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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/09 vom 18. November 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Roggenbuck
Appl Schmitt Krehl
Meta
18.11.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. 2 StR 362/09 (REWIS RS 2009, 508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 508
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