Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.12.2013, Az. XI B 33/13

11. Senat | REWIS RS 2013, 384

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Gegenstand

Fehlen von Entscheidungsgründen bei erklärter Aufrechnung gegen einen Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid - Unterscheidung zwischen Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren im Kindergeldrecht - Einheitlichkeit der Kostenentscheidung


Leitsatz

1. NV: Erklärt ein Kläger in einem Verfahren wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse die Aufrechnung und bestreitet die Familienkasse die Gegenforderung nicht, ist ein Urteil, das die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abweist, ohne sich zu der Aufrechnung zu äußern, hinsichtlich des Rückforderungsbescheids nicht mit Gründen versehen .

2. NV: Die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids hingegen kann von der Aufrechnungserklärung nicht berührt werden .

3. NV: Wird in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid die Sache bezüglich des Rückforderungsbescheids nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurückverwiesen und die Beschwerde wegen des Aufhebungsbescheids als unzulässig verworfen, kann der BFH die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen des Prinzips der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung insgesamt dem FG übertragen .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater der im Jahr 1991 geborenen [X.]ochter … ([X.]). [X.] befand sich von August 2007 bis Juni 2010 in Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten. Zum 1. August 2010 nahm sie eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf.

2

Am 21. Oktober 2010 bewarb sich [X.] um einen Ausbildungsplatz als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin. Dieser Ausbildungsplatz wurde ihr am 25. Januar 2011 zugesagt. Die Ausbildung begann nach den Sommerferien 2011.

3

Die frühere Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit [X.] vom 29. September 2011 die Kindergeldfestsetzung für Januar bis Juni 2010 auf, weil die Einkünfte und Bezüge der [X.] von Januar bis Juni 2010 den anteiligen Grenzbetrag von 4.002 € überschritten hätten, und forderte gleichzeitig gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) für den Zeitraum Januar bis Juni 2010 Kindergeld in Höhe von 1.104 € zurück. Der Einspruch des [X.] blieb erfolglos; die Familienkasse vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 die Auffassung, der anteilige Grenzbetrag betrage 6.003 €, weil [X.] in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigungsfähig sei. Allerdings werde dieser Grenzbetrag aufgrund der Einbeziehung des Arbeitslohns der [X.] in diesen Monaten überschritten.

4

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit der [X.] (Oktober bis Dezember 2010) sei diese nicht als Kind zu berücksichtigen; deshalb betrage der Grenzbetrag nur 4.002 €; dieser sei unterschritten.

5

In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. März 2013, zu der für die Familienkasse niemand erschienen ist, ist Folgendes protokolliert:

6

"Der Prozessbevollmächtigte des [X.] erklärt gegen einen möglichen Rückforderungsanspruch der Beklagten die Aufrechnung in Höhe der [X.] aufgrund beantragten und nicht gezahlten Kindergeldes für das [X.] durch die Beklagte. ... Dies aufgrund der heutigen Hinweise."

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) schließe eine Vollzeiterwerbstätigkeit die Berücksichtigung der [X.] als ausbildungsplatzsuchendes Kind nicht aus. Der Grenzbetrag von 6.003 € sei nach Einbeziehung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Monate Oktober bis Dezember 2010 überschritten. Ausführungen zu der erklärten Aufrechnung enthält das Urteil des FG nicht.

8

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Entscheidungsgründe

9

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher [X.] stattgefunden; Beklagte und Beschwerdegegnerin ist nunmehr die Familienkasse … (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, [X.], 511, [X.], 1040, Rz 11; vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, [X.], 1774, Rz 14). Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern.

III.

Die Beschwerde ist in Bezug auf den Streitgegenstand "Rückforderung von Kindergeld für [X.]" begründet; sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das [X.] (§ 116 Abs. 6 [X.]O). Hinsichtlich des Streitgegenstands "Aufhebung von Kindergeld für [X.]" ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt.

a) Wird die Beschwerde --wie hier-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, muss der Beschwerdeführer zur Erfüllung der [X.] eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. [X.] vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, [X.], 125; vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), [X.], 1717, jeweils m.w.[X.]). Soweit die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft, müssen in der Beschwerdebegründung zusätzlich besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. z.B. [X.] vom 17. März 2009 [X.]34/08, [X.], 1141; vom 11. März 2011 III B 76/10, [X.], 981).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und der Kläger einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage höchstrichterlich zu klären, nicht dargelegt hat. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 ([X.], 2131) wurde § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert. Nach neuer Rechtslage sind für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes dessen eigene Einkünfte und Bezüge grundsätzlich unbeachtlich.

c) Zudem hat sich der Kläger mit der --vom [X.] auf Seite 4 des Urteils unter 1.b ausführlich zitierten-- Rechtsprechung des [X.] zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern während einer Vollzeiterwerbstätigkeit, die der [X.] mehrfach bestätigt hat, (vgl. über die vom [X.] zitierten Urteile hinaus aus neuerer [X.] z.B. Urteile vom 15. März 2012 III R 20/11, [X.]/NV 2012, 1590; vom 24. Januar 2013 V R 42/11, [X.], 918; vom 28. Februar 2013 III R 9/12, [X.], 1079; in [X.], 1774) nicht auseinandergesetzt.

d) Soweit sich die Ausführungen des [X.] in seiner Beschwerdebegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung (und der Rechtsprechung des [X.]) richten, wird damit keiner der in § 115 Abs. 2 [X.]O abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan (vgl. z.B. [X.] vom 1. April 2011 XI B 75/10, [X.], 1372; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, [X.], 705, jeweils m.w.[X.]).

2. Soweit hingegen der Kläger vorträgt, das [X.] habe in seinem Urteil nicht zu der von ihm erklärten Aufrechnung gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse Stellung genommen, rügt er sinngemäß und zutreffend ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 [X.]O und damit eine Verletzung der in § 105 Abs. 2 Nr. 5 [X.]O niedergelegten Pflicht des Gerichts, sein Urteil mit Gründen zu versehen. Ob dies mit der von dem Kläger gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs einhergeht, kann insoweit dahinstehen. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nur in Bezug auf den Rückforderungsbescheid zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das [X.]. Die Entscheidung zum Aufhebungsbescheid wird von diesem Verfahrensfehler des [X.] nicht berührt.

a) Nach § 119 Nr. 6 [X.]O ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Es reicht hierfür aus, wenn die Gründe nur zum [X.]eil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen [X.]atbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, übergangen hat (vgl. z.B. [X.] vom 1. April 2003 [X.]105/02, [X.]/NV 2003, 1193, unter II.2., m.w.[X.]; vom 23. September 2009 I[X.]52/09, [X.]/NV 2010, 220, unter 1.a; Lange in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 119 [X.]O Rz 359 ff.). Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Urteilsbegründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht, lückenhaft, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend ist (vgl. z.B. [X.] vom 11. Juli 2012 [X.]41/11, [X.]/NV 2012, 1634, m.w.[X.]). Die Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht wesentlichen [X.] hat sich am Zweck der Urteilsbegründung zu orientieren, der darin besteht, für den Ausspruch der Urteilsformel den Nachweis der Rechtmäßigkeit zu liefern ([X.]-Urteil vom 17. April 2002 [X.], [X.]E 199, 124, [X.], 527, und [X.]-Beschluss vom 10. November 2011 [X.]211/10, [X.]/NV 2012, 426). Vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O ist danach dann auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen [X.] die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2012, 426, m.w.[X.]).

b) Der Kläger macht insoweit unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. März 2013 zu Recht als Verfahrensfehler geltend, er habe --was zutrifft-- in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2013 gegen einen möglichen Rückzahlungsanspruch der Familienkasse die Aufrechnung erklärt und die [X.] mündlichen Verhandlung nicht erschienene-- Familienkasse habe der Aufrechnung nicht widersprochen. Das [X.] hat sich zu diesem Einwand (§ 226 AO; s. dazu z.B. [X.]-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, [X.]E 178, 308, [X.] 1996, 55, unter 3.b) in seinem Urteil mit keinem Wort geäußert und damit ein selbständiges Verteidigungsmittel übergangen, das der Kläger nach dem Wortlaut seiner Erklärung (nur) gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse geltend gemacht hat.

c) Allerdings kann dieser Verfahrensfehler des [X.] allenfalls Auswirkungen auf den Rückforderungsbescheid haben, weil auch im Kindergeldrecht zwischen Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren zu unterscheiden ist (vgl. [X.]-Beschluss vom 24. Oktober 2000 VI B 144/99, [X.]/NV 2001, 423; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 64 EStG Rz 9): Die Rechtmäßigkeit des [X.] als [X.]eil des Steuerfestsetzungsverfahrens (§ 31 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 1 EStG) kann von einer Aufrechnung nicht berührt werden (vgl. zur Abgrenzung Urteil des [X.] vom 3. Juni 1983  8 [X.] 43/81, Kommunale Steuerzeitschrift 1983, 169; s.a. Urteil des [X.] vom 12. Mai 1923 VI A 42/23, [X.] 12, 182).

3. Da der Streitgegenstand teilbar ist, hält der [X.] es für angezeigt, nur insoweit nach § 116 Abs. 6 [X.]O zu verfahren, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit teilweise zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, als die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.] vom 28. November 2006 [X.]160/05, [X.]/NV 2007, 480; vom 20. Juli 2011 XI B 108/10, [X.], 2134; Lange in [X.], § 116 [X.]O Rz 288).

4. Der [X.] sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O).

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O. Das [X.] hat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten des durch diesen Beschluss rechtskräftig abgeschlossenen [X.]eils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. [X.]-Urteile vom 17. November 2011 IV R 2/09, [X.]/NV 2012, 1309; vom 13. Juni 2013 III R 10/11, [X.], 562, [X.], 1868). Dabei ist unerheblich, ob die Sache durch Urteil oder durch Beschluss nach § 116 Abs. 6 [X.]O zurückverwiesen wird (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2010, 220).

Meta

XI B 33/13

11.12.2013

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. März 2013, Az: 5 K 2308/11, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 143 Abs 2 FGO, § 37 Abs 1 AO, § 37 Abs 2 AO, § 47 AO, § 218 Abs 1 AO, § 226 AO, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 70 EStG 2009, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.12.2013, Az. XI B 33/13 (REWIS RS 2013, 384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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