Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:221019BIIZR136.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR
136/19
vom
22.
Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher
und [X.], [X.],
Dr.
Bernau und V.
Sander
beschlossen:
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 632.541,41
Gründe:
I.
Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung über-einstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die
Kosten des [X.] auferlegt werden sollen. Beide Parteien haben um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.
II.
Eine Kostenentscheidung nach §
91a Abs.
1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für eine Kostenentschei-dung nach §
91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem gerichtlichen
1
2
-
3
-
oder außergerichtlichen Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2017
II
ZR
14/16, juris Rn.
2; Beschluss vom 14.
Juli 1969
X
ZR
40/65, WM
1969, 1298, 1299 zum außergerichtlichen Vergleich; Beschluss vom 26.
Juni 2003
III
ZB
57/02, [X.]Report
2003, 1046 zum gerichtlichen Vergleich). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach §
91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des [X.] nötig ist. Ergibt aber eine nach §
98 ZPO maßgebende Parteiver-einbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.
-
4
-
Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentra-gung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.
Drescher
[X.]
[X.]
Bernau
V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2018 -
2 [X.] 17/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.05.2019 -
5 [X.] -
3
Meta
22.10.2019
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. II ZR 136/19 (REWIS RS 2019, 2415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2415
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 14/16 (Bundesgerichtshof)
II ZR 136/19 (Bundesgerichtshof)
Regelung der Kostentragungspflicht in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich: Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender …
II ZR 14/16 (Bundesgerichtshof)
Regelung der Kostentragungspflicht in einem außergerichtlichen Vergleich: Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des …
XII ZR 209/05 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 32/04 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.