Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. VII ZR 272/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3684

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[X.] DES VOLKESZweites VersäumnisurteilVII ZR 272/01Verkündet am:27. März 2003Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. März 2003 durch [X.] Dressler und die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Se-nats vom 27. Juni 2002 wird verworfen.Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.Von Rechts wegenEntscheidungsgründe:Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 die Klage [X.]. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist im [X.] 27. März 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der [X.] war gemäß § 345 ZPO zu [X.] 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.DresslerHausmannKuffer[X.]Bauner

Meta

VII ZR 272/01

27.03.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. VII ZR 272/01 (REWIS RS 2003, 3684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3684

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