Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZR 191/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 506

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 191/04 Verkündet am: 1. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2004 und das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. Dezember 2003 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als in einer 12.456,52 • nebst Zinsen über-steigenden Höhe zu seinem Nachteil erkannt worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klä-gerin ¼ und der [X.] ¾ zu tragen. Die Kosten beider Rechts-mittelzüge fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der [X.]. Nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit bestellte der [X.] bei der Klägerin Waren. Für deren Lieferung stellte die Klägerin der Masse einen Betrag von insgesamt 16.327,19 • (brutto) in Rechnung. Zahlungen aus der Masse erfolgten nicht. 1 - 3 - Deswegen nimmt die Klägerin den [X.]n persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des [X.]n hat das Berufungsge-richt die Urteilssumme auf 14.449,56 • nebst Zinsen ermäßigt. Hiergegen rich-tet sich die zugelassene Revision des [X.]n, soweit in der [X.] (1.993,04 •) enthalten ist. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht meint, der [X.] sei verpflichtet, der Klägerin die Umsatzsteuer zu ersetzen, die diese auf den ihr zufließenden [X.] zu entrichten habe. Der vom [X.]n zu leistende Schadensersatz stelle ein Entgelt für die von der Klägerin als Unternehmerin erbrachten Leis-tungen dar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schadensersatzanspruch nach § 61 [X.] auf das negative Interesse ([X.]) gerichtet sei. Denn die Schadensersatzleistung des [X.]n falle unter § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. 4 - 4 - [X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 Der gegen den [X.]n geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 61 [X.] umfasst nicht die Umsatzsteuer. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 ([X.] ZR 140/04, z.[X.].; ebenso schon Urt. v. 6. Mai 2004 - [X.] ZR 50/03, n.v.; vom 17. Dezember 2004 - [X.] ZR 185/03, [X.], 222, 223) näher ausgeführt. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin fest. Die von der [X.] angeführten Entscheidungen des [X.] vom 17. Juli 2001 ([X.], NJW 2001, 3535) sowie des [X.] vom 24. Juni 1971 ([X.], 327 = [X.] 1971, 1895) und vom 19. Oktober 2001 ([X.], 376) hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 berücksichtigt; ein Grund für die Anrufung des [X.] Bundes besteht nicht. 6 - 5 - I[X.] Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Die vom [X.] zuerkannte Urteilssumme ist um weitere 1.993,04 • zu kürzen. 7 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.12.2003 - 5 O 149/03 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 4 U 14/04 -

Meta

IX ZR 191/04

01.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZR 191/04 (REWIS RS 2005, 506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 506

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