Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. I ZR 142/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2427

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/02 Verkündet am: 8. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] Online
UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars - "[X.]" ohne Preisangabe, "hervorgehobene Einträge" mit bestimmtem "Aufpreis" - [X.], dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende Eindruck, der beworbene "[X.]" in ein Firmenverzeichnis sei anders als "hervorgehobene Einträge" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, daß über einen alle "Einträge" betreffenden [X.] im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der [X.] kostet einen bestimmten Betrag.

[X.], Urt. v. 8. Juli 2004 - [X.] [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. Juli 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.]
für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte wirbt für die Eintragung von Daten in ein Datenregister, das im [X.] unter der Domain "www.f. .de" abrufbar ist. Sie schreibt Gewerbetreibende mit dem nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, aus Vorder- und Rückseite bestehenden Formular an: - 3 - - 4 -

Der klagende [X.] hält dieses Formularschreiben für wettbewerbswidrig, weil es den unzutreffen-den Eindruck erwecke, daß der [X.] kostenfrei sei. Zahlreiche [X.] und überregionale Anbieter von Branchenbüchern böten den "normalen Ein-- 5 - trag" ([X.]) kostenlos an. Wenn daher der Adressat des [X.] im Feld "[X.] in das [X.]" anders als bei den hervorgehobenen Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe, liege für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei der [X.] kostenfrei.
Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] mit dem vorstehend wie-dergegebenen Formular zu werben und/oder werben zu lassen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung in [X.] gestellt. Von insgesamt 3.238.000 verschickten Exemplaren des Formulars seien nur 13.376 (0,41 %) Aufträge zurückgesandt worden, was bereits gegen die Annahme spreche, die Adressaten könnten meinen, sie erhielten von der Beklagten kostenlose Leistungen. Zwar gebe es [X.], bei de-nen ein Eintrag kostenlos sei; andererseits gebe es aber genügend Verzeich-nisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei. Allein schon die hervorgeho-bene Bezeichnung des [X.] lasse auf den ersten Blick erkennen, daß es auch einen Grundpreis geben müsse, der sich zwar nicht unmittelbar bei den Angaben zum [X.], aber doch an anderer Stelle des Formulars befinde und dort sehr schnell zu erkennen sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. - 6 - Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils be-gehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des [X.] be-jaht und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Auch wenn die Mitglieder des [X.] nicht zu dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreis der Gewerbetreibenden gehörten, sähen sie sich doch in der Lage zu beurteilen, daß der Inhalt des Formulars von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durch-schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbe-treibenden im Hinblick auf den "[X.] in das [X.]" im Sinne einer Kostenfreiheit dieses [X.]es mißverstanden werden könne. Die Gefahr eines derartigen Mißverständnisses ergebe sich daraus, daß in dem Formular aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben für die einzelnen Formen der Einträge Preisangaben gemacht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "[X.] in das [X.]" jegliche Preisangabe fehle.
Zahlreiche Anbieter solcher Verzeichnisse böten einen sogenannten [X.] kostenlos an, was einem nicht unerheblichen Teil der angespro-chenen [X.] bekannt sei. Dieser Teil werde daher - 7 - bei der hier in Rede stehenden Formulargestaltung annehmen, es mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den [X.] ebenfalls kostenlos anbiete.
Der von einer Kostenfreiheit des [X.]s ausgehende Durch-schnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grund-eintrag in das [X.]" zu achten. Dem Umstand, daß die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, werde er ebenfalls keine besondere Bedeutung beimessen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsge-richt die Klage aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 UWG a.F. für begründet erachtet hat. Der Unterlassungsanspruch erweist sich auch unter der Geltung des am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ([X.] I S. 1414 ff.) als begründet (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG).
Das Berufungsgericht hat angenommen, das [X.] der [X.] könne bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Durch-schnittsgewerbetreibenden den unrichtigen Eindruck hervorrufen, er bekomme den [X.] kostenfrei. Diese tatrichterliche Würdigung kann das Revisi-onsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft nicht vollständig ausgeschöpft hat und die Beurteilung nicht mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (vgl. [X.], Urt. v. 11.12.2003 - [X.], [X.], 605, 606 = [X.], 735 - Dauertiefpreise). Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan. - 8 - a) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Irreführungsgefahr im wesentlichen damit begründet, daß in dem Formular für einzelne Formen der Einträge aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben Preisangaben [X.] würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "[X.] in das [X.]" jegliche Preisangabe fehle. Der [X.] werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der [X.] wie das "Sternchen" bei dem Feld "[X.] in das [X.]" zu achten, und er werde auch dem Umstand, daß die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, keine besondere Bedeutung beimessen.
Dieser Beurteilung hält die Revision ohne Erfolg entgegen, ein durch-schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsgewerbe-treibender nehme den über dem [X.] angebrachten Hinweis im Fließtext, daß für den [X.] 845 • zu zahlen sei, zur Kenntnis, weil er regelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift dasjenige durchlesen werde, was er unterschreibe. Der Eindruck der Kostenlosigkeit des [X.]s könne zu-dem wegen der Verwendung des Wortes "Aufpreis" bei den Zusatzleistungen nicht entstehen. Hierbei berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß der [X.] sich nicht allein auf den [X.] bezieht, sondern bei "allen Einträgen" gleichermaßen angebracht ist. Damit kann ihm eine aufklären-de Bedeutung gerade für den [X.] nicht ohne weiteres beigemessen werden. Ein Hinweis auf den Preis des [X.]s findet sich zudem erst in dem nicht die Aufmerksamkeit des Lesers hinsichtlich der Preisgestaltung wek-kenden Satz in der Mitte des Fließtextes, der damit eingeleitet wird, daß die "Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten – bestätigt" werde.
b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des weiteren auf die [X.] gestützt, der Markt für [X.]-[X.] sei dadurch ge-- 9 - kennzeichnet, daß zahlreiche Anbieter von [X.]-Firmen- bzw. [X.] einen sogenannten [X.] kostenlos anböten und daß diese Übung einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen [X.] bekannt sei. Dieser werde daher bei der von der Beklagten gewählten Formulargestaltung annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den [X.] ebenfalls kostenlos anbiete.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsge-richts, daß der [X.] in zahlreichen Fällen kostenfrei angeboten werde, sondern nur gegen dessen Annahme, daß dieser Umstand einem nicht uner-heblichen Teil der angesprochenen [X.] bekannt sei. Das verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen hat.
Der Hinweis der Revision auf den jedermann geläufigen Grundsatz, ge-werbliche Leistungen würden üblicherweise nicht kostenlos erbracht, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn ein solcher Grundsatz sagt nichts darüber aus, wer die erbrachte gewerbliche Leistung finanziert. Das mag häufig der Lei-stungsempfänger sein, was aber dann nicht zwingend ist, wenn mit der [X.] Leistung - wie häufig im Bereich des [X.] - Werbemaßnahmen verbun-den sind und dementsprechend statt des Leistungsempfängers (und Werbe-adressaten) die werbende Wirtschaft die erbrachte Leistung bezahlt (zum [X.] Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung vgl. [X.], Urt. v. 20.11.2003 - [X.], [X.], 602 = [X.], 896 - 20 [X.] Köln, zum Abdruck in [X.] 157, 55 vorgesehen).
2. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die von der Beklagten behauptete geringe Rücksendequote von 0,41 % nicht gegen die tatrichterlich festgestellte Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote bezieht sich auf sämtli-- 10 - che Empfänger des an über 3 Millionen Personen verschickten Schreibens, [X.] nicht bekannt ist, wieviele Empfänger das [X.] überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr be-sagt die behauptete Rücksendequote daher nichts.
II[X.] Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 142/02

08.07.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. I ZR 142/02 (REWIS RS 2004, 2427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2427

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