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PDF anzeigen[X.] vom 7. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des [X.]s vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen. Soweit in dem Antrag vom 23. Dezember 2009 eine Anhörungsrü-ge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 18. November 2009 enthalten sein sollte, wird auch diese auf sei-ne Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt dem [X.] keinen Anlass, die Entscheidung vom 18. November 2009 abzuändern. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der [X.] mit der Änderung des Schuldspruchs in "beson-ders schwere Vergewaltigung" keine Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a StPO getroffen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des Tenors, da das [X.] selbst die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als er-füllt angesehen hat ([X.]), ohne dies im Schuldspruch zum Ausdruck zu brin-gen. 1 - 3 - Im Übrigen liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 356 StPO). Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2 [X.]
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07.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. 2 StR 362/09 (REWIS RS 2010, 10641)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10641
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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