Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015, Az. 3 AZR 769/13

3. Senat | REWIS RS 2015, 10933

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Gegenstand

Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2013 - 12 [X.] 161/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe des [X.] des Klägers.

2

Der im Juni 1947 geborene Kläger war vom 19. Juni 1967 bis zum 31. März 2001 bei der [X.], deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2. ist, beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches [X.] nach den als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Richtlinien für die [X.]- und Hinterbliebenenversorgung der [X.]“ vom 9. Februar 1989 (im Folgenden [X.]) zugesagt. Die [X.] lauten auszugsweise wie folgt:

        

„Präambel

        

Durch die Neuregelung der [X.]richtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem [X.] schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

        

-     

Abbau der Überversorgung,

        

-     

Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen,

        

-     

Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken.

                          
        

§ 1 Grundlagen der [X.]ordnung

        

(1) Die Mitarbeiter der [X.], E, deren Arbeitsverhältnis vor dem [X.] begonnen hat, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen lebenslängliches [X.] und Hinterbliebenenversorgung.

        

…       

        

§ 2 Voraussetzungen für die [X.]gewährung

        

(1) Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] sind:

        

1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und

        

2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen

        

a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder

        

b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder

        

…     

        

Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt.

        

…       

        

§ 4 Höhe des [X.]es

        

(1) Das [X.] beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen [X.] (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz).

        

(2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das [X.] bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen [X.]. Die zur Berechnung der Höhe des [X.]es zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.

        

(3) Der Höchstbetrag des [X.]es darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen [X.] gemäß § 5 nicht übersteigen.

        

…     

        

(5) Auf das [X.] werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen [X.]

        

(1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe- bzw. [X.]berechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschläge und noch bestehender Überstundenpauschalen zugrundegelegt.

        

(2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des [X.]es bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend.

        

(3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegeldfähig.

        

...    

        

(5) Die R-[X.]- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum [X.]punkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven [X.] liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der [X.]- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das [X.] jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7) Die Anpassung der [X.]- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. [X.], ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. [X.] nachvollzogen wird.

        

(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der [X.]punkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9) § 16 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit

        

(1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.

        

(2) Das [X.] wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen.

        

(3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das [X.] zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 [X.] bzw. § 25 [X.] nicht zu berücksichtigen sind.

        

...     

        

(5) Das Gesamtmonatseinkommen eines [X.]empfängers ([X.], gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der [X.] ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.

        

Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 %

        

bei 11 Dienstjahren = 63,6 %

        

…     

        

bei 35 Dienstjahren = 78,0 %

        

der [X.] gemäß Abs. 8.

        

…       

        

(8) Als [X.] gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5.

        

(9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am [X.] um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen.

        

…       

        

§ 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe- bzw. [X.]

        

(1) Ruhe- bzw. [X.] werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt.

        

…“    

3

Bei der [X.] galt eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen vom 30. Juni 2000 - sog. 51er-Regelung - (im Folgenden [X.]). Nr. 8c der [X.] lautet auszugsweise:

        

„Das betriebliche [X.] wird gemäß § 2 Abs. 1 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in die 51er-Regelung (m) zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahres wird die [X.] vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit (m) berücksichtigt. …“

4

Der Kläger, der auf der Grundlage der [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. Juli 2007 ein [X.]. Dieses belief sich zunächst auf 2.634,72 Euro. Sein [X.] wurde in der Folgezeit jährlich jeweils zum 1. Juli nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 [X.] angepasst.

5

Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rückständigen [X.]s für die Monate Juli 2007 bis einschließlich November 2010 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich 20. August 2012.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein höheres als das von den Beklagten berechnete [X.] zu. Die Berechnung des [X.] zum 1. Juli 2007 sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 [X.] festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 Betr[X.] iVm. Nr. 8c [X.] maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 [X.] ermittelten [X.]s wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gekürzte [X.] bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 [X.] in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 2.852,07 Euro.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.324,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1.741,26 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.324,90 Euro seit dem 21. August 2012 zu zahlen.

8

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Berechnung des [X.] sei zutreffend. Die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 [X.] sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 Betr[X.] iVm. Nr. 8c [X.] maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Beklagten zu 1., 3. und 5. gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrags iHv. 2.196,51 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die ausschließlich vom Kläger geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung rückständigen [X.] für die Monate Juli 2007 bis November 2010 und damit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Verzugszinsen zu. Die Beklagten haben das [X.] zutreffend berechnet. Der Kläger kann kein höheres als das gezahlte [X.] iHv. 2.634,72 [X.] verlangen. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung der begehrten Verzugszinsen.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen [X.] für die Monate Juli 2007 bis November 2010. Das [X.] des [X.] ist zutreffend berechnet. Zum 1. Juli 2007 stand ihm nach den [X.] lediglich ein [X.] iHv. 2.634,72 [X.] zu.

1. Das [X.] des [X.] wurde wie folgt berechnet: Nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] wurde für 45 mögliche anrechnungsfähige Dienstjahre vom 19. Juni 1967 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs im Juni 2012 ein [X.] von 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens des [X.] iHv. 5.642,54 [X.], mithin ein Betrag iHv. 4.231,91 [X.] (75 % von 5.642,54 [X.]) zugrunde gelegt. Hiervon wurden nach § 6 Abs. 2 [X.] 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Sozialversicherungsrente iHv. 1.595,50 [X.], mithin 797,75 [X.] (50 % von 1.595,50 [X.]) in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 3.434,16 [X.] (4.231,91 [X.] - 797,75 [X.]). Da dieser Betrag zusammen mit der fiktiven Sozialversicherungsrente iHv. 1.595,50 [X.] die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 [X.] 02/89 von 4.767,95 [X.] (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 5.642,54 [X.]) um 261,71 [X.] überstieg (5.029,66 [X.] - 4.767,95 [X.]), wurde der Differenzbetrag vom errechneten [X.] iHv. 3.434,16 [X.] in Abzug gebracht. Das sich ergebende [X.] iHv. 3.172,45 [X.] (3.434,16 [X.] - 261,71 [X.]) wurde wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] unter Berücksichtigung der Regelungen in Nr. 8c [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] mit dem ermittelten Quotienten 0,8305 multipliziert. Dies ergab ein [X.] iHv. 2.634,72 [X.] (3.172,45 [X.] x 0,8305).

2. Diese Berechnung ist zutreffend. Nach Nr. 8c [X.] richtet sich die Berechnung des [X.]s des [X.] grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 [X.]. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den [X.] zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 [X.] zu ermitteln und erst im [X.] daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben der Nr. 8c [X.] vorzunehmen.

a) Die Berechnung des [X.] des vorzeitig - vor dem Eintritt des [X.] - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch nehmenden [X.] richtet sich nach Nr. 8c [X.] iVm. § 2 Abs. 1 [X.].

aa) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das [X.] vorgezogen nach § 6 [X.] in Anspruch genommen. Die [X.] enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] setzt die Gewährung von [X.] neben der Vollendung der Wartezeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Vollendung des 65. Lebensjahrs, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die [X.] nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des [X.] bestanden hat. § 6 Abs. 1 [X.] bestätigt dies. Die Formulierung „durch die Versetzung in den Ruhestand“ lässt erkennen, dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbeitnehmer, der [X.] in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betriebstreu war.

bb) Die Erstberechnung des [X.] des auf der Grundlage der [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen [X.] bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in Nr. 8c [X.]. Danach ist das betriebliche [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden [X.] aF) zu berechnen, wobei - anders als in § 2 Abs. 1 [X.] aF vorgesehen - die Kürzung des fiktiven [X.] nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.]), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und bei einem Ausscheiden vor der Vollendung des 57,5. Lebensjahrs die [X.] vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahrs zur Hälfte als tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist.

b) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 [X.] aF hat ein vor Eintritt des [X.] mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des [X.] einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des [X.] zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen [X.] zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im [X.] daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 [X.] vorzunehmen (vgl. bereits [X.] 21. März 2006 - 3 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 117, 268). Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds maßgebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 [X.] abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]) vorsieht.

c) Danach ist das [X.] des [X.] zutreffend berechnet worden. Nr. 8c [X.] sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehenden - fiktiven - [X.] keine von § 2 Abs. 1 [X.] aF abweichende Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 [X.] aF und ordnet für den vor der Vollendung seines 57,5. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vorgaben der [X.] ermittelten fiktiven [X.] - anders als in § 2 Abs. 1 [X.] aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und die [X.] von seinem Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahrs zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist.

d) Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 [X.] im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der [X.] 02/89 (auch) darauf abzielt, eine etwaige Überversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2006 (- 3 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte [X.], wonach eine [X.] in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der [X.] zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. [X.] 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe), ausdrücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 (- 3 [X.] - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der [X.] verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begrenzungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht.

e) Da sich die Erstberechnung des [X.] des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] iVm. Nr. 8c [X.] richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 [X.] 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problematik gewonnen werden kann.

II. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf noch rückständiges [X.] zu.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    Schepers     

                 

Meta

3 AZR 769/13

19.05.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 29. November 2012, Az: 3 Ca 3774/10, Urteil

§ 2 Abs 1 BetrAVG vom 19.12.1974, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015, Az. 3 AZR 769/13 (REWIS RS 2015, 10933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10933


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 769/13

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 769/13, 19.05.2015.


Az. 3 Ca 3774/10

Arbeitsgericht Essen, 3 Ca 3774/10, 29.11.2012.


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