Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.09.2015, Az. 2 B 33/15, 2 B 33/15 (2 C 19/15)

2. Senat | REWIS RS 2015, 5833

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Gegenstand

Revisionszulassung; Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst


Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil der Beschluss des [X.] von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des [X.] vom 21. April 2015 - 2 BvR 1989/12 - abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718); die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Meta

2 B 33/15, 2 B 33/15 (2 C 19/15)

04.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Dezember 2010, Az: 6 A 1695/10, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.09.2015, Az. 2 B 33/15, 2 B 33/15 (2 C 19/15) (REWIS RS 2015, 5833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5833

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