Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2016, Az. 3 StR 283/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5884

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060916B3STR283.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 283/16
vom
6. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten schweren Raubes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 6.
September 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
April 2016 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 24 der Urteilsgründe und im [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten
schweren
Rau-bes
in Tateinheit
mit versuchter gefährlicher
Körperverletzung, Erpressung in zwei
Fällen, versuchter
Erpressung, Diebstahls, unerlaubten
Erwerbs
von Be-täubungsmitteln
in 20 Fällen und wegen Besitzes
von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene 1
-
3
-
Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen er-weist es sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
In den Fällen 1 bis 24 der Urteilsgründe können die verhängten Einzel-strafen keinen Bestand haben, weil die [X.] diesen Fällen zu [X.] berücksichtigt hat, dass der Angeklagte bei [X.] noch unter laufender Bewährung gestanden habe. Nach den Feststel-lungen des [X.]s wurde er zuletzt am 31.
März 2010 zu einer Freiheits-strafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 30.
März 2013; die Strafe wurde aber erst mit Wirkung vom 25.
August 2014 erlassen.
Die Taten in den Fällen 1 bis 24 der Urteilsgründe beging der [X.] von Dezember 2013 bis zum 5.
Februar
2014, also nach Ablauf der Bewährungszeit;
lediglich der Beschluss
über den Erlass
der Strafe stand noch aus.
In diesen Fällen erweist es sich als rechtsfehlerhaft, einem Angeklag-ten zur Last zu legen, er habe die neuen
Taten
während einer laufenden [X.] begangen
([X.], Beschluss vom 3.
September 1991 -
4 [X.], juris Rn.
5; Urteil vom 28.
September 2011 -
2 [X.], juris Rn.
24).
Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, denn der [X.] kann nicht ausschließen, dass die unzutreffende Annahme eines Bewährungsbruchs sich bei der Zumessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Aufhebung der 24 (von 26) Einzelstrafen -
unter ihnen die Einsatz-strafe
-
bedingt die Aufhebung des [X.]s. Die zum Straf-ausspruch bislang getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.
2
3
4
-
4
-
Die vom [X.] angeordnete Unterbringung des Angeklagten in [X.] ist von der teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs ebenfalls nicht betroffen. Dies entspricht dem Prinzip der Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel:
Zwischen diesen Rechtsfolgen besteht grundsätzlich [X.] Wechselwirkung; sie
sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. [X.] werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich den Urteilsgründen oder der Strafhöhe im Einzelfall entnehmen lässt, dass die Strafe und die An-ordnung einer Maßregel (oder ihre Nichtanordnung) sich gegenseitig [X.] haben (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38, 362, 365).
Dies ist hier indes nicht der Fall.
[X.] Spaniol

Tiemann

Berg
5

Meta

3 StR 283/16

06.09.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2016, Az. 3 StR 283/16 (REWIS RS 2016, 5884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5884

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3 StR 283/16

2 StR 93/11

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