Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.01.2015, Az. 2 BvR 2095/14

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 16757

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit rechtfertigt Weisung zum Tragen einer "elektronischen Fußfessel" im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 68b Abs 1 Nr 12, 68f Abs 1 StGB)


Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, eine sogenannte "elektronische Fußfessel" zu tragen. Zudem wendet er sich gegen die Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er, diese Weisungen noch vor Beginn der Führungsaufsicht nach der bald zu erwartenden Haftentlassung aufzuheben.

2

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des [X.] vom 14. Juni 2002 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren unter anderem wegen Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, Raub und mehreren gemeinschaftlichen Körperverletzungsdelikten verurteilt.

3

Zudem wurde er mit Urteil des [X.] vom 2. Juli 2004 unter anderem wegen Vergewaltigung und räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde mit einem weiteren Strafbefehl wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vom 21. Juni 2004 durch Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 10. Oktober 2008 zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten zusammengeführt.

4

Diese Freiheitsstrafen hat der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag seit dem 11. Januar 2015 voll verbüßt.

5

Mit dem angegriffenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des [X.] vom 15. Juli 2014 wurde der gesetzmäßige Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB festgestellt und die Dauer auf fünf Jahre festgesetzt.

6

Dem Beschwerdeführer wurden dabei zahlreiche Weisungen erteilt, unter anderem darf er keine alkoholischen Getränke und berauschenden Mittel zu sich nehmen, zur Überprüfung wird in der Wohnung ein Atemalkoholmessgerät aufgestellt. Auch hat er sich der "elektronischen Aufenthaltsüberwachung" zu unterziehen, er darf das Gebiet der [X.] und auch das [X.] nicht ohne vorherige Erlaubnis der [X.] verlassen und wird angewiesen, keinen Kontakt mit bestimmten Personen und deren Umfeld aufzunehmen.

7

Die rauschmittelbezogenen Weisungen seien erforderlich, da der Beschwerdeführer die ausgeurteilten Taten jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogenkonsums begangen habe. Es bestehe bei dem Beschwerdeführer die Gefahr, dass er erneut unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erhebliche Straftaten begehen werde. Da keine Anzeichen einer krankhaften Alkoholabhängigkeit bestünden, sei eine solche Weisung auch nicht unverhältnismäßig.

8

Auch seien die Voraussetzungen für die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gegeben, insbesondere sei diese erforderlich, um den Beschwerdeführer von den [X.] vergleichbaren Straftaten abzuhalten. Auch sei die Verhältnismäßigkeit angesichts des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in Abwägung mit den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch die Weisung gewahrt.

9

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde wurde der Beschluss der Strafvollstreckungskammer durch Beschluss des [X.] vom 14. August 2014 mit Ausnahme der Weisungen bezüglich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Für die weiteren Weisungen sei jeweils nicht die Rechtsgrundlage genannt, zudem seien sie teilweise nicht hinreichend konkret gefasst.

Mit Beschluss vom 4. September 2014 ordnete das [X.] daraufhin die Weisungen, soweit sie durch den Beschluss des [X.] aufgehoben und zurückverwiesen wurden, in konkretisierter Form erneut an. Eine erneute Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde im verfassungsgerichtlichen Verfahren weder vorgetragen noch vorgelegt.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; 118, 111 <122>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das [X.] die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; 105, 365 <371>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; stRspr). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 93, 181 <186>; 106, 51 <58>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris, Rn. 1).

2. Vorliegend erscheint die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Weisungen, keine alkoholischen Getränke und berauschenden Mittel zu sich zu nehmen und dazugehörige Überprüfungen mittels eines in der Wohnung aufgestellten Atemalkoholmessgeräts zuzulassen, bereits unzulässig. So setzt sich der Beschwerdeführer weder mit den angegriffenen Entscheidungen inhaltlich auseinander noch macht er deutlich, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme seine Grundrechte verletzt sein sollten. Auch verhält er sich nicht näher zu den Anordnungsgründen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen diese Weisungen den Rechtsweg erschöpft hat. Gegen den konkretisierenden Beschluss des [X.] vom 4. September 2014 wäre eine (erneute) Beschwerde möglich gewesen, um die dort auferlegten Weisungen im fachgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Dies ist nicht geschehen, jedenfalls wurde eine entsprechende Beschwerde oder ein darauf folgender Beschluss des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt.

3. a) In Bezug auf die Weisung betreffend die elektronische Aufenthaltsüberwachung erscheint die Verfassungsbeschwerde zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht ausreichend vor, um dem [X.] eine Folgenabwägung zu ermöglichen. Er sieht angesichts der strafbewehrten Weisung lediglich die Gefahr, während der Dauer des [X.] durch Verstöße gegen die Weisung, die er für verfassungswidrig hält, bestraft werden zu können, und hält dies für unzumutbar. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deren Voraussetzungen hinreichend substantiiert darlegt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1 m.w.N.).

b) Jedenfalls ergibt die gebotene Abwägung, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für ihren Erlass sprechenden Gründe nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

Erginge die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, könnten schutzwürdige Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in hohem Maße beeinträchtigt werden. In den angegriffenen Beschlüssen wird dargestellt, dass von dem Beschwerdeführer aufgrund der vorherigen schweren Straftaten und des späteren Vollzugsverhaltens das - von ihm bestrittene - Risiko der Begehung erheblicher Straftaten ausgehe und die Weisung deshalb zum Schutz potentieller Opfer erforderlich und verhältnismäßig sei. Würde dem Beschwerdeführer die "elektronische Fußfessel" ersatzlos abgenommen, würde wegen der damit verbundenen Minderung des Entdeckungsrisikos die Gefahr der Begehung erneuter schwerer Straftaten aus Sicht der Fachgerichte deutlich erhöht. Da er die Straftaten, derentwegen er verurteilt wurde, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit infolge des Konsums von Alkohol und Drogen begangen hat, sehen die Fachgerichte zudem die Notwendigkeit eines entsprechenden Konsumverbots mit dazugehörigen Kontrollmöglichkeiten.

Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als begründet, wäre dies mit keinen vergleichbar schwerwiegenden Nachteilen verbunden. Weder vermag der Beschwerdeführer solche Nachteile darzulegen, noch sind sie sonst ersichtlich. Aufgrund dieser Umstände kann jedenfalls das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2095/14

22.01.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Erfurt, 4. September 2014, Az: StVK 275/14, Beschluss

GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 68b Abs 1 S 1 Nr 10 StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 12 StGB, § 68f Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.01.2015, Az. 2 BvR 2095/14 (REWIS RS 2015, 16757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16757

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 1744/10

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