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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil der Beschluss des [X.] von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des [X.] vom 21. April 2015 - 2 BvR 1989/12 - abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718); die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Meta
2 B 33/15, 2 B 33/15 (2 C 19/15)
04.09.2015
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Dezember 2010, Az: 6 A 1695/10, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.09.2015, Az. 2 B 33/15, 2 B 33/15 (2 C 19/15) (REWIS RS 2015, 5833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5833
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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