Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. VIII ZR 237/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3435

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 237/04 Verkündet am: 25. Mai 2005 Kir[X.]hgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 6. April 2005 dur[X.]h [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juli 2004 wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rü[X.]kzahlung von [X.]. Die Klägerin ist ein Versi[X.]herungsunternehmen. Der Beklagte war aufgrund ei-nes [X.]es vom 15. Dezember 1999 bis zum 31. Oktober 2001 für die Klägerin als Versi[X.]herungsvertreter tätig. Na[X.]h dem [X.] und den ihm beigefügten Provisionsbestimmungen sind [X.] erst verdient, wenn der Versi[X.]herungsnehmer bei Kranken- und Lebensversi[X.]he-rungen die erste Jahresprämie, bei Sa[X.]hversi[X.]herungen zwei Jahresprämien in voller Höhe entri[X.]htet hat. Die dem Vertreter vors[X.]hußweise gezahlte [X.] ist ferner zurü[X.]kzuzahlen, solange und soweit sie 50 % der gezahlten Beiträge übersteigt. Na[X.]h dem Auss[X.]heiden des Beklagten forderte die Klägerin [X.] aus Versi[X.]herungsverträgen zurü[X.]k, die von dem Beklagten vermit-telt worden waren und na[X.]h der Darstellung der Klägerin storniert wurden, be-vor die Prämienzahlungen die für die endgültige Entstehung des Provisionsan-spru[X.]hs erforderli[X.]he Höhe errei[X.]ht hatten. Die Klägerin hat den Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h unter Einbeziehung von Verwaltungsprovisionen und na[X.]h Verre[X.]hnung mit Gegenforderungen des [X.] auf 1.037,48 • beziffert. Das Amtsgeri[X.]ht hat ihr 357,52 • zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klage au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der restli[X.]hen 679,96 • stattgegeben. Mit der vom Berufungs-geri[X.]ht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt, erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.

Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurü[X.]kzuweisen. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im [X.] ausgeführt: - 4 - Die Klägerin könne in dem mit der Klage geltend gema[X.]hten Umfang Ab-s[X.]hlußprovisionen zurü[X.]kfordern. Die betreffenden, von dem Beklagten vermit-telten Versi[X.]herungsverträge seien ni[X.]ht ausgeführt worden, ohne daß die Klä-gerin dies zu vertreten habe. Na[X.]h den von ihr vorgelegten [X.]n habe die Klägerin in allen Fällen, in denen sie Provisionsvors[X.]hüsse zurü[X.]kfor-dere, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]hen Maßnahmen getroffen, um die Ni[X.]htausführung der Verträge abzuwenden. Eine darüber hinausgehende Verpfli[X.]htung, dem Versi[X.]herungsvertreter dur[X.]h Übersendung von [X.] Gelegenheit zu geben, die notleidend gewordenen Verträge selbst na[X.]hzubearbeiten, habe gegenüber dem Beklagten ni[X.]ht bestanden, da dieser inzwis[X.]hen aus ihren Diensten ausges[X.]hieden sei. Au[X.]h der Höhe na[X.]h sei die Klage in vollem Umfang begründet. Die Klä-gerin habe für jeden einzelnen Versi[X.]herungsvertrag, für den sie Provisionsvor-s[X.]hüsse zurü[X.]kfordere, dargelegt, daß der Vertrag storniert worden sei und daß die Prämienzahlungen ni[X.]ht die für die endgültige Entstehung des [X.] erforderli[X.]he Höhe errei[X.]ht hätten. Diese Angaben habe der [X.] ni[X.]ht bestritten. I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 1. Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, das Provisionsrü[X.]kzahlungs-begehren der Klägerin s[X.]heitere ni[X.]ht daran, daß die Klägerin dem Beklagten keine [X.] habe zukommen lassen, ist frei von [X.]. - 5 - a) Na[X.]h § 92 Abs. 4 HGB hat der Versi[X.]herungsvertreter [X.] abwei[X.]hend von § 87a Abs. 1 HGB [X.] erst dann Anspru[X.]h auf Provision, wenn der Versi[X.]he-rungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der si[X.]h die Provision na[X.]h dem [X.] bere[X.]hnet. Dem entspri[X.]ht die in dem [X.] der Parteien getroffene Provisionsregelung, gegen deren Wirksamkeit [X.] au[X.]h aus der Si[X.]ht der Revision [X.] keine Bedenken bestehen. Na[X.]h der Vor-s[X.]hrift des § 87a Abs. 3 HGB, die au[X.]h für den Versi[X.]herungsvertreter gilt ([X.], Urteil vom 19. November 1982 - [X.], [X.], 371 unter I 2 a; Senatsurteil vom 21. März 2001 - [X.] ZR 149/99, [X.], 760 unter [X.]; Mün[X.]hKommHGB/von [X.], § 92 Rdnr. 25 m.w.Na[X.]hw.), [X.] allerdings au[X.]h dann Anspru[X.]h auf Provision, wenn feststeht, daß der Un-ternehmer das Ges[X.]häft ganz oder teilweise ni[X.]ht oder ni[X.]ht so ausführt, wie es abges[X.]hlossen worden ist; der Anspru[X.]h auf Provision entfällt im Falle der Ni[X.]htausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer ni[X.]ht zu vertreten hat (Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO m.Na[X.]hw.). b) Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf Besonderheiten, die si[X.]h aus der Natur des Versi-[X.]herungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, daß das [X.] im Regelfall ni[X.]ht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versi[X.]he-rungsnehmer vorzugehen, wenn außergeri[X.]htli[X.]he Maßnahmen erfolglos ge-blieben sind (von [X.] aaO, § 92 Rdnr. 31; [X.] in Eben-roth/Boujong/[X.], HGB, § 92 Rdnr. 24; [X.], [X.], 119, 121, je m.w.Na[X.]hw.). Die Ni[X.]htausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr s[X.]hon dann von dem Versi[X.]herungsunternehmen ni[X.]ht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang "na[X.]hbearbeitet" hat ([X.], Urteil vom 19. November 1982 aaO unter [X.]; Ur-teil vom 12. November 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 546 unter [X.]; vgl. - 6 - au[X.]h Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO; von [X.] aaO, § 92 Rdnr. 28; [X.] aaO, § 92 Rdnr. 17, [X.]. m.w.Na[X.]hw.). [X.]) Ob zu den Maßnahmen, die das Versi[X.]herungsunternehmen hierna[X.]h zur [X.] zu ergreifen hat, in jedem Fall au[X.]h [X.] an den Versi[X.]herungsvertreter zählen, wird in der Re[X.]htspre[X.]hung der Instanz-geri[X.]hte und im S[X.]hrifttum unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt. Für die [X.] bis zur Beendigung des Versi[X.]herungsvertreterverhältnisses werden sol[X.]he Mitteilungen überwiegend für erforderli[X.]h gehalten (OLG S[X.]hleswig MDR 1984, 760; [X.], [X.], 1135; OLG Saarbrü[X.]ken, [X.], 1017, 1018 f.; [X.] in [X.]/Thume, Handbu[X.]h des gesamten Außendienstre[X.]hts, [X.], 3. Aufl., [X.]. 1230 ff.; von [X.] aaO § 92 Rdnr. 32; [X.] in Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 92 Rdnr. 16; [X.], Handelsvertreterre[X.]ht, 3. Aufl., § 87a HGB Rdnr. 27). Umstritten ist demgegenüber, ob das Versi[X.]herungsunternehmen einem Versi[X.]herungsvertreter au[X.]h dann [X.] zukommen lassen muß, wenn dieser inzwis[X.]hen aus seinen Diensten ausges[X.]hieden ist (so [X.], NJW-RR 2000, 915, 916; wohl au[X.]h [X.], NJW 1978, 327, 328; [X.] aaO § 92 Rdnr. 21; von [X.] aaO § 92 Rdnr. 32; [X.] aaO § 87a Rdnr. 27; aA OLG S[X.]hleswig, [X.], OLG Saarbrü[X.]ken, [X.]. aaO; [X.] VersR 1984, 935, 936; [X.] aaO Rdnr. 1235 ff.; wohl au[X.]h [X.] aaO). d) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des seinerzeit für das Handelsvertreterre[X.]ht zuständigen [X.] Zivilsenats des [X.] bestimmen si[X.]h Art und Um-fang der dem Versi[X.]herungsunternehmen obliegenden Na[X.]hbearbeitung notlei-dender Versi[X.]herungsverträge na[X.]h den Umständen des Einzelfalls ([X.], Ur-teil vom 19. November 1982 aaO unter [X.]; Urteil vom 12. November 1987 - 7 - aaO unter [X.]). Na[X.]h dieser Auffassung, die der erkennende Senat teilt, kann das Versi[X.]herungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoab-wehr ergreifen, die dann freili[X.]h na[X.]h Art und Umfang ausrei[X.]hend sein müs-sen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder si[X.]h darauf bes[X.]hränken, dem Versi[X.]herungsvertreter dur[X.]h eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst na[X.]hzubear-beiten ([X.], Urteil vom 12. November 1987 aaO). Sind Stornogefahrmitteilun-gen somit nur eines von mehreren zur [X.] in Betra[X.]ht kommenden Mitteln, unter denen das Versi[X.]herungsunternehmen die Wahl hat, und besteht demzufolge au[X.]h gegenüber einem no[X.]h in den Diensten des Versi[X.]herungsun-ternehmens stehenden Vertreter weder eine Pfli[X.]ht no[X.]h au[X.]h nur eine Oblie-genheit zu [X.], kann im Verhältnis zu einem [X.] wie hier [X.] aus den Diensten des Versi[X.]herers ausges[X.]hiedenen Vertreter ni[X.]hts anderes gelten. 2. Die Klägerin kann daher die an den Beklagten geleisteten Provisions-vors[X.]hüsse zurü[X.]kfordern, soweit von diesem vermittelte Versi[X.]herungsverträ-ge storniert worden sind, bevor die Prämienzahlungen die für die endgültige Entstehung des Provisionsanspru[X.]hs erforderli[X.]he Höhe errei[X.]hten, und soweit die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen zur [X.] als ausrei[X.]hend anzusehen sind. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgeri[X.]ht diese Vor-aussetzungen hinsi[X.]htli[X.]h eines der Klageforderung entspre[X.]henden Gesamt-betrages als erfüllt angesehen hat, sind aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstan-den. a) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Klägerin für jeden der na[X.]h ihren Angaben stornierten Verträge dur[X.]h [X.] dargelegt, wel[X.]he Prämienzahlungen der Versi[X.]herungsnehmer geleistet hat und daß der Vertrag storniert worden ist, na[X.]hdem trotz Mahnung keine weitere - 8 - Zahlung erfolgt war. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision diese Fest-stellungen angreift, hat der Senat geprüft, aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet (§ 564 ZPO). b) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Klägerin für alle Versi[X.]herungsverträge, für die sie Provisionen zurü[X.]kfordert, dur[X.]h die Vor-lage von [X.]n dargelegt, daß die säumigen Versi[X.]herungsneh-mer gemahnt worden sind. Daß [X.]eils sol[X.]he Mahns[X.]hreiben versandt worden sind, hat der Beklagte ni[X.]ht bestritten. Die aus den vorgelegten Computeraus-zügen ersi[X.]htli[X.]hen Maßnahmen zur [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht für na[X.]h Art und Umfang ausrei[X.]hend era[X.]htet. Na[X.]h dem Inhalt der ma-s[X.]hinell erstellten Mahns[X.]hreiben für die vers[X.]hiedenen Versi[X.]herungssparten sind die Versi[X.]herungsnehmer na[X.]h Einstellung der Prämienzahlungen [X.]eils im Rahmen eines automatisierten Mahnverfahrens dur[X.]h drei aufeinanderfol-gende Mahns[X.]hreiben unter Hinweis auf die Re[X.]htsfolgen, die si[X.]h aus der [X.] der Prämienzahlung ergeben, und teilweise unter Androhung geri[X.]htli-[X.]her Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert worden. Versi[X.]herungsnehmern, die in Zahlungss[X.]hwierigkeiten geraten sind, hat die Klägerin darüber hinaus s[X.]hriftli[X.]h ein Gesprä[X.]hsangebot unterbreitet und ihre Bereits[X.]haft zu einem Entgegenkommen bekundet. [X.] bedurfte es jedenfalls in Anbetra[X.]ht der geringen Höhe der gefährdeten Provisionsansprü[X.]he des Beklagten [X.] die mit der Klage zurü[X.]kgeforderten [X.] belaufen si[X.]h auf Beträge zwis[X.]hen 26,65 • und 467,90 • - ni[X.]ht. - 9 - 3. Der Höhe na[X.]h hat der Beklagte na[X.]h den Feststellungen des Beru-fungsgeri[X.]hts, die die Revision insoweit ni[X.]ht angreift, die von der Klägerin er-re[X.]hneten Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he ni[X.]ht bestritten.

Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 237/04

25.05.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. VIII ZR 237/04 (REWIS RS 2005, 3435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3435

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