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PDF anzeigen[X.]vom 7. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.]hat am 7. Januar 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen. Soweit in dem Antrag vom 23. Dezember 2009 eine Anhörungsrü-ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2009 enthalten sein sollte, wird auch diese auf sei-ne Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt dem [X.]keinen Anlass, die Entscheidung vom 18. November 2009 abzuändern. Entgegen der Auffassung des [X.]hat der [X.]mit der Änderung des Schuldspruchs in "beson-ders schwere Vergewaltigung" keine Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a StPO getroffen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des Tenors, da das [X.]selbst die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als er-füllt angesehen hat (UA 69), ohne dies im Schuldspruch zum Ausdruck zu brin-gen. 1 - 3 - Im Übrigen liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 356 StPO). Der [X.]hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2 [X.]
Meta
07.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. 2 StR 362/09 (REWIS RS 2010, 10641)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10641
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