Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2010, Az. I R 54/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 2175

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Gegenstand

Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts -  Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements" - Erhebung einer Kapitalertragsteuer - anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung erfassten Einkünfte - Kapitalertragsteuerbescheinigung als sachlich-rechtliche Voraussetzung für Anrechnung - Einlegung einer Anschlussrevision


Leitsatz

1. NV: Wurde ein Verwaltungsakt zunächst mit einer Sprungklage und später mit einer Untätigkeitsklage verworfen und hat das FA zunächst die Zustimmung zur Sprungklage verweigert und im Anschluss an eine spätere Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts über den deshalb bei ihm anhängig gewordenen Einspruch entschieden, so wird der geänderte Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung zum Gegenstand der Untätigkeitsklage.

2. NV: War ein Unternehmen an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat es von dieser eine Gewinnausschüttung erhalten, so ist die von der Kapitalgesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auch dann auf die Steuer des Unternehmens anzurechnen oder diesem zu erstatten, wenn die Kapitalgesellschaft die zunächst von ihr ausgestellte Steuerbescheinigung in der Folge widerrufen und zurückerhalten hat.

3. NV: Hat aber die Kapitalgesellschaft die zunächst abgeführte Kapitalertragsteuer vom FA zurückerhalten und sodann an den Empfänger der Gewinnausschüttung weitergeleitet, so kann dieser keine Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer verlangen, wenn er die an ihn gelangte Zahlung als Auskehrung der Kapitalertragsteuer erkannt hat oder erkennen musste.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

2

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und [X.]revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie war zunächst als GmbH gegründet worden und hat durch eine auf den 30. Dezember 2000 wirkende Umwandlung ihre heutige Rechtsform erhalten.

3

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin war im Streitjahr (2000) der Erwerb und das Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen eines "[X.]". Dabei wurde im [X.] an den Erwerb geringfügiger Beteiligungen an den betreffenden Kapitalgesellschaften ("[X.]") diesen zunächst Kapital zugeführt, das jene Gesellschaften sodann für Ausschüttungen verwenden sollten. Dadurch sollten bei den "[X.]" vorhandene [X.] steuermindernd realisiert werden. Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin verfolgten Konzepts wird auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 [X.] ([X.], 276) verwiesen. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin wurde durch eine Bank finanziert, die das [X.] ([X.]) zum Klageverfahren beigeladen hat.

4

Die "[X.]" schütteten im Streitjahr insgesamt ([X.] in Höhe von 738.286.233,08 DM (1.002.765.653,61 [X.] abzüglich [X.] DM Kapitalertragsteuer und 13.788.027,13 [X.]) aus und führten die Kapitalertragsteuer jeweils an die zuständigen Finanzämter ab. Die Klägerin verwendete die erhaltenen Dividendenzahlungen zur Ablösung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Beigeladenen. Ferner trat sie am 30. Januar 2001 einen Teil der ihr aus der [X.] für das Streitjahr zustehenden [X.] in Höhe von 557.882.000 DM an die Beigeladene ab. Die Wirksamkeit dieser Abtretung wurde von der Klägerin zunächst angezweifelt, ist aber inzwischen nicht mehr im Streit.

5

Die Finanzverwaltung führte im Jahr 2001 mit den einzelnen "[X.]" Verhandlungen, an denen die Klägerin nicht beteiligt war und die auf eine Rückabwicklung des Gestaltungsmodells "Rücklagenmanagement" abzielten. Dabei wurden mit mehreren "[X.]" als "tatsächliche Verständigung" bezeichnete Vereinbarungen getroffen, nach denen die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der jeweiligen Gesellschaft nicht im Sinne eines Anteilserwerbs mit nachfolgender Gewinnausschüttung, sondern als Darlehensverhältnis angesehen wurde. Im Gefolge dieser Vereinbarungen widerriefen die betreffenden Gesellschaften die von ihnen ursprünglich ausgestellten Steuerbescheinigungen, in denen jeweils eine Gewinnausschüttung unter Einbehaltung von Kapitalertragsteuer bescheinigt worden war, und ersetzten sie durch Bescheinigungen mit einem Ausweis einbehaltener Kapitalertragsteuer in Höhe von 0 DM ("Nullbescheinigungen"). Die von den "[X.]" abgeführte Kapitalertragsteuer wurde in der Folge an diese erstattet und von ihnen zum Teil an die Klägerin weitergeleitet.

6

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Anrechnungsbeträge in Höhe von 429.756.675 DM (Körperschaftsteuer), 250.691.393 DM (Kapitalertragsteuer), 394.237 DM (Zinsabschläge) und 13.809.710 DM ([X.]) geltend. Der Beklagte, Revisionskläger und [X.]revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) folgte diesem Begehren nicht vollständig. Er versagte im Ergebnis insbesondere die Anrechnung von Kapitalertragsteuer insoweit, als diese Gegenstand inzwischen widerrufener Steuerbescheinigungen der "[X.]" war. Auf dieser Basis erging am 25. Juni 2007 ein (geänderter) Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr; den sich aus diesem Bescheid ergebenden Erstattungsbetrag zahlte das [X.] --unter Abzug eines schon zuvor an die Beigeladene gezahlten [X.] auf Grund der [X.] vom 30. Januar 2001 an die Beigeladene aus.

7

Im weiteren Verlauf kam es zu außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, deren Gegenstand die Frage war, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das [X.] der Klägerin die von den "[X.]" abgeführten Steuerbeträge erstatten müsse. Im Streitfall geht es nur um die Erstattung von Kapitalertragsteuer und [X.] zur Kapitalertragsteuer; in diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass im [X.] zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden ist: (a) Fällen, in denen der "Zielgesellschaft" die zunächst abgeführte Steuer nicht erstattet wurde (nachfolgend: "Beteiligung"), (b) Fällen, in denen die abgeführte Steuer an die "Zielgesellschaft" erstattet, von dieser aber nicht an die Klägerin weitergeleitet wurde (nachfolgend: "Erstattung") und (c) Fällen, in denen die "Zielgesellschaft" die ihr erstattete Steuer an die Klägerin weitergeleitet hat (nachfolgend: "Weiterleitung"). In Zahlen stellen sich diese Fallgruppen nach den Angaben des [X.] wie folgt dar (Beträge in DM):

8

Kapitalertragsteuer Solidaritätszuschlag
Beteiligung 15.032.650,00 826.795,75
Erstattung 24.216.166,75 1.331.889,67
Weiterleitung [X.] 11.629.341,71
250.691.393,00 13.788.027,13

                                                                                                                                                                      

9

Am 27. Juni 2007 erließ das [X.] einen Abrechnungsbescheid, in dem es heißt, dass die aus dem Körperschaftsteuerbescheid vom 25. Juni 2007 resultierenden Guthaben zur Körperschaftsteuer (39.121.134,25 € = 76.514.287,90 DM) und zum [X.] (433.820,31 € = 848.478,77 DM) an die Beigeladene ausgezahlt worden und die [X.] insoweit erloschen seien. Diesen Bescheid focht die Klägerin mit einer Sprungklage an, zu der das [X.] die Zustimmung versagte. Zudem erhob sie in der Folge eine gegen den Bescheid gerichtete Untätigkeitsklage. Nachdem der Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr am 16. November 2007 geändert worden war, erließ das [X.] am 8. Februar 2008 einen geänderten Abrechnungsbescheid; darin hielt es daran fest, dass der Klägerin weder die Kapitalertragsteuer noch der [X.] zur Kapitalertragsteuer zu erstatten seien.

Am 2. März 2009 erließ das [X.] erneut einen geänderten Abrechnungsbescheid. In diesem rechnete es sowohl die Kapitalertragsteuer als auch den [X.] nur insoweit nicht mehr an, als sie den "[X.]" erstattet und von diesen an die Klägerin weitergeleitet worden waren. Ausweislich des angefochtenen Urteils ergeben sich daraus angerechnete Beträge in Höhe von 39.248.816,75 DM (Kapitalertragsteuer) und 2.180.368,44 DM ([X.]); die nicht angerechneten Beträge belaufen sich auf [X.] DM (Kapitalertragsteuer) und 11.629.341,71 DM ([X.]). Das [X.] nahm ferner an, dass die verschiedenen geänderten Abrechnungsbescheide zum Gegenstand des den Bescheid vom 27. Juni 2007 betreffenden [X.] geworden seien, und wies diesen Einspruch als unbegründet zurück.

Das [X.] ging davon aus, dass im [X.] an die Einspruchsentscheidung über die bei ihm anhängige Untätigkeitsklage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2007 zu entscheiden sei, und gab dieser Klage statt ([X.] Münster, Urteil vom 13. Mai 2009  6 K 4808/07 AO). In der Entscheidungsformel seines Urteils heißt es, der Abrechnungsbescheid vom 27. Juni 2007 in Gestalt der nachfolgenden Änderungsbescheide werde dahin abgeändert, dass weitere anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von [X.] und darauf entfallender [X.] in Höhe von 11.629.341,78 DM ausgewiesen werden; das Urteil ist in Entscheidungen der [X.]e 2009, 1552 abgedruckt.

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt das [X.] die Verletzung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1997). Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ferner beantragt sie, die vom [X.] getroffene Kostenentscheidung zu ihren Gunsten abzuändern.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das [X.] ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Es teilt die Ansicht des [X.], hat aber ebenfalls keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist [X.]egründet. Sie führt zur Aufhe[X.]ung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Dessen Feststellungen lassen keine a[X.]schließende Beurteilung der Frage zu, in welchem Umfang die Klägerin eine Anrechnung der [X.]teuer und des daran anschließenden Solidaritätszuschlags [X.]eanspruchen kann.

1. Das [X.] hat die Klage als zulässig angesehen und zudem angenommen, dass Gegenstand des Klageverfahrens der geänderte [X.] vom 2. März 2009 gewesen sei. Dem ist zuzustimmen.

a) Nach § 44 A[X.]s. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechts[X.]ehelf gege[X.]en ist, eine Klage [X.]eim [X.] regelmäßig nur nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens ü[X.]er jenen Rechts[X.]ehelf zulässig. Ist a[X.]er ü[X.]er einen außergerichtlichen Rechts[X.]ehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne vorherigen A[X.]schluss des Vorverfahrens zulässig (§ 46 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]O). Eine solche "Untätigkeitsklage" hat die Klägerin im Streitfall erho[X.]en.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ist, wenn eine Untätigkeitsklage erho[X.]en wurde und in der Folge ü[X.]er einen Einspruch gegen den dort angefochtenen Verwaltungsakt entschieden wird, das die Untätigkeitsklage [X.]etreffende Verfahren fortzusetzen; in einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens ([X.]-Beschluss vom 28. Okto[X.]er 1988 [X.]/86, [X.]E 155, 12, [X.] 1989, 107; [X.]-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, [X.]/NV 2004, 925). Dem pflichtet der erkennende [X.] [X.]ei.

c) Im Streitfall hatte die Klägerin im Vorfeld ihrer Untätigkeitsklage eine Sprungklage (§ 45 A[X.]s. 1 [X.]O) erho[X.]en, die gemäß § 45 A[X.]s. 3 [X.]O als Einspruch zu [X.]ehandeln war, nachdem das [X.] ihr nicht zugestimmt hatte. Gegenstand sowohl des dadurch eingeleiteten [X.] als auch der Untätigkeitsklage war ursprünglich der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2007. In der Folge hat das [X.] indessen zunächst am 8. Fe[X.]ruar 2008 und sodann am 2. März 2009 erneut [X.] erlassen, die sich e[X.]enso wie der Bescheid vom 27. Juni 2007 auf die Anrechnung von [X.] auf die Körperschaftsteuer der Klägerin für das Streitjahr [X.]eziehen. Diese Bescheide sind gemäß § 365 A[X.]s. 3 Satz 1 der A[X.]ga[X.]enordnung ([X.]) zum Gegenstand des seinerzeit anhängigen [X.] geworden.

Denn nach jener Vorschrift wird, wenn der im Einspruchsverfahren angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des [X.]. Die in § 365 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] enthaltene Regelung entspricht insoweit derjenigen, die § 68 Satz 1 [X.]O für das Klageverfahren trifft. § 68 [X.]O ist indessen u.a. auf [X.] anwend[X.]ar ([X.]surteil vom 31. Juli 1991 [X.], [X.]E 165, 387, [X.] 1992, 98); für § 365 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] muss dassel[X.]e gelten.

d) Die Ü[X.]erführung der geänderten [X.] in das Einspruchsverfahren hatte im Hin[X.]lick auf die Untätigkeitsklage der Klägerin zur Folge, dass Gegenstand des fortzusetzenden Klageverfahrens nunmehr e[X.]enfalls der zuletzt geänderte [X.] war. Denn die Besonderheit der Untätigkeitsklage [X.]esteht lediglich darin, dass sie vor der Entscheidung ü[X.]er einen außergerichtlichen Rechts[X.]ehelf erho[X.]en werden kann ([X.]-Urteil vom 27. Juni 2006 [X.], [X.]/NV 2007, 396, 398); in allen anderen Punkten ist eine nach § 46 A[X.]s. 1 [X.]O erho[X.]ene Klage nicht anders zu [X.]ehandeln als eine Klage, die nach A[X.]schluss eines [X.] erho[X.]en wird. Im letztgenannten Fall würde indessen ein Änderungs[X.]escheid wegen § 365 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] zum Gegenstand der Klage; [X.]ei einer Untätigkeitsklage kann es daher nicht anders sein (e[X.]enso im Erge[X.]nis [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 46 [X.]O Rz 204). Zudem wäre nicht einsichtig, dass ein zulässigerweise nach § 46 A[X.]s. 1 [X.]O eingeleitetes Klageverfahren a[X.]ge[X.]rochen werden und der Kläger eine erneute Klage erhe[X.]en müsste, wenn die Finanz[X.]ehörde im Einspruchsverfahren ü[X.]er einen inzwischen ergangenen Änderungs[X.]escheid entscheidet; dies würde ins[X.]esondere dem von § 46 A[X.]s. 1 [X.]O verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen. Im Streitfall war daher im [X.] an das Ergehen der Einspruchsentscheidung Gegenstand der Untätigkeitsklage der [X.] vom 2. März 2009. Ü[X.]er diesen Bescheid hat das [X.] folglich zu Recht entschieden.

2. In der Sache hat das [X.] angenommen, dass die streitigen Beträge gemäß § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 [X.]. § 49 A[X.]s. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der hier maßge[X.]lichen Fassung ([X.] 1999) auf die gegenü[X.]er der Klägerin festgesetzte Steuer anrechen[X.]ar seien. Diese Beurteilung wird von den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vollständig getragen.

a) Nach § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 ist auf die Einkommensteuer unter den dort genannten Voraussetzungen eine durch Steuera[X.]zug erho[X.]ene Einkommensteuer anzurechnen. Diese Regelung gilt im Hin[X.]lick auf die Anrechnung von [X.] auf die Körperschaftsteuer entsprechend (§ 49 A[X.]s. 1 [X.] 1999).

[X.]) Im Streitfall ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass es gegenü[X.]er der Klägerin zu einem Steuera[X.]zug i.S. des § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 gekommen ist. Denn nach den Feststellungen des [X.], die nicht mit zulässigen und [X.]egründeten Revisionsrügen angegriffen wurden und deshal[X.] für den [X.] [X.]indend sind (§ 118 A[X.]s. 2 [X.]O), ha[X.]en die "[X.]" gegenü[X.]er der Klägerin jeweils [X.]teuer ein[X.]ehalten. Dazu waren sie gemäß § 43 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 verpflichtet, da die Klägerin von ihnen jeweils eine Dividende i.S. des § 20 A[X.]s. 1 Nr. 1 EStG 1997 erhalten hat. Der [X.] verweist dazu auf sein Urteil in [X.]E 214, 276; an den dort entwickelten Grundsätzen hält er fest. Bei der [X.]teuer geht es um eine Erhe[X.]ung von Einkommensteuer durch Steuera[X.]zug (§ 43 A[X.]s. 1 EStG 1997); für den an die [X.]teuer anknüpfenden Solidaritätszuschlag, der eine Ergänzungsa[X.]ga[X.]e zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer darstellt (§ 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes), gilt dassel[X.]e.

c) Das [X.] hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass die genannten [X.] im Streitfall "erho[X.]en" worden sind. Denn die "Erhe[X.]ung" einer [X.]teuer erfolgt dadurch, dass der zum Steuera[X.]zug verpflichtete [X.] [X.]ei der Auszahlung des [X.] die Steuer ordnungsgemäß ein[X.]ehält ([X.]--Urteil vom 23. April 1996 [X.], [X.]E 181, 7). Das ist nach den e[X.]enfalls nicht angegriffenen und deshal[X.] [X.]indenden Feststellungen des [X.] im Streitfall geschehen.

Dem [X.] ist ferner dahin zu folgen, dass weder die spätere Rückzahlung der Steuer[X.]eträge an die "[X.]" noch die Weiterleitung der gezahlten Beträge an die Klägerin das Vorliegen des Tat[X.]estandsmerkmals "erho[X.]en" [X.]erührt. Denn die erfolgte Erhe[X.]ung kann nicht mit steuerlicher Wirkung ungeschehen gemacht werden. § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 weist als den im Verhältnis zur "Erhe[X.]ung" gegenläufigen Vorgang allein die "Erstattung" aus und [X.]estimmt gerade nicht, dass die spätere Auszahlung des [X.] an den Steuerschuldner die Erhe[X.]ung rückgängig macht. Die dem [X.]-Urteil vom 28. April 1961 VI 301/60 U ([X.]E 73, 289, [X.]I 1961, 372) zu Grunde liegende a[X.]weichende Sicht [X.]eruht darauf, dass das seinerzeit anzuwendende Recht (§ 47 A[X.]s. 1 EStG 1955) im Zusammenhang mit der Anrechnung nur von "ein[X.]ehaltenen" und nicht zusätzlich von "nicht erstatteten" Beträgen sprach; sie kann daher auf die im Streitfall maßge[X.]liche Gesetzesfassung nicht ü[X.]ertragen werden.

d) § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 setzt ü[X.]erdies voraus, dass der [X.] auf [X.]ei der Veranlagung erfasste Einkünfte oder auf die nach § 8[X.] A[X.]s. 1 [X.] 1999 außer Ansatz [X.]lei[X.]enden Beträge entfällt. Auch das ist vorliegend der Fall und zwischen den Beteiligten nicht streitig.

e) Indessen macht § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 eine Anrechnung zudem davon a[X.]hängig, dass "nicht die Erstattung [X.]eantragt oder durchgeführt worden ist". O[X.] und inwieweit diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, lässt sich anhand der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht a[X.]schließend [X.]eurteilen.

aa) Das [X.] hat angenommen, dass § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 insoweit nur auf die gesetzlich vorgesehenen Erstattungsvorgänge (z.B. § 42[X.] A[X.]s. 1 Satz 1 EStG 1997 zur Lohnsteuer; §§ 44[X.], 44c EStG 1997 zur [X.]teuer) verweise und dass ein solcher hier nicht vorliege. Für diese Beurteilung lässt sich zwar anführen, dass das Gesetz von "die" (nicht: "eine") Erstattung spricht; das mag auf den ersten Blick darauf hinweisen, dass nur diejenigen Vorgänge zum Ausschluss der Anrechnung führen sollen, die das Gesetz sel[X.]st als "Erstattung" [X.]ezeichnet (e[X.]enso evtl. [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 36 EStG Rz 22). Eine solche Betrachtung schöpft jedoch die Pro[X.]lematik nicht aus.

Denn der [X.] hat die in § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 getroffene Regelung stets "wirtschaftlich" verstanden. So ist nach seiner Rechtsprechung einerseits eine [X.] nicht insgesamt, sondern nur anteilig anzurechnen, wenn sie sich auf nicht vollständig [X.]ei der Veranlagung erfasste Einkünfte [X.]ezieht ([X.]-Urteil vom 19. Dezem[X.]er 2000 [X.]/99, [X.]E 194, 162, [X.] 2001, 353, m.w.N.); das lässt sich aus dem Wortlaut der Regelung, der nur von einer Erfassung [X.]ei den "[X.]ei der Veranlagung erfassten Einkünften" spricht, zumindest nicht unmittel[X.]ar a[X.]leiten (kritisch [X.]/Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 36 Rz 10). Andererseits wurde ü[X.]er den [X.] hinaus eine Anrechnung von Lohnsteuer in Fällen [X.]efürwortet, in denen kein steuerpflichtiger Ar[X.]eitslohn zugeflossen und dennoch Lohnsteuer a[X.]geführt worden war ([X.]-Urteil vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, [X.]E 192, 398, [X.] 2000, 581; e[X.]enso [X.] in [X.], Einkommensteuergesetz, § 36 Rz [X.] und [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 36 EStG Rz 24; kritisch auch insoweit [X.], e[X.]enda). In allen diesen Fällen wurde vor allem auf die "materielle Steuergerechtigkeit" verwiesen, in deren Interesse die [X.] stets, a[X.]er auch nur in dem sachlich ge[X.]otenen Umfang zur Anrechnung zuzulassen sei. In demsel[X.]en Sinne hat der [X.] schließlich einen Anspruch auf Anrechnung von Lohnsteuer in Fällen für nicht gege[X.]en erachtet, in denen ein Ar[X.]eitge[X.]er die Lohnsteuer zwar zunächst ein[X.]ehalten, später a[X.]er im Rahmen des [X.] an den Ar[X.]eitnehmer ausgekehrt hatte ([X.]-Beschluss vom 5. Juli 2007 [X.]/06, [X.]/NV 2007, 2096; ähnlich schon [X.]-Urteil in [X.]E 73, 289, [X.]I 1961, 372). O[X.] dies nur dann gilt, wenn der Ar[X.]eitnehmer die Auskehrung der Lohnsteuer als solche erkannt hat, hat er da[X.]ei offengelassen.

[X.][X.]) Im Streitfall kann hiernach nicht schon insoweit eine "Erstattung" als "durchgeführt" i.S. des § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 angesehen werden, als die von den "[X.]" ein[X.]ehaltenen und a[X.]geführten Beträge später an diese zurückgezahlt worden sind. Denn eine solche Sach[X.]ehandlung würde zu wertungswidersprüchlichen Erge[X.]nissen führen: Hat ein A[X.]zugsverpflichteter den A[X.]zugs[X.]etrag ein[X.]ehalten, sodann a[X.]er statt ordnungsgemäßer A[X.]führung für sich [X.]ehalten, so [X.]esteht ein Anspruch des Steuerschuldners auf Anrechnung ([X.]-Urteil in [X.]E 181, 7); dann kann es nicht anders sein, wenn der A[X.]zugs[X.]etrag zunächst ein[X.]ehalten und a[X.]geführt, später a[X.]er dem [X.] erstattet worden ist. Anders ist es a[X.]er, wenn und soweit der A[X.]zugspflichtige den [X.]etreffenden Betrag in der Folge an den Steuerschuldner weiterleitet und der Steuerschuldner dies als Auskehrung des [X.] erkennt oder erkennen muss. Dann steht nämlich die Weiterleitung wirtschaftlich der Auskehrung einer zunächst ein[X.]ehaltenen Lohnsteuer durch den Ar[X.]eitge[X.]er gleich; deshal[X.] ist sie e[X.]enso wie jene als "Erstattung" i.S. des § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 anzusehen. Daher ist im Streitfall, soweit die Klägerin von den "[X.]" die zunächst ein[X.]ehaltene [X.]teuer erhalten hat und dieser Hintergrund der Zahlung durch die "[X.]" für die Klägerin eindeutig erkenn[X.]ar war, für eine Anrechnung von [X.]teuer kein Raum.

cc) Das [X.] hat eine solche Handha[X.]ung mit dem Hinweis a[X.]gelehnt, es sei nicht ausgeschlossen, dass einzelne "[X.]" den zunächst an die Klägerin weitergeleiteten Betrag später unter Hinweis auf die Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 des Bürgerlichen Gesetz[X.]uchs) zurückforderten. Es sei nicht sachgerecht, der Klägerin trotz dieses Risikos die Anrechnung zu verwehren, und zudem dürfe die Besteuerung nicht durch das zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und den einzelnen [X.] [X.]eeinflusst werden. Diese Ü[X.]erlegung greift jedoch nicht durch. Denn zum einen ist die Gefahr einer erfolgreichen Rückforderung durch eine "Zielgesellschaft" gering, da die Auskehrung einer von der Finanz[X.]ehörde zurückgezahlten [X.]teuer an die Klägerin letztlich auf dem ursprünglich gefassten Gewinnverwendungs[X.]eschluss der jeweiligen "Zielgesellschaft" [X.]eruht und daher nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Dem entsprechend hat weder das [X.] festgestellt noch die Klägerin geltend gemacht, dass es im Streitfall zu einer erfolgreichen Rückforderung durch eine "Zielgesellschaft" gekommen ist. Zum anderen hat das [X.] zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwa von der Klägerin an eine "Zielgesellschaft" zurückgezahlter Betrag ggf. nachträglich angerechnet werden müsste. Der Blick auf eine mögliche Zahlungsverjährung (§ 228 [X.]) hindert eine solche Sicht der Dinge nicht, da in der [X.]eschrie[X.]enen Situation der [X.] erst mit der Rückzahlung des [X.]etreffenden Betrags an die "Zielgesellschaft" entstehen, jedenfalls a[X.]er nicht vorher fällig (§ 229 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]) würde. Im Erge[X.]nis trägt eine solche Lösung mithin den wirtschaftlichen Gege[X.]enheiten Rechnung, ohne ü[X.]er den Wortlaut des [X.] oder den Steuerschuldner einem nicht hinnehm[X.]aren Risiko auszusetzen. Sie ist daher vorzugswürdig.

f) Für die Entscheidung des Rechtsstreits spielt hingegen keine Rolle, dass und inwieweit die "[X.]" die von ihnen ausgestellten Steuer[X.]escheinigungen in der Folge widerrufen und ggf. zurückerhalten ha[X.]en. Zwar waren jene Gesellschaften nach Maßga[X.]e des § 45a A[X.]s. 2 [X.]. § 43 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zur Ausstellung von Steuer[X.]escheinigungen verpflichtet und wird eine durch Steuera[X.]zug erho[X.]ene Steuer nicht angerechnet, wenn die in § 45a A[X.]s. 2 EStG 1997 [X.]ezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist (§ 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997). Auch ist die nach § 45a A[X.]s. 2 EStG 1997 auszustellende Bescheinigung --e[X.]enso wie die in § 36 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. [X.] EStG 1997 geforderte Bescheinigung ü[X.]er anzurechnende Körperschaftsteuer (dazu [X.]-Beschluss vom 26. Septem[X.]er 1991 [X.], [X.]E 165, 287, [X.] 1991, 924)-- nicht nur Beweismittel, sondern sachlich-rechtliche Voraussetzung der Anrechnung ([X.]-Urteil vom 29. April 2008 [X.], [X.]E 220, 332, [X.] 2009, 842). Im Streitfall hat die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] die entsprechenden Bescheinigungen a[X.]er vorgelegt, und das Gesetz enthält keine Aussage des Inhalts, dass der Widerruf oder die Rückga[X.]e einer einmal vorgelegten Bescheinigung die Wirkung der Vorlage rückgängig macht. Die Wirkung der Bescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung [X.]lei[X.]t vielmehr, wiederum e[X.]enso wie [X.]ei der Bescheinigung ü[X.]er anrechen[X.]are Körperschaftsteuer (dazu [X.]s[X.]eschluss vom 20. August 2007 [X.]/07, [X.]/NV 2007, 2276), in einem solchen Fall [X.]estehen. Dass die Anrechnung von Körperschaftsteuer rechnerisch anderen Gesetzen folgt als die Anrechnung von [X.]teuer, ändert daran entgegen der Ansicht des [X.] nichts.

g) Im Erge[X.]nis hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids mithin davon a[X.], inwieweit zum einen die "[X.]" die zunächst ein[X.]ehaltenen und a[X.]geführten sowie später an sie erstatteten [X.]teuer[X.]eträge in der Folge an die Klägerin weitergeleitet ha[X.]en und zum anderen die Klägerin die [X.]etreffenden Vorgänge als Auskehrung von [X.]teuer erkannt hat oder erkennen musste. Beides hat das [X.] nicht festgestellt, was im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann. Deshal[X.] muss das Verfahren zu diesem Zweck an das [X.] zurückverwiesen werden (§ 126 A[X.]s. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O). Dieses wird sich, ins[X.]esondere anhand von der Klägerin einzureichender Unterlagen und von den "[X.]" einzuholender Auskünfte, ein Bild ü[X.]er die maßge[X.]lichen Vorgänge machen. Zweifel an der Höhe der weitergeleiteten Beträge oder an der Erkenn[X.]arkeit der wirtschaftlichen Hintergründe der von den "[X.]" geleisteten Zahlungen müssen da[X.]ei --vor[X.]ehaltlich einer Beweisvereitelung seitens der [X.] zu Lasten des [X.] gehen.

3. Die Klägerin hat ihrerseits nicht Revision eingelegt. Sie hat a[X.]er auf die Revision des [X.] hin u.a. eine ihr günstige Änderung der im angefochtenen Urteil getroffenen Kostenentscheidung [X.]egehrt. Das ist als Einlegung einer [X.]revision anzusehen, die verfahrensrechtlich auf den [X.] [X.]eschränkt werden kann (Ru[X.]an in Grä[X.]er, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 88, m.w.N.). Die [X.]revision ist innerhal[X.] der dafür maßge[X.]lichen Frist --nämlich vor A[X.]lauf eines Monats nach der Zustellung der Revisions[X.]egründung an die Klägerin (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 27. März 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1383; Ru[X.]an in Grä[X.]er, a.a.[X.], § 120 Rz 84, m.w.[X.] eingelegt worden und deshal[X.] auch insoweit zulässig.

4. Nachdem auf die Revision des [X.] hin das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen wird, hält der [X.] es für zweckmäßig, dem [X.] die Entscheidung ü[X.]er die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu ü[X.]ertragen (§ 143 A[X.]s. 2 [X.]O). Im Rahmen der insoweit zu treffenden Entscheidung wird das [X.] nicht nur die im Revisionsverfahren vorgetragenen Ü[X.]erlegungen der Klägerin zur Kostenverteilung [X.]erücksichtigen müssen. Es wird vielmehr außerdem zu [X.]eachten ha[X.]en, dass die Kosten des Rechtsstreits um die Höhe der anzurechnenden Steuern möglicherweise insgesamt dem [X.] auferlegt werden müssen, wenn die Klägerin in diesem Punkt in der Sache vollständig o[X.]siegt. Das [X.] hat die Verfahrenskosten insoweit zum Teil der Klägerin auferlegt und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, dass die Klägerin die anzurechnenden Beträge ohnehin an die Beigeladene werde a[X.]führen müssen und daher [X.]ei wirtschaftlicher Betrachtung letztlich nur einen eingeschränkten Erfolg erziele. Jedoch ist die Frage der Weiterleitung an die Beigeladene nicht Gegenstand des Rechtsstreits um die Höhe der Anrechnungs[X.]eträge, weshal[X.] eine der Klägerin günstigere Kostenentscheidung nicht ausgeschlossen erscheint. Daher ist auch auf die [X.]revision der Klägerin das Verfahren an das [X.] zurückzuverweisen, das erneut ü[X.]er die Verteilung der Verfahrenskosten entscheiden wird (§ 143 A[X.]s. 2 [X.]O).

Meta

I R 54/09

20.10.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 13. Mai 2009, Az: 6 K 4808/07 AO, Urteil

§ 36 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG 1997, § 43 Abs 1 EStG 1997, § 45a Abs 2 EStG 1997, § 49 Abs 1 KStG 1999, § 365 Abs 1 S 3 AO, § 45 FGO, § 46 Abs 1 FGO, § 120 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2010, Az. I R 54/09 (REWIS RS 2010, 2175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2175

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1 StR 519/20

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