Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 629/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14457

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218B5STR629.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 629/17

vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2017 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten G.

G.

wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten T.

G.

wegen einer zu dieser Tat durch Unterlassen begangenen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten erweisen sich im Sinne von
§ 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet.
1
-
3
-
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das [X.] zu Recht von einer Garantenstellung des Angeklagten T.

G.

ausgegangen ist:
1. Nach den Feststellungen des [X.]s war T.

G.

Eigen-tümer und Betreiber eines Spätkaufs mit Internetcafe in

.
Seinen Bruder G.

beschäftigte er dort als Angestellten. G.

G.

beschloss, Drogen zu verkaufen und sich dabei die Infrastruktur und den Laden von T.

zu Nutze zu machen. Er
besorgte sich im [X.] 2016 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 80 Gramm THC und 30 Gramm Kokain guter Qualität, um die Drogen gewinnbringend weiterzuverkaufen.
In der Folgezeit wurden aus diesem Vorrat etwa fünf Gramm Kokainge-misch und ca. 200 Gramm Marihuana verkauft. G.

G.

bezog in den Verkauf ab Januar 2017 den im Laden ebenfalls beschäftigten [X.]

E.

ein und gab ihm etwas vom [X.] zum Verkaufen an die Ladenkundschaft, die er zu ihm schickte. In unmittelbarer Nähe zu dem Aufbe-wahrungsort der im Laden zu verkaufenden Drogen unter dem Verkaufstresen lag für G.

G.

griffbereit ein Baseballschläger und auf dem Tresen ein Teleskopschlagstock. Beide Gegenstände hatte er dazu bestimmt, den Spät-kauf zu schützen, notfalls aber auch den Betäubungsmittelhandel hiermit absi-chern oder verteidigen zu können. T.

G.

wusste hiervon. Ein großer Teil der angeschafften Drogen konnte bei einer Durchsuchung im Februar 2017 im Laden und in der Wohnung von G.

G.

festgestellt werden.
Der Ladeninhaber T.

G.

, der sich nahezu täglich und vielfach gemeinsam mit G.

G.

im Laden aufhielt, erfuhr alsbald von der [X.] seines Bruders, billigte diese und
schritt nicht ein. Dabei war ihm klar, dass das Geschäft von G.

G.

in dieser Form nur möglich war, weil der [X.] mit seinen abgeklebten Scheiben, seiner schweren Einsehbarkeit von au-2
3
4
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-
4
-
ßen, dem separaten Lagerraum hinter dem Verkaufstresen und
der recht ho-hen Frequenz von Lauf-
und Stammkundschaft sowie der geringen Anzahl von Mitarbeitern (nur G.

G.

und der Nichtrevident) hierfür optimale Bedin-gungen bot. Aufgrund seiner Position als Eigentümer und Betreiber wäre es T.

G.

ohne weiteres möglich gewesen, den Handel seines Bruders zu unterbinden.
2. Diese Feststellungen belegen die Voraussetzungen der vom [X.] angenommenen Garantenstellung des Angeklagten T.

G.

aus seiner Stellung als Betriebsinhaber nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung (vgl. hierzu näher insb. [X.], [X.], 689; Bülte, [X.] 2012, 176; [X.]/[X.] JZ 2010, 981; [X.], StGB, 65. Aufl., § 13 Rn. 67 ff.; [X.], [X.] 2012, 259; [X.] in [X.], 3.
Aufl., § 13 Rn. 31 f.; [X.]/Kühl, 28. Aufl., § 13 Rn. 14; [X.]/Trüg, [X.], 432; [X.]/[X.], [X.], 268, 269; [X.], [X.], 2014, [X.]; [X.], [X.], S. 239, und Strafrecht [X.], § 32 Rn.
134 ff.; [X.]/Stein
in SK-StGB, 9. Aufl., § 13 Rn. 35a; [X.], [X.], [X.], und [X.], [X.]; Schlösser, [X.] 2012, 281; Som-mer/[X.] 2015, 1057; [X.], wistra 1982, 41; Spring, Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung

Unterlassungshaftung betrieblich [X.] für Straftaten Untergebener, 2009, und [X.] 2010, 222; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 13 Rn. 53 f.; Weigend in [X.], 12. Aufl., §
13 Rn. 56).
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2011

4 [X.], [X.]St 57, 42, 45 f.) kann sich aus der Stel-lung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter je nach den Umständen des Einzel-falls eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten von Mitarbeitern er-6
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-
5
-
geben. Diese beschränkt sich auf die Verhinderung betriebsbezogener Strafta-ten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegen-heit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht. [X.] ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des [X.] oder mit der Art des Betriebes aufweist ([X.], aaO, [X.]).
b) Dies war nach den Feststellungen des [X.]s hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln der Fall. Der Angeklagte G.

G.

hat Betäubungsmittel unter Nutzung der Verkaufs-
und Lagerräume gleichsam in Erweiterung des legalen Geschäftsbetriebes an die [X.]. Diese Geschäfte unter Einschaltung des [X.]

E.

waren Ausfluss seiner betrieblichen Tätigkeit als Verkäufer im Ladenlokal [X.], was auch die Einbindung von Stammkundschaft in den Betäu-bungshandel belegt. Die Ausstattung der Räume (abgeklebte Scheiben) sowie die Art und Weise des Geschäftsbetriebes (hohe Frequenz, kurze Aufenthalts-zeiten) erleichterten zudem das Durchführen illegaler Geschäfte.
c) Angesichts dieser Umstände bedarf es keiner näheren Erörterung, ob T.

G.

die Handelsaktivitäten seines Bruders G.

nicht vielmehr [X.] durch [X.] wie etwa die Übergabe der [X.] oder sons-tige Handlungen unterstützt hat. Ein etwaiger Rechtsfehler insoweit beschwert den Angeklagten T.

G.

nicht.
[X.]

König

Berger [X.]

8
9

Meta

5 StR 629/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 629/17 (REWIS RS 2018, 14457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14457

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