X.] der Familienkasse noch mit der zu § 75 EStG ergangenen Literatur auseinandergesetzt. Sie hat weiter auch nicht ausgeführt, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sei.

8

Hinzu kommt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Das [X.] hat die Klage nämlich nicht nur deshalb abgewiesen, weil es der Rechtsprechung des [X.] hinsichtlich der Einordnung der [X.] als nicht anfechtbare öffentlich-rechtliche Willenserklärung gefolgt ist. Es hat die Klage vielmehr --bei unterstelltem Vorliegen eines [X.] auch als unbegründet angesehen. Ist das Urteil des [X.] jedoch auf mehrere Erwägungen gestützt, von denen jede für sich genommen die Entscheidung trägt, so ist für jede dieser Erwägungen die Darlegung eines Zulassungsgrundes erforderlich (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 27. April 2009 [X.]/08, juris, und vom 20. Februar 2009 [X.], juris, jeweils m.w.N.).

9

[X.]begründung der Klägerin enthält indes weder die Benennung eines Revisionszulassungsgrundes noch dessen schlüssige Darlegung zu der [X.] Stützung des angefochtenen Urteils auf eine fehlende Begründetheit der Klage.

In diesem Zusammenhang führt die Klägerin im [X.] lediglich aus, die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit sei deshalb nicht gegeben, weil ihr laufender Kindergeldanspruch ihren [X.], die Rückforderung der Familienkasse dagegen ihre Tochter betreffe. Letztlich macht sie hiermit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Damit wird jedoch in diesem Punkt kein Zulassungsgrund dargelegt, da solche Einwendungen nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können und die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile dient (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2008 [X.]/08, juris, m.w.N.).

Meta

III B 166/10

04.03.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. August 2010, Az: 16 K 113/10, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 75 Abs 1 EStG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.03.2011, Az. III B 166/10 (REWIS RS 2011, 8846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8846

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