Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2014, Az. 4 ARs 9/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8811

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Gegenstand

Auslieferungsverfahren: Überstellung eines in Japan verurteilten Straftäters nach Japan; gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Straferkenntnisses im sog. Umwandlungsverfahren


Leitsatz

1. Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) wird dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c nicht durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt.

2. Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 48 ff. IRG ist das sogenannte Umwandlungsverfahren anzuwenden.

Tenor

1. Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ([X.]) wird dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c nicht durch die §§ 48 ff. [X.] verdrängt.

2. Bei der von [X.] Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 48 ff. [X.] ist das sogenannte Umwandlungsverfahren anzuwenden.

Gründe

I.

1

1. Das Bezirksgericht C.   ([X.]) hat gegen den Verurteilten am 21. Juni 2011 wegen Verstoßes gegen das [X.] Betäubungsmittel- und Zollgesetz eine Gefängnisstrafe mit Zwangsarbeit von acht Jahren und eine Geldstrafe von fünf Millionen Yen verhängt. Ferner hat es angeordnet, dass im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an die Stelle von 10.000 Yen jeweils ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe tritt, und die vom Verurteilten zwischen dem 9. Juli 2010 und dem 5. Juli 2011 verbüßte Untersuchungshaft mit 240 Tagen anzurechnen ist. Das Urteil ist seit dem 6. Juli 2011 rechtskräftig.

2

Am 8. Juni 2012 beantragte der Verurteilte seine Überstellung in die [X.] zur weiteren Vollstreckung der Strafe. Nach Mitteilung der [X.]n Behörden darf die erlittene Untersuchungshaft im Umfang von 255 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Dies ergebe sich einerseits aus der Bestimmung im Urteil und im Übrigen (im Umfang von 15 Tagen) aus gesetzlichen Vorschriften.

3

Die Strafvollstreckungskammer des [X.]hat das [X.] Strafurteil mit Beschluss vom 9. Januar 2013 für vollstreckbar erklärt und eine Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 136 Euro festgesetzt. Ferner hat es bestimmt, dass sowohl die in [X.] bereits vollstreckte Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe als auch die erlittene Untersuchungshaft - vollständig - auf die Strafe anzurechnen sind.

4

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft M.    sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt unter anderem, dass die Strafvollstreckungskammer die erlittene Untersuchungshaft in einem die Vorgaben der [X.]n Behörden übersteigenden Umfang angeordnet hat.

5

2. Das [X.] hat die Sache mit Beschluss vom 4. April 2013 gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 [X.] dem [X.] vorgelegt.

6

Es ist der Auffassung, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] im Rahmen der Übernahme der Vollstreckung durch [X.] nicht anwendbar sei, so dass das [X.] Gericht keine eigene Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft zu treffen habe, sondern die Vorgaben des [X.]n Urteils maßgeblich seien.

7

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch die Beschlüsse des [X.] vom 11. Juli 2005 - 3 Ws 1/05, des [X.] vom 18. November 2009 - 1 Ws 306/09, des [X.] vom 2. August 2010 - I Ws 128/10 und des [X.] vom 7. April 2011 - 1 Ausl 17/11 gehindert. Diese Gerichte haben im Rahmen ihrer Entscheidungen über die Übernahme der Vollstreckung unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] die Anrechnung der gesamten im Ausland erlittenen Untersuchungshaft angeordnet, ohne sich daran durch die Vorgaben der Urteilsstaaten gehindert zu sehen.

8

Das [X.] ist der Auffassung, die [X.] habe sich im Rahmen einer Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3 [X.], mit der die Anwendung des sog. [X.]s (Art. 9 Abs. 1 lit. a) iVm Art. 10 [X.]) oder des Umwandlungsverfahrens (Art. 9 Abs. 1 lit. b) iVm Art. 11 [X.]) ausgeschlossen werden kann, "gewissermaßen" für ein eigenständiges Verfahren entschieden, nämlich für das in den §§ 48 ff. [X.] geregelte Verfahren. Diese Regelungen entsprächen "eher" einem [X.]. Die Frage könne aber letztlich offen bleiben, denn [X.] habe in der Erklärung zu Art. 3 Abs. 3 [X.] zum Ausdruck gebracht, dass es dem Überstellungsübereinkommen "nur mit der Maßgabe" beitrete, dass das Verfahren nach den §§ 48 ff. [X.] auf die Übernahme der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Geltungsbereich des [X.] Anwendung finde. Damit sei den §§ 48 ff. [X.] entgegen § 1 Abs. 3 [X.] Vorrang vor kollidierenden Bestimmungen des [X.] eingeräumt worden. Selbst bei Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] würde diese Bestimmung daher durch § 54 Abs. 4 Satz 1 [X.] verdrängt.

9

3. Das [X.] hat deshalb dem [X.] folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

"Findet im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ([X.]) dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c Anwendung bei der Entscheidung der [X.]n Gerichte gemäß §§ 54, 55 [X.] über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses mit der Folge, dass das zur Entscheidung berufene [X.] Gericht bei der zu treffenden "Umwandlungsentscheidung" über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Untersuchungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anzuordnen hat?"

Der [X.] hat in seiner Stellungnahme beantragt, die [X.] zu bejahen.

II.

1. Die Vorlegung ist - mit einer Einschränkung - zulässig.

a) Die Vorlegung ist zulässig, soweit ihr die Frage zugrunde liegt, ob im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ([X.]) dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c Anwendung bei der Entscheidung der [X.]n Gerichte gemäß §§ 48 ff. [X.] über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses findet, und ob - bejahendenfalls - das zur Entscheidung berufene [X.] Gericht eine "Umwandlungsentscheidung" zu treffen hat.

Das [X.] kann nicht seiner Rechtsansicht über den Vorrang des § 54 [X.] gegenüber Art. 11 [X.] entsprechend entscheiden, ohne hierbei von den Beschlüssen der [X.]e [X.] vom 11. Juli 2005 - 3 Ws 1/05, des [X.] vom 18. November 2009 - 1 Ws 306/09, des [X.] vom 2. August 2010 - 1 Ws 128/10 und des [X.] vom 7. April 2011 - 1 Ausl 17/11 abzuweichen.

Dies gilt auch, soweit das vorlegende Gericht die Ansicht vertritt, bei der von [X.]n Gerichten gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 54, 55 [X.] zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses sei statt des sogenannten Umwandlungsverfahrens das [X.] anzuwenden. Zwar hat das [X.] in seinem Beschluss vom 4. April 2013 diese Rechtsfrage an einer Stelle offen gelassen (S. 9). Der [X.] und den Ausführungen des [X.]s im Übrigen entnimmt der Senat aber, dass es eine Beantwortung auch der Frage nach der Anwendung des Umwandlungs- bzw. des [X.]s durch den Senat begehrt, falls dieser einen Vorrang der Regelungen des [X.] gegenüber denen des [X.] verneint. Eine solche - hinsichtlich mehrerer Rechtsfragen abgestufte - Vorlage ist zulässig (vgl. etwa die Praxis zu Art. 267 AEUV), da auch insofern eine die Vorlegung rechtfertigende Divergenz zur Rechtsprechung anderer [X.]e besteht (vgl. [X.]/[X.], 26. Aufl., § 121 [X.] Rn. 59a, § 358 StPO Rn. 6, 8).

Der Zulässigkeit der Vorlegung steht auch die Entscheidung des [X.] vom 14. Januar 2009 (2 BvR 1492/08) nicht entgegen. Diesem Nichtannahmebeschluss kommt weder materielle Rechtskraft noch Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 [X.] zu (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.] - [X.], [X.], 41. Ergänzungslieferung, 2013, § 93a Rn. 49).

b) Unzulässig ist die Vorlage dagegen, soweit sich die Frage des [X.]s auch darauf bezieht, ob bei der zu treffenden "Umwandlungsentscheidung" über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Untersuchungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anzuordnen ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine von § 42 Abs. 1 [X.] erfasste Rechtsfrage, sondern um eine bloße Folgeentscheidung nach Beantwortung obiger Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine grundsätzliche Bedeutung oder eine die Vorlegung rechtfertigende Divergenz nicht besteht.

2. Der Senat beantwortet die vorgelegten Rechtsfragen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

a) Art. 11 [X.] wird durch §§ 48 ff. [X.] - insbesondere durch § 54 [X.] - nicht verdrängt.

aa) Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 3 [X.], wonach Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen den Vorschriften des [X.] vorgehen, soweit sie - wie das Überstellungsübereinkommen (vgl. [X.] II (1991), S. 1006) - unmittelbar anwendbares staatliches Recht geworden sind (vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. November 2009 - 1 Ws 306/09, juris, Rn. 18; [X.], [X.], 406, 407; OLG [X.], [X.], 383, 384; [X.]/[X.]/[X.]/Hackner, [X.], 5. Aufl., § 54 [X.], Rn. 1b).

bb) Aus der vom [X.] in Bezug genommenen Erklärung [X.]s zu Art. 3 Abs. 3 [X.] ergibt sich nichts anderes.

Sie lautet:

"Die [X.] wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß ein [X.]s Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde" ([X.] II (1992), S. 97).

Eine Aussage, wonach kollidierenden Bestimmungen der §§ 48 ff. [X.] entgegen § 1 Abs. 3 [X.] der Vorrang vor den Regelungen des [X.] zukomme, ist mit dieser Erklärung nicht verbunden:

Dies folgt bereits daraus, dass Art. 3 Abs. 3 [X.] die Unterzeichnerstaaten lediglich dazu ermächtigt, die Anwendung eines der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und b [X.] vorgesehenen Verfahren - also das sog. [X.] oder das Umwandlungsverfahren - auszuschließen. Eine weiter gehende Ermächtigung, etwa bei Abgabe der Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3 [X.] Aussagen über das Verhältnis des [X.] zu Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu treffen, sieht diese Vorschrift nicht vor.

Zudem enthält die Erklärung zu Art. 3 Abs. 3 [X.] - anders als das vorlegende [X.] meint - auch keine Aussage über das Rangverhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Gesetz über die [X.]. Geregelt ist dort lediglich, dass vor Übernahme der Vollstreckung ein [X.]s Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar zu erklären und bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, die im (ausländischen) Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen zugrunde zu legen hat.

cc) Aus der vom vorlegenden [X.] weiterhin in Bezug genommenen "Denkschrift" der Bundesregierung vom 5. März 1991 zu dem Übereinkommen (BT-Drucks. 12/194, [X.] ff.) lässt sich ebenfalls nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass das Überstellungsübereinkommen im Kollisionsfall durch die §§ 48 ff. [X.] verdrängt wird.

Zwar wird dort ausdrücklich auf die Regelungen der §§ 48 ff., 54 [X.] verwiesen. Es wird aber ausdrücklich auch erklärt, dass im Hinblick auf Art. 104 GG, der für eine Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Entscheidung eines [X.]n Richters verlangt, die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nur durch das "Medium" einer [X.]n Gerichtsentscheidung zulässig sei (vgl. BT-Drucks. 12/194, [X.]). Ein Hinweis auf einen Vorrang der Regelungen des [X.] gegenüber denen des [X.] lässt sich dem nicht entnehmen.

b) Im Geltungsbereich des [X.] findet bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses entgegen der Auffassung des vorlegenden [X.]s das sog. Umwandlungsverfahren Anwendung.

aa) Bereits der Wortlaut der insofern maßgeblichen, nach Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung der [X.] legt es nahe, dass bei der Vollstreckbarerklärung das sog. Umwandlungsverfahren anzuwenden ist.

Denn schon die Erklärung, [X.] werde die Vollstreckung nur übernehmen, wenn ein [X.]s Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat, spricht dafür, dass sich [X.] für das Umwandlungsverfahren entschieden hat (so auch [X.], Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 BvR 1492/08 [juris Rn. 4]. Zudem ist nach dieser Erklärung die gemäß Art. 10 des Übereinkommens mit dem [X.] - von notwendigen Anpassungen abgesehen - verbundene zwingende Übernahme und Bindung an die in dem ausländischen Urteil enthaltenen Rechtsfolgen nicht vorgesehen; "rechtliche Schlußfolgerungen" sind der Vollstreckbarerklärung vielmehr lediglich zugrunde zu legen.

bb) Die Anwendung des Umwandlungsverfahrens bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile wird zudem durch den Willen des Gesetzgebers belegt, der in der "Denkschrift" der Bundesregierung vom 5. März 1991 zum Ausdruck gekommen ist.

Dort wird zu Art. 3 des Übereinkommens zwar auf das Verfahren nach den §§ 48 ff., 54 [X.] hingewiesen, "dessen Einzelheiten … sowohl mit dem '[X.]' als auch mit dem 'Umwandlungsverfahren' nach dem Übereinkommen … im Einklang stehen". Die sich unmittelbar anschließende Begründung zu der - damals noch beabsichtigten - Erklärung zu dieser Regelung verweist jedoch ausdrücklich auf "Artikel 104 GG, wonach über die Zulässigkeit jeder Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des Grundgesetzes [X.] zu entscheiden hat" (BT-Drucks. 12/194, [X.]).

[X.], dem "flexibleren" und in geeigneten Fällen der Übernahme der Ahndung aus dem Urteil des [X.] nicht entgegenstehenden Umwandlungsverfahren den Vorzug zu geben, wird zudem in den Ausführungen der "Denkschrift" zum Zweck des Übereinkommens und der - beabsichtigten - Erklärung der [X.] deutlich. Gefördert und erleichtert werden soll damit nämlich nicht nur die [X.] Wiedereingliederung verurteilter Personen, die Überstellung soll vielmehr auch den Interessen der Rechtspflege dienen und "in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecken" getroffen werden (BT-Drucks. 12/194, [X.]).

cc) Dass im Geltungsbereich des [X.] bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses entgegen der Auffassung des vorlegenden [X.]s das Umwandlungsverfahren Anwendung findet, entspricht - wie ausgeführt - zudem der Rechtsprechung des [X.] und - ganz überwiegend - der [X.]e (vgl. obige Nachweise sowie [X.], Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 Ws 214/12; [X.], Beschluss vom 12. August 2013 - 1 [X.]/12; [X.], [X.], 249, 250). Die Abweichungen in der [X.]n Übersetzung des [X.] gegenüber der [X.] bzw. der [X.] Fassung stehen dem - wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 2013 dargelegt hat - nicht entgegen.

[X.][X.]

                      Mutzbauer                            [X.]

Meta

4 ARs 9/13

13.01.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend OLG Hamm, 4. April 2013, Az: III-2 Ws 65/13, Beschluss

Art 11 Abs 1 S 2 Buchst c ÜvPÜbk, § 48 IRG, §§ 48ff IRG, § 54 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2014, Az. 4 ARs 9/13 (REWIS RS 2014, 8811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8811


Verfahrensgang

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Az. 4 ARs 9/13

Bundesgerichtshof, 4 ARs 9/13, 13.01.2014.


Az. 2 Ws 65/13

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 65/13, 06.03.2014.


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4 ARs 9/13

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