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PDF anzeigen[X.]/00vom7. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2000 wird auf seine Kosten als unbegrün-det verworfen.Gründe: Es ist bereits fraglich, ob die geltend gemachten Wiedereinsetzungs-gründe gemäß § 45 Abs. 2 StPO ausreichend glaubhaft gemacht wordensind, sie treffen jedenfalls in wesentlichen Punkten nicht zu. Aus der Stel-lungnahme des damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt [X.], vom 2. No-vember 2000 ergibt sich, daß der Angeklagte über das zur Verfügung ste-hende Rechtsmittel aufgeklärt worden ist und keinen Auftrag zur Revisi-onseinlegung erteilt hatte. Es hätte ihm daher oblegen, sich selbst [X.] um eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung zu kümmern. Er konnteauch nicht damit rechnen, daß die von ihm unter dem 16. Juli 2000 gefer-tigte [X.] rechtzeitig bei Gericht am letzten [X.], den- 3 -18. Juli 2000 eingehen würde, wenn er sie erst am 17. Juli 2000 [X.] Uhr bei der JVA zur Weiterleitung abgibt, ohne auf den drohendenFristablauf hinzuweisen. Daß er das getan hätte, ist weder vorgetragen,noch glaubhaft gemacht.[X.] von [X.]
Meta
07.12.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 3 StR 491/00 (REWIS RS 2000, 212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 212
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