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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 318/14
vom
7. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
August 2014 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Düsseldorf vom 12.
März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Die Beweiswürdigung des [X.] ist rechtsfehlerhaft, soweit es die Ein-lassung des -
nach den Urteilsgründen zuvor schweigenden
-
Angeklagten, er sei
von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil verwer-tet werden. Dies gilt auch für einen zunächst schweigenden Angeklagten, selbst wenn er sich in Untersuchungshaft befindet und es unterlässt, entlastende Angaben alsbald vorzubringen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2001
-
3
StR
580/00, [X.]R [X.] §
261 Aussageverhalten
21;
Meyer-Goßner, [X.], 57.
Aufl., §
261 Rn.
18 mwN). Angesichts der ausführlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, die das [X.] aufgrund einer weiteren, sehr um-fassenden, für sich [X.] Beweiswürdigung für widerlegt hält, schließt der Senat jedoch aus, dass die [X.] ohne die unzulässige Verwertung
des [X.] des Angeklagten zu einem anderen Beweisergebnis gelangt
wäre.
Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Spaniol
Meta
07.08.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 3 StR 318/14 (REWIS RS 2014, 3557)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3557
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