STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STRAFTATEN GRUNDRECHTE FUSSFESSEL (ELEKTRONISCHE) Hinzufügen
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Erfolgloser Eilantrag gegen Weisung zum Tragen einer "elektronischen Fußfessel" im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, 68f Abs 1 StGB) - Unzulässigkeit des Eilantrags mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, eine sogenannte "elektronische Fußfessel" zu tragen, und mittelbar gegen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB, die Rechtsgrundlage dieser Weisung. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er zudem, die Weisung sofort außer Vollzug zu setzen und die "elektronische Fußfessel" abzunehmen.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des [X.]vom 28. Juli 1993 wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung der wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.]von 24. Februar 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Durch Urteil des [X.]vom 28. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen Gefangenenmeuterei und Geiselnahme zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Beide Freiheitsstrafen verbüßte er vollständig. Nachdem Anträge der zuständigen Staatsanwaltschaft, nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen oder einen Unterbringungsbefehl gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, erfolglos geblieben sind, wurde der Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 aus der Haft entlassen.
Im Rahmen der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht (§ 68f Abs. 1 StGB) erteilte die Strafvollstreckungskammer des [X.]dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26. Januar 2011 u.a. die strafbewehrte Weisung "die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigten". Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer blieb im Wesentlichen erfolglos.
Am 4. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine "elektronische Fußfessel" angelegt, die unter Nutzung des Global Positioning System (GPS) rund um die Uhr den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ermittelt und an einen Zentralrechner überträgt.
Rechtsgrundlage für die Weisung ist der im Rahmen des [X.]und zu begleitenden Regelungen zum 1. Januar 2011 in [X.]getretene § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB.
1. Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. [X.]15, 77 <79>). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das [X.]für eine Folgenabwägung benötigt (BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris; vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde [X.]78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
Die hier in Rede stehende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Beendigung oder Unterbrechung der Weisung durch Entfernung der "elektronischen Fußfessel" und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit setzt dabei insbesondere die Vorlage derjenigen Unterlagen voraus, aus denen die Gefahrenprognose der Fachgerichte (vgl. § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB) hervorgeht und auf die diese sich stützt. Der Antragsteller hat indessen keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen die aktuelle Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgehen würde; insbesondere liegen dem [X.]weder das forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. G. noch die Stellungnahme der [X.]vor, auf die der angegriffene Beschluss des [X.]nimmt.
2. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg bleibt, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.05.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Rostock, 28. März 2011, Az: 1 Ws 62/11, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 68b Abs 1 S 1 Nr 12 StGB, § 68f Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.05.2011, Az. 2 BvR 916/11 (REWIS RS 2011, 6374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6374
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