Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. 3 StR 289/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7649

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
289/13
vom
20. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20.
Februar 2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.]

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
[X.],
[X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten,

Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.],

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22.
April 2013 wird
a) das Verfahren im Fall [X.] 9 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamt-strafe aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen [X.] aufrechterhalten.
Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in neun Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die-ses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteils-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Hinsichtlich der unter Ziffer [X.] 9 der Urteilsgründe festgestellten Tat ist das Verfahren wegen des [X.] fehlender Anklage einzustel-len (§ 260 Abs. 3 [X.]).
Die Anklage vom 18. Februar 2013 legt dem Angeklagten u.a. schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen im Tatzeitraum von Juli 2007 bis zum 24. Juli 2010 zur Last. Als [X.] der letzten zehn zeitlich nicht exakt [X.], während der Sommerferien vom 12. Juli 2010 bis zum 24. Juli 2010 be-gangen Taten (Ziffer 31 bis 40 der Anklageschrift) wird die Wohnung des [X.] in R.

bezeichnet. Gegenstand der Verurteilung unter Ziffer [X.] 9 der Urteilsgründe ist hingegen ein sexueller Übergriff, den der Angeklagte am 24. Juli 2010 in einem Wohnmobil bei einem Spaßbad "T.

" verübt haben soll. Dieser festgestellte konkrete Tatumstand schließt es im vorliegen-den Fall aus, die abgeurteilte Tat als vom [X.] umfasst anzusehen. Das Tatbild der [X.] ist insbesondere auch hinsichtlich der [X.] in der Anklage lediglich vergleichsweise allgemein beschrieben.
Deshalb kommt hier dem [X.] für die Individualisierung der Taten eine we-sentliche Bedeutung zu. Als solcher ist aber in der Anklage im fraglichen Tat-1
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zeitraum allein die Wohnung des Angeklagten in R.

bezeichnet. Weitere individualisierende Umstände, die die Beurteilung zuließen, dass die [X.] trotz erheblich abweichenden [X.]es mit der Tat Ziffer 40 der [X.] identisch sein könnte, enthält die Anklage nicht.
Da damit die für diesen Fall ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten entfällt, kann auch der [X.] keinen Bestand haben. Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] können bestehen bleiben.
2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision das Unterbleiben einer
Mit-teilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.] beanstandet, bleibt ohne Erfolg.
a) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Mit Anklageschrift vom 9. November 2012 hatte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen se-xuellen Missbrauchs Jugendlicher in fünf Fällen zum Nachteil seines Neffen angeklagt. Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte am 28. Januar 2013 ein Erörterungstermin stattgefunden, der ausweislich eines Aktenvermerks des Vorsitzenden mit der "Vereinbarung" geendet hatte, dass die Kammer im Falle einer geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von nicht über drei Jahren und nicht unter zwei Jahren und zehn Monaten in Aussicht gestellt hatte. Diese "Vereinbarung" hatte aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden, dass eine von der [X.] im Zwischenverfahren auf den 1. Februar 2013 anberaumte richterliche Vernehmung des Geschädigten nicht ergeben werde, dass von einer wesentlich höheren Anzahl als den bislang angeklagten "drei"
Taten auszugehen sei. In dieser Vernehmung schilderte der Geschädigte eine Vielzahl weiterer Übergriffe. Hierüber wurde ein Vermerk gefertigt, der vom 4
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Vorsitzenden mit dem handschriftlichen Zusatz versehen wurde, dass nach dieser Aussage eine Verständigung aus Sicht der Kammer nicht mehr in [X.] komme. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückge-nommen und am 18. Februar 2013 eine neue Anklage erhoben, in der sie dem Angeklagten nun sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen und sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in acht Fällen vorgeworfen hat. Am ersten Tag der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende nach Verlesung der Anklage und Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit "gemäß § 243 Abs. 4 [X.]" mitgeteilt, dass in Bezug auf die Anklage vom 18. Februar 2013 keine Erörterungen nach §§ 202a, 212 [X.] stattgefunden haben.
b) Die Revision macht geltend, dass es einer Mitteilung über das [X.] am 28. Januar 2013 bedurft habe. Die Rüge ist unbegründet, denn eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestand insoweit nicht.
Zwar hat an diesem Tag bezüglich der Anklage vom 9. November 2012 ein auf eine Verständigung hinzielendes Gespräch stattgefunden, dessen Er-gebnis allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt weiterer Ermittlungen stand. Durch die Rücknahme der Anklage wurde das Verfahren gegen den [X.] sodann jedoch in der Sache und formal in den Stand des [X.] -
mithin vor Anklageerhebung -
zurückversetzt ([X.], [X.], 57. Aufl., § 156 Rn. 2). Mit der Rücknahme der Anklage vom 9. [X.] war diese somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Für dessen weiteren Gang maßgeblich war vielmehr allein die neue Anklage vom 18. [X.] 2013. Erörterungen, die vor deren Erhebung stattgefunden hatten, unter-fallen schon nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht der dort normierten Mitteilungspflicht. Denn nach der ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Regelung sind nur Erörterungen nach §§ 202a, 212 [X.], d.h. 8
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solche im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung, mitteilungspflichtig. Demgegenüber wird das Geschehen vor Erhebung der Anklage vom Anwen-dungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.] gerade nicht umfasst (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. August 2013 -
5 [X.], juris).
Auch aus Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 [X.] ergibt sich nichts anderes. Dieser kommt zwar eine wesentliche Bedeu-tung zur Herstellung von Transparenz im verständigungsbasierten Erkenntnis-verfahren zu (vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10 u.a., [X.]E 133, 168, 215 ff.). Da nach dem Verständigungsgesetz auch in diesen Fällen der Inbegriff der Hauptverhandlung Grundlage der Urteilsfindung bleibt, müssen grundsätzlich sämtliche Vorgespräche und außerhalb der [X.] geführten Gespräche, die dem Ziel einer Verständigung dienen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, also dort zur Sprache gebracht und erörtert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2013 -
4 [X.], [X.], 67).
Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 [X.] jedoch nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen sein, die in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts fallen (vgl. BT-Drucks.
16/12310, [X.]). Deren Inhalt wird aber nur durch diejenige Anklage bestimmt, über deren Gegenstand das Gericht zu befinden hat, nicht aber durch eine sol-che, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Allein über die -
schuldan-gemessene -
Sanktion für die im Rahmen des angeklagten [X.] festzustellenden Taten kann eine Verständigung erfolgen. Deshalb sind nur solche Erörterungen mitteilungspflichtig, die eine derartige Verständigung vor-bereiten. Dies gilt umso mehr, als nach Rücknahme einer Anklage und neuer Anklageerhebung gegebenenfalls sogar ein anderes Gericht oder andere Rich-ter mit der Sache befasst sein können. Dass im vorliegenden Fall die selben (Berufs-)[X.] zur Entscheidung berufen und [X.] in den beiden [X.]
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klagen möglicherweise teilweise identisch waren, vermag allein eine Mittei-lungspflicht nicht zu begründen.
3. Die durch die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf.
a) Dem Angeklagten lagen 40 Fälle des sexuellen Missbrauchs von [X.]. In neun Fällen kam es zu einer Verurteilung. In den übrigen Fäl-len wurde der Angeklagte hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden neun (richtig acht) angeklagte [X.] zum Nachteil des jugendlichen [X.] nach § 154 [X.] eingestellt. Nach den Feststellungen zu den [X.] übte der Angeklagte wenige Wochen nach dem 24. Juni 2007, dem Todestag des [X.], in der Wohnung in [X.]

, wo dieser mit seiner Familie wohnte, sowie im [X.]raum vom 22. Juli bis 25.
August 2007 in der Wohnung des Angeklagten in R.

an seinem [X.] zehn oder elf Jahre alten Neffen jeweils den Oralverkehr aus (Taten [X.] 1 und 2 der Urteilsgründe). Nachdem der Nebenkläger am 25. Juli 2008 zwölf Jahre alt geworden war, allerdings nicht vor dem 23. Oktober
2008, kam es an einem nicht festgestellten Ort erstmals zum Analverkehr (Tat [X.] 3 der Urteils-gründe). An [X.] 2008, in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2009, an einem nicht feststellbaren [X.]punkt in den Sommerferien 2009 (20. Juli bis 10.
August 2009) und in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2009 übte der An-geklagte in seiner Wohnung in R.

mit dem Nebenkläger "entweder Oral-
oder Analverkehr bzw. Oral-
und Analverkehr" aus (Taten [X.] 4 bis
7 der Urteils-gründe). Schließlich fand am 2. Juli 2010 in der Familienwohnung in [X.]

entweder "Oral-
und/oder Analverkehr" zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger statt (Tat [X.] 8 der Urteilsgründe).

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b) Die Beweiswürdigung, aufgrund derer
sich das [X.] seine Überzeugung zu diesen Feststellungen verschafft hat, hält rechtlicher [X.] stand.
aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die
revisionsge-richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be-weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk-
oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfor-derungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 2010 -
3 [X.], [X.], 338, 339). Allerdings bestehen besondere Anforderungen an die Darlegung
der Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht -
wie vorliegend -
seine Feststellungen zum eigentlichen Tatge-schehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Ur-teilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Ent-scheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezo-gen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der Belastungszeuge eine Vielzahl weiterer erzwungener Sexualhandlungen behauptet, von denen sich der Tatrichter wegen Widersprüchen in den Aussagen und Abweichungen zu den Angaben in früheren Vernehmungen nicht zu überzeugen vermag ([X.], Urteil vom 29. Juli 1998 -
1 [X.], [X.]St 44, 153, 158 f.; Beschluss vom 28.
Januar 2003 -
3 [X.], [X.], 543, 544; Beschluss vom 17.
Dezember 1997 -
2 StR 591/97, [X.], 250; KK-Ott, [X.], 7. Aufl., §
261 Rn.
29b mwN).
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bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil des [X.]s gerecht. In den Urteilsgründen wird hinreichend dargelegt, warum die [X.] trotz der teilweisen Verfahrenseinstellung und der [X.] hinsichtlich der [X.] von der Glaubhaftigkeit der Angaben des [X.], auf die es seine Überzeugung wesentlich gestützt hat, ausgegangen ist. Den [X.] ist zu entnehmen, dass Hintergrund der nicht näher begründeten Freisprüche die Angabe des [X.] war, in den Sommerferien im [X.] stets ein bis zwei Wochen bei seinem Onkel in R.

verbracht zu haben; in dieser [X.] sei es täglich zu sexuellen Übergriffen gekommen. Diese Aussage hat die [X.], die hierzu mehrere Zeugen vernommen hat, als nicht richtig bewertet. Nach ihrer Überzeugung war der Nebenkläger -
jedenfalls im Kindesalter -
während der Ferien zwar längere [X.] bei den ebenfalls in R.

lebenden Großeltern zu Gast. Er hatte anlässlich dieser Aufenthalte aber jeweils nur einmal bei dem Angeklagten übernachtet. Damit konnte der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in einer Vielzahl von Fällen nicht [X.] werden. Dass ihm hieraus durchgreifende Zweifel an der Glaubwür-digkeit des [X.] nicht erwachsen sind, hat das [X.] nachvoll-ziehbar damit begründet, dass der Nebenkläger sich in den Jahren 2011 und 2012 tatsächlich zweimal während der Ferien längere [X.] bei seinem Onkel aufgehalten habe und -
belegt auch durch weitere Beweismittel -
bei Besuchen in R.

auf eigenen Wunsch stets einmal bei seinem Onkel übernachtet habe. Diese Bewertung des Tatgerichts, die erkennen lässt, dass die [X.] nicht von bewusst unrichtigen Angaben des Zeugen ausgegangen ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 1998 -
1 [X.], [X.]St 44, 256, 257), ist eingedenk des begrenzten Überprüfungsmaßstabs im Revisionsverfahren nicht zu beanstanden.
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Auch im Übrigen verdeutlichen die Urteilsgründe, dass das [X.] die Aussage des [X.] der geforderten sorgfältigen Überprüfung unter-zogen hat. Die Darlegung der Gründe, aus denen die [X.] die Aussage des [X.] für glaubhaft gehalten hat, lässt relevante Lücken oder [X.] nicht erkennen. Die Urteilsgründe zeigen auf, dass das [X.] wegen der hohen [X.] der Schilderung im Kernbereich, der zeitlich ge-nauen Einordnung der prägendsten Ereignisse wie des ersten Oral-
und des ersten Analverkehrs, dem Mangel an Belastungstendenzen und der Furcht, die Familie auseinanderzureißen und die Mutter zu belasten, als Motiv für die späte [X.] befunden hat. Ein im Re-visionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt auch insoweit nicht vor.
[X.]

Ri[X.] [X.] ist wegen

Ri[X.] [X.] ist wegen

Urlaubs an der Unterschrift
Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

gehindert.

[X.] [X.]

[X.] Spaniol
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Meta

3 StR 289/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. 3 StR 289/13 (REWIS RS 2014, 7649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7649

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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