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PDF anzeigen[X.] vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2007 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenklägerin [X.] vom 17. April 2007, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung von Rechtsanwältin [X.]-[X.] aus [X.] zu bewilli-gen, ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]-[X.] zu bewilligen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landge-richts vom 15. November 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin [X.]-[X.] als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 [X.] Fischer Roggenbuck Appl
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15.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 StR 272/07 (REWIS RS 2007, 2441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2441
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