Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2005, Az. 2 StR 435/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 363

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[X.] vom 9. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2.

3.

4.

wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2005 aufgehoben, soweit diesen Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neu-erteilung festgesetzt worden ist. Die Anordnung der [X.] entfällt. 2. Im Übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten so-wie die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]ge-gen das vorgenannte Urteil verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: 1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den vom [X.] dargelegten Grün-den unbegründet. Anzumerken ist insoweit nur Folgendes: Die vom Angeklagten [X.]erhobene [X.] ist jedenfalls un-begründet. Zwar gibt die auf § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützte Zurückweisung des ersten Befangenheitsantrags durch die erkennende Strafkammer Anlass zu - 3 - rechtlichen Bedenken, weil die Begründung keine Ausführungen zu den vom [X.] angenommenen verfahrensfremden Zwecken enthielt. Ein mögli-cher Rechtsfehler ist aber durch die auf den hieran anknüpfenden zweiten Be-fangenheitsantrag ergangene rechtsfehlerfreie Entscheidung der gemäß § 27 Abs. 1 und 2 StPO zuständigen Strafkammer geheilt worden. Soweit die Revision des Angeklagten [X.]rügt, über den zweiten Be-fangenheitsantrag sei rechtsfehlerhaft nicht entschieden worden und das [X.] habe überdies gegen § 29 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz StPO verstoßen, und zum Beweis hierfür auf das [X.] verwiesen hat, ist diese Rüge offensichtlich unzulässig. Der [X.] verschweigt nämlich, dass die Entscheidung über den Befangenheitsantrag rechtzeitig außerhalb der Hauptverhandlung ergangen ist und zugestellt wurde. 2. Die Sachrügen sind im Ergebnis unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperre für die Neuerteilung gegen die Angeklagten [X.] und [X.]

kann hingegen keinen Bestand haben. Voraussetzung der Anordnung einer Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB ist, wie der [X.] für Strafsa-chen des [X.] entschieden hat, dass sich aus der [X.] selbst tragfähige Indizien dafür ergeben, dass der Beschuldigte die Sicherheit des Straßenverkehrs der Erreichung seiner kriminellen Ziele unterzuordnen be-reit ist. Eine bloß allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die in der Bege-hung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines [X.] zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus (vgl. [X.], [X.]. vom 27. April 2005 - [X.] = NJW 2005, 1957). - 4 - Solche konkreten Anhaltspunkte sind hier nicht festgestellt. Sie ergeben sich weder aus den Hehlereitaten der Angeklagten noch aus den Feststellungen zur abgeurteilten Geiselnahme. Zwar wurden die beiden Tatopfer hier von den Mittätern der Angeklagten in einen Kleinbus gezerrt und entführt; weder waren aber die Angeklagten [X.] und [X.] Führer oder Mitfahrer dieses Kraftfahrzeugs noch ergeben sich aus den Feststellungen insoweit Hinweise auf ihre Bereitschaft, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Der Senat schließt aus, dass insoweit in einer neuen Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten. Die Maßregel entfällt daher. Der geringfügige Teilerfolg der Angeklagten [X.] und [X.] rechtfertigt eine Kostenaufteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 435/05

09.12.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2005, Az. 2 StR 435/05 (REWIS RS 2005, 363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 363

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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