Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, Az. 3 AZR 289/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 5495

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Gegenstand

Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden - Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer Versorgungsleistungen - unechter versicherungsmathematischer Abschlag


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.]es [X.] vom 2. Dezember 2009 - 20 Sa 1945/08 -; - 20 Sa 1964/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 2. Dezember 2009 - 20 Sa 1945/08 -; - 20 Sa 1964/08 - - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - teilweise aufgehoben, soweit das [X.] festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. September 2005 eine höhere monatliche Betriebsrente als 25,67 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2008 eine höhere monatliche Betriebsrente als 27,41 Euro brutto zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2008 - 34 Ca 4511/08 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. September 2005 eine höhere monatliche Betriebsrente als 25,67 Euro brutto zu zahlen.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Feststellungsausspruch wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 2005 eine Betriebsrente in Höhe von 25,67 Euro brutto monatlich und ab dem 1. Juli 2008 eine Betriebsrente in Höhe von 27,41 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2

Die am 29. April 1942 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. April 1999 bei der Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.], beschäftigt.

3

Die Rechtsvorgängerin der [X.] hatte der Klägerin im Jahr 1978 eine Versorgungszusage erteilt, die sie am 1. Dezember 1995 erneuerte. Diese Versorgungszusage vom 1. Dezember 1995 (im Folgenden: [X.] 1995) lautet auszugsweise:

        

„In Ergänzung Ihres Arbeitsvertrages vom 31. Januar 1979 sagen wir Ihnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.

        

Diese Versorgungszusage ersetzt alle bisherigen Versorgungsregelungen.

                 
        

§ 1     

        

Leistungsarten und -voraussetzungen

        

1.    

Die Versorgungszusage erstreckt sich auf [X.], [X.]/[X.] und [X.]. Voraussetzung für den Anspruch auf diese Versorgungsleistungen ist, daß Sie eine anrechenbare Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben (Wartezeit).

        

…       

        
        

3.    

Sie haben Anspruch auf [X.], wenn das zwischen Ihnen und uns bestehende Anstellungsverhältnis

                 

-       

mit oder nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet oder

                 

-       

vor diesem [X.]punkt endet und Sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe (§ 6 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung, [X.]) in Anspruch nehmen oder berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 2 SGB VI sind.

        

…       

        

§ 2     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

Das [X.] beträgt für

                 

-       

die ersten 10 rentenfähigen Dienstjahre 20 %

                 

-       

jedes weitere rentenfähige Dienstjahr

                          

bis zum 25. rentenfähigen Dienstjahr 1 %

                 

-       

höchstens 35 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes.

        

2.    

[X.] und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen dürfen 75 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Grenze wird das [X.] entsprechend gekürzt.

        

3.    

Die Leistungen aus dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. ([X.]) werden auf das [X.] angerechnet.

        

4.    

[X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Leistungen des [X.] richtet sich nach § 5.

        

…       

        

§ 3     

        

Dienstzeit

        

1.    

Ihre anrechenbare Dienstzeit beginnt am 1. Oktober 1978 und dauert bis zur Beendigung des zwischen Ihnen und uns bestehenden Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres.

        

2.    

Die rentenfähigen Dienstjahre sind die während der anrechenbaren Dienstzeit abgeleisteten vollen Dienstjahre.

                          
                 

§ 4     

                 

Rentenfähiger Arbeitsverdienst

        

1.    

Rentenfähiger Arbeitsverdienst ist 13/12 des für den letzten vollen Kalendermonat innerhalb der anrechenbaren Dienstzeit mit Ihnen vereinbarten monatlichen [X.], bzw. - sofern mit Ihnen ein Jahresgehalt vereinbart ist - 1/12 des zuletzt vereinbarten jährlichen [X.].

        

…       

        
                 

§ 5     

                 

Anrechnung anderweitiger Versorgung

        

1.    

Anrechnungsfähige Sozialversicherungsrente

                 

a)    

Feststellungsmonat für die anrechnungsfähige Sozialversicherungsrente ist der Monat, in dem zum [X.] ein Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 1 besteht.

                 

b)    

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind anzusetzen mit dem Monatsbetrag der Altersrente in voller Höhe oder der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, auf die der Betriebsangehörige im Feststellungsmonat gemäß a) Anspruch hat.

                 

c)    

Die anrechenbaren Renten sind mit Hilfe der vorzulegenden Rentenbescheide eines [X.] Rentenversicherungsträgers zu ermitteln, hilfsweise aus den Versicherungsunterlagen zu berechnen, wenn keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird.

                 

d)    

In folgenden Fällen sind theoretische Renten zu ermitteln:

                          

-       

Wird das Anstellungsverhältnis durch Tod beendet, ist von der theoretischen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Betriebsangehörigen auszugehen.

                          

-       

Besteht kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, weil die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. die Wartezeit) hierfür nicht erfüllt sind, ist nach der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung eine theoretische Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu ermitteln.

                          

-       

Wenn im Rahmen von Ehescheidungsverfahren Versorgungsausgleiche stattgefunden haben, ist von der Rente auszugehen, die sich ohne Versorgungsausgleich ergeben hätte.

                          

-       

Die Rente ist zu erhöhen um die wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruhenden Rententeile.

                 

e)    

Von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht zu berücksichtigen

                          

-       

Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung

                          

-       

Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.

                 

f)    

Die nach Buchstabe a) bis e) anzusetzende Rente ist mit dem Teilbetrag anrechnungsfähig, der auf Pflichtbeiträgen beruht (Pflichtteil an der Sozialversicherungsrente).

        

2.    

Anrechnungsfähige Leistungen des [X.]

                 

Die Leistungen des [X.] werden in Höhe ihrer bei Entstehen des Anspruchs festgesetzten Bruttobeträge angerechnet. Wird ein Einmalkapital ausgezahlt, wird dieses nach den Regeln der Versicherungsmathematik in eine entsprechende monatliche Rente umgerechnet (6 % Rechnungszinsfuß und [X.] von [X.]).

                 
        

§ 6     

        

Unverfallbarkeit,

        

Insolvenzsicherung, Anpassung

        

1.    

Wird das Anstellungsverhältnis zwischen Ihnen und uns beendet, ohne daß zugleich ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung entsteht, so richtet es sich ausschließlich nach den Vorschriften des [X.]es, ob und in welchem Umfang eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aufrechterhalten bleibt. Der Beginn der anrechenbaren Dienstzeit ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, wenn er vom Beginn der Betriebszugehörigkeit im Sinne dieses Gesetzes abweicht.

        

2.    

Im Rahmen der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist diese Versorgungszusage durch den [X.] VVaG geschützt.

        

3.    

Die Firma prüft die Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen gemäß den Bestimmungen des [X.]es. Als gesetzlicher Prüfmonat gilt jeweils der Monat Juli.

        

…“    

4

Der rentenfähige Verdienst der Klägerin belief sich bei ihrem Ausscheiden zum 30. April 1999 auf 2.814,36 [X.] brutto. Die Klägerin nahm Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Mai 2002 vorgezogen mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch. Ausweislich des Rentenbescheids der [X.] ([X.]) vom 14. März 2002 betrug die gesetzliche Altersrente der Klägerin ab dem 1. Mai 2002 monatlich 1.140,68 [X.] brutto bzw. 1.051,72 [X.] netto. Die fiktive Rente bei Vollendung des 65. Lebensjahres am 1. Mai 2007 aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätte sich auf 1.387,34 [X.] monatlich belaufen.

5

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 wurde der Klägerin in Bezug auf die Leistungen des Versorgungsverbands bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. ([X.]) von der [X.] mitgeteilt, dass sie bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersleistungen zum 1. Mai 2002 mit einer laufenden Rente iHv. 430,40 [X.] monatlich oder wahlweise mit einer Kapitalabfindung iHv. rund 81.881,90 [X.] rechnen könne. Nach einer weiteren Mitteilung der [X.] vom 8. Mai 2008 hätte sich die monatliche Rentenleistung bei einer Inanspruchnahme der [X.]-Rente ab dem 1. Mai 2007 auf 682,00 [X.] belaufen. Die Klägerin hat sich für eine Kapitalabfindung entschieden, deren genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

6

Die Klägerin bezog von der [X.] ab dem 1. Mai 2002 eine monatliche Betriebsrente iHv. 359,90 [X.] brutto. Die Höhe dieser Zahlung beruht auf einer Berechnung der von der [X.] beauftragten [X.]. Zum 1. Juli 2005 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente auf monatlich 373,60 [X.]. Mit Schreiben vom 23. November 2005 teilte die [X.] der [X.] mit, dass aufgrund einer unzutreffenden Berücksichtigung der [X.]-Rente die bisherige betriebliche Altersversorgung der Klägerin falsch berechnet worden sei und sich der zutreffende monatliche Rentenbetrag auf 240,34 [X.] brutto belaufe. Unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2005 erfolgten Anpassung der laufenden Rentenleistung ergebe sich eine monatliche Rente iHv. 249,50 [X.] anstatt 373,60 [X.]. Dementsprechend zahlte die Beklagte ab dem 1. September 2005 nur noch 249,50 [X.] brutto monatlich an die Klägerin. Nach einer weiteren Anpassung der laufenden Leistungen zum 1. Juli 2008 zahlte die Beklagte der Klägerin 263,65 [X.] brutto monatlich.

7

Mit ihrer am 13. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung der ihrer Ansicht nach zutreffenden Höhe der monatlichen Betriebsrente sowie die Zahlung der sich danach ergebenden Differenzbeträge für die [X.] vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2008 begehrt.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der Versorgungszusage seit dem 1. Mai 2002 eine monatliche Betriebsrente iHv. 400,54 [X.] zu, die entsprechend den späteren Rentenanpassungen zum 1. Juli 2005 auf 415,80 [X.] und zum 1. Juli 2008 auf 439,38 [X.] zu erhöhen gewesen sei. Zwar sei nach den Bestimmungen der [X.] 1995 zunächst zu errechnen, welche Betriebsrente der Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres zugestanden hätte, wenn sie bis zu diesem [X.]punkt bei der [X.] beschäftigt gewesen wäre. Hinsichtlich der nach der [X.] 1995 zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der [X.]-Rente seien aber die Werte anzusetzen, die diese Renten jeweils beim Rentenbeginn am 1. Mai 2002 gehabt hätten. Anschließend sei wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin eine zeitratierliche Kürzung nach § 2 [X.] vorzunehmen. Die zum 1. September 2005 erfolgte Herabsetzung der Betriebsrente verstoße gegen [X.] und Glauben, da die Beklagte mit ihrer ursprünglichen Rentenberechnung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe und für die Klägerin keine Möglichkeit zu einer wirtschaftlichen Kompensation mehr bestehe.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente ab dem 1. September 2005 iHv. 415,80 [X.] und ab dem 1. Juli 2008 iHv. 439,38 [X.] zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.605,01 [X.] nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Feststellungsantrag fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse, da der Feststellungsantrag bereits fällige Zahlungen umfasse, so dass der Vorrang der Leistungsklage gelte. Soweit die Klägerin die Zahlung eines Differenzbetrags für den [X.]raum vor dem 31. Dezember 2004 geltend mache, erhebe sie die Einrede der Verjährung. Die zutreffende Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente der vorzeitig ausgeschiedenen Klägerin ergebe unter Zugrundelegung von § 2 [X.] und nach Vornahme eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags sowie der zum 1. Juli 2005 vorzunehmenden Anpassung an den Kaufkraftverlust einen [X.]anspruch ab dem 1. Juli 2005 iHv. 25,61 [X.] brutto. Aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin eine deutlich niedrigere Betriebsrente schulde als zunächst ausbezahlt worden sei, wolle sie erst dann Konsequenzen ziehen, wenn der Rechtsstreit abgeschlossen sei und dann auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Von Rückforderungen für die Vergangenheit wolle sie einstweilen absehen.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der [X.], mit der die Beklagte beantragt hatte, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine monatliche Rentenzahlung festgestellt werden soll, die für den [X.]raum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008 31,60 [X.] und ab dem 1. Juli 2008 33,39 [X.] übersteigt, hat das [X.] festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. September 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 155,06 [X.] und ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 163,85 [X.] zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Urteil des [X.]s aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine monatliche Rentenzahlung festgestellt werden soll, die für den [X.]raum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008 25,61 [X.] und ab dem 1. Juli 2008 27,06 [X.] übersteigt. Im Übrigen begehren die Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Revision der [X.] ist überwiegend begründet; sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur teilweisen Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und zur überwiegenden Abweisung der Feststellungsklage, soweit die Verpflichtung der [X.] festgestellt wurde, an die Klägerin zum 1. September 2005 eine 25,67 [X.] brutto übersteigende monatliche [X.]etriebsrente und zum 1. Juli 2008 eine 27,41 [X.] brutto übersteigende monatliche [X.]etriebsrente zu zahlen. Die insgesamt zulässige Feststellungsklage ist hinsichtlich einer ab dem 1. September 2005 zu zahlenden monatlichen [X.]etriebsrente iHv. 25,67 [X.] brutto und einer ab dem 1. Juli 2008 zu zahlenden monatlichen [X.]etriebsrente iHv. 27,41 [X.] brutto begründet; im Übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Zahlungsklage, mit der die Klägerin für den [X.]raum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2008 die Zahlung von [X.] verfolgt, die über den von der [X.] im genannten [X.]raum erbrachten monatlichen Rentenzahlungen liegen, ist insgesamt unbegründet und wurde von den Vorinstanzen daher zu Recht abgewiesen.

A. Die Revisionen sind zulässig. Der von der [X.] in der Revision gestellte Antrag, die Klage abzuweisen, soweit eine monatliche Rentenzahlung festgestellt werden soll, die für den [X.]raum vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2008 25,61 [X.] und ab dem 1. Juli 2008 27,06 [X.] übersteigt, ist - ebenso wie der ähnlich formulierte Antrag im [X.]erufungsverfahren - dahingehend zu verstehen, dass die [X.] die vollständige Abweisung der Klage erstrebt und mit den genannten [X.]eträgen lediglich das aus ihrer Sicht richtige [X.]erechnungsergebnis in den Antrag mit aufgenommen hat. Damit wollte die [X.] keine [X.]eschränkung ihrer Rechtsmittel vornehmen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

[X.]. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revision der [X.] ist überwiegend begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Mit dem Feststellungsantrag will die Klägerin die Höhe der ihr am 1. September 2005 sowie am 1. Juli 2008 zustehenden [X.]etriebsrente festgestellt wissen. Dies ergibt die Auslegung ihres Klagebegehrens. Der so verstandene Feststellungsantrag betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ist von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

1. Die Auslegung des [X.] ergibt, dass die Klägerin die Höhe der ihr am 1. September 2005 sowie am 1. Juli 2008 zustehenden [X.]etriebsrente gerichtlich feststellen lassen will.

a) Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr. vgl. etwa [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25; [X.] 12. Februar 2003 - [X.] - zu II 1 a der Gründe mwN, [X.], 1919). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) sind für die Auslegung von Anträgen heranzuziehen. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind allerdings erreicht, wenn der Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses seinem wohl verstandenen eigenen Interesse widerspricht ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 15).

b) Danach sollen mit dem von der Klägerin zuletzt verfolgten Feststellungsantrag die von der [X.] am 1. September 2005 und am 1. Juli 2008 geschuldeten [X.] festgestellt werden. Die Klägerin will erkennbar die genaue [X.] an diesen beiden - aus ihrer Sicht maßgeblichen - Stichtagen gerichtlich festgestellt wissen, nachdem die [X.] vorgerichtlich wie auch im Laufe des Rechtsstreits unterschiedliche [X.]erechnungen der ihr zustehenden [X.]etriebsrente vorgenommen hat.

2. Der Klageantrag richtet sich so verstanden auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 29, EzA [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 9). Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Zahlungspflicht der [X.]. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat die Klägerin auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.

3. Der Vorrang der Leistungsklage sowohl bezüglich bereits fälliger als auch zukünftiger [X.]räume steht der Zulässigkeit des [X.] nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte - hier der Art und Weise der [X.]erechnung und damit der Höhe der [X.]etriebsrente der Klägerin - zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 31, EzA [X.] § 1 [X.]etriebliche Übung Nr. 11). Von der Entscheidung über die Frage der [X.]erechnung der [X.]etriebsrente der Klägerin hängt - zumindest teilweise - auch die [X.]egründetheit der Zahlungsklage ab.

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, an Stelle der Feststellungsklage eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Insoweit stand ihr ein Wahlrecht zu ([X.] 31. Mai 2011 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.] 2012, 205).

II. Die Feststellungsklage ist in Höhe einer ab dem 1. September 2005 zu zahlenden monatlichen [X.]etriebsrente von 25,67 [X.] brutto und einer ab dem 1. Juli 2008 zu zahlenden [X.]etriebsrente von 27,41 [X.] brutto begründet; im Übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet. Die [X.]erechnung der der Klägerin zustehenden [X.]etriebsrente richtet sich gemäß § 6 Nr. 1 [X.] 1995 nach den Vorschriften des [X.]etriebsrentengesetzes, da die Klägerin vor dem Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der [X.] ausgeschieden ist. Es ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des [X.]etriebsrentenrechts zunächst die bis zu der in der [X.] 1995 vorgesehenen festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreichbare - fiktive - Vollrente zu ermitteln. Diese beläuft sich auf 41,43 [X.] brutto monatlich. Die fiktive Vollrente ist nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen [X.]etriebszugehörigkeit zu kürzen. Dies ergibt eine monatliche Leistung iHv. 29,92 [X.] brutto, die der Klägerin zustünde, wenn sie die [X.]etriebsrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte. Da sie die Leistung bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres und damit vorgezogen in Anspruch genommen hat, ist ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, dh. der [X.]etrag von 29,92 [X.] ist im Verhältnis der [X.]etriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen [X.]etriebszugehörigkeit und damit auf [X.] zu kürzen. Danach beträgt die bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 geschuldete [X.]etriebsrente 24,76 [X.] brutto monatlich. Nach § 6 Nr. 3 [X.] 1995 iVm. § 16 [X.] war diese Rente zum 1. Juli 2005 um [X.] und zum 1. Juli 2008 um [X.] anzupassen. Der Klägerin steht daher ab dem 1. Juli 2005 - und damit auch ab dem 1. September 2005 - eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 25,67 [X.] brutto und zum 1. Juli 2008 eine solche iHv. 27,41 [X.] brutto zu.

1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des [X.]etriebsrentenrechts ergibt sich im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der [X.]etriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] in der Regel eine [X.]erechtigung zur Kürzung der [X.]etriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

Zum einen wird in das [X.], das der [X.]erechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die [X.]etriebszugehörigkeit bis zum [X.]punkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die [X.]etriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa [X.] 19. April 2011 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN, EzA [X.] § 2 Nr. 32; 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 34).

Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller [X.]etriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen [X.]etriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z[X.] indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten [X.]etriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die [X.] zwischen dem [X.]eginn der [X.]etriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der [X.]etriebsrente in das Verhältnis gesetzt wird zu der [X.] vom [X.]eginn der [X.]etriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze ([X.] 19. April 2011 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN, EzA [X.] § 2 Nr. 32; 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 35).

Für die [X.]erechnung der [X.]etriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist daher zunächst nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] unter [X.]erücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des [X.] die fiktive Vollrente zu ermitteln. Diese ist nicht die bei Eintritt des [X.] tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Der [X.]erechnung sind entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und die zu diesem [X.]punkt bestehenden [X.]emessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Dabei sind die zum [X.]punkt des Ausscheidens bestehenden [X.]emessungsgrundlagen auf den [X.]punkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 [X.] im Verhältnis der tatsächlichen [X.]etriebszugehörigkeit zu der möglichen [X.]etriebszugehörigkeit zu kürzen. Der so errechnete [X.]etrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des [X.] ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem [X.]etrag ggf. der untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die [X.] zwischen dem [X.]eginn der [X.]etriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der [X.]etriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen [X.]etriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze (vgl. etwa [X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.] [X.] § 1 [X.]erechnung Nr. 32 = EzA [X.] § 1 Nr. 88; 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.] [X.] § 2 Nr. 62; 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 33 ff.).

Zwar hat der Senat bislang offengelassen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze zur [X.]erechnung der [X.]etriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden auch für Gesamtversorgungssysteme und ähnlich ausgestaltete Versorgungszusagen oder für Versorgungszusagen gelten, die einmalige Kapitalzahlungen vorsehen (vgl. [X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.] [X.] § 1 [X.]erechnung Nr. 32 = EzA [X.] § 1 Nr. 88; vgl. auch 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 42). Jedenfalls für Versorgungszusagen wie die vorliegende [X.] 1995, die lediglich eine Gesamtversorgungsobergrenze im Rahmen der Erstberechnung einer Rente vorsehen, ist die [X.]erechnung entsprechend den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmen.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die monatlich zu zahlende [X.]etriebsrente der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 wie folgt zu berechnen:

a) In einem ersten Schritt ist die fiktive Vollrente der Klägerin zum [X.]punkt des Erreichens der festen Altersgrenze basierend auf der [X.] 1995 zu ermitteln. Da die [X.] 1995 nach § 1 Nr. 3 1. Spiegelstrich als feste Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, ist die [X.]etriebsrente zu berechnen, die die Klägerin bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 30. April 2007 erreicht hätte. Nach § 2 [X.] 1995 beträgt das Ruhegehalt für die ersten zehn rentenfähigen Dienstjahre [X.] und für jedes weitere Dienstjahr 1 vH, [X.] des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. [X.]ei einer [X.]etriebszugehörigkeit seit dem 1. Oktober 1978 hätte die Klägerin bis zum 30. April 2007 mehr als 25 Dienstjahre zurückgelegt. Damit hätte ihr [X.] den Höchstsatz von [X.] des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nach § 4 [X.] 1995, den die Parteien übereinstimmend mit 2.814,36 [X.] angegeben haben, erreicht. Daraus ergibt sich ein monatlicher [X.]etrag nach § 2 Nr. 1 [X.] 1995 iHv. 985,03 [X.] ([X.] von 2.814,36 [X.]).

Gemäß § 2 Nr. 2 Satz 1 [X.] 1995 dürfen das [X.] (985,03 [X.]) und die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nicht übersteigen, ansonsten wird das [X.] nach § 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] 1995 entsprechend gekürzt. Für diese Anrechnung maßgeblich ist die fiktive - auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Hochrechnung hat entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 2 [X.] anhand der durch den [X.] nachgewiesenen Entgeltpunkte zum [X.]punkt des vorzeitigen Ausscheidens am 30. April 1999 unter Hinzurechnung der für die [X.] vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2007 noch zu erreichenden Entgeltpunkte zu erfolgen. Dann hätte die Klägerin insgesamt 56,9443 Entgeltpunkte erreicht. Unter Zugrundelegung des Rentenwertes eines Entgeltpunktes im Mai 1999 iHv. 24,36306 [X.] ergibt sich eine auf die Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.387,34 [X.].

Das [X.] nach § 2 Nr. 1 [X.] 1995 iHv. 985,03 [X.] und die fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.387,34 [X.] ergeben zusammen einen [X.]etrag iHv. 2.372,37 [X.]. Dieser übersteigt die Grenze von [X.] um 261,60 [X.] (2.372,37 [X.] abzüglich 2.110,77 [X.]). Um diesen [X.]etrag iHv. 261,60 [X.] ist das zunächst nach § 2 Nr. 1 [X.] 1995 ermittelte [X.] iHv. 985,03 [X.] zu kürzen (985,03 [X.] abzüglich 261,60 [X.]), woraus sich ein [X.]etrag iHv. 723,43 [X.] ergibt.

Anschließend ist nach § 2 Nr. 3 [X.] 1995 iVm. § 5 Nr. 2 [X.] 1995 auf das so berechnete [X.] iHv. 723,43 [X.] die - ebenfalls zum 30. April 2007 hochgerechnete - verrentete [X.] iHv. 682,00 [X.] anzurechnen. Danach errechnet sich ein [X.] iHv. 41,43 [X.] (723,43 [X.] abzüglich 682,00 [X.]). Somit beträgt die fiktive Vollrente der Klägerin bei einem Ausscheiden nach der Vollendung des 65. Lebensjahres zum 30. April 2007 nach der [X.] 1995 41,43 [X.].

b) Die sich ergebende [X.] iHv. 41,43 [X.] ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zum 30. April 1999 im Verhältnis der tatsächlichen [X.]etriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. April 1999 (247 volle Kalendermonate) zur [X.] der möglichen [X.]etriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. März 2007 (342 volle Kalendermonate) zeitratierlich zu kürzen. Dies ergibt einen [X.]etrag iHv. 29,92 [X.] (41,43 [X.] x 247 : 342).

c) Dieser [X.]etrag ist um den sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme des [X.]es zu kürzen, da die [X.] 1995 Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme zwar nicht ausdrücklich vorsieht, sie aber auch nicht ausschließt. Der „untechnische versicherungsmathematische Abschlag“ errechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl der vollen Kalendermonate vom [X.]eginn der [X.]etriebszugehörigkeit am 1. Oktober 1978 bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der [X.]etriebsrente am 1. Mai 2002 (283 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1978 bis 30. April 2002) einerseits und der möglichen [X.]etriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1978 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 29. April 2007 (342 volle Kalendermonate; 1. Oktober 1978 bis 31. März 2007) andererseits. In diesem Verhältnis ist die ermittelte [X.] iHv. 29,92 [X.] zu mindern. Daraus ergibt sich bei Rentenbeginn am 1. Mai 2002 ein [X.] iHv. 24,76 [X.] brutto monatlich.

d) Zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2008 war das zum Rentenbeginn am 1. Mai 2002 errechnete [X.] iHv. 24,76 [X.] nach § 6 Nr. 3 [X.] 1995 iVm. § 16 [X.] um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Zum 1. Juli 2005 war das [X.] daher um [X.] auf 25,67 [X.] und zum 1. Juli 2008 um [X.] auf 27,41 [X.] anzuheben.

aa) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die [X.]elange des [X.] und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die [X.]elange des [X.] bestehen grundsätzlich im Ausgleich des [X.] seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung liegt (vgl. etwa [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 123, 319).

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist für die Ermittlung des [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Dabei kommt es auf den am [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 28 f., [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] 2012, 454). Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 [X.] für [X.] vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der [X.] nach dem 31. Dezember 2002 liegt (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 123, 319; 27. März 2012 - 3 [X.] - Rn. 17). Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum [X.] zu ermitteln. Hierzu bietet sich die sog. [X.] an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für [X.]räume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für [X.] jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für [X.], Stand Dezember 2002, ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995), ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 25, aaO).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat die [X.] die [X.] iHv. 24,76 [X.] zum 1. Juli 2005 um [X.] auf 25,67 [X.] und zum 1. Juli 2008 die [X.] iHv. 24,76 [X.] um [X.] auf 27,41 [X.] anzuheben.

(1) Zum [X.] 1. Juli 2005 ist das monatliche [X.] der Klägerin um [X.] auf 25,67 [X.] brutto anzuheben. Dieser [X.]etrag ist auch für den von der Klägerin mit ihrer Feststellungsklage geltend gemachten [X.]punkt 1. September 2005 maßgeblich, weil zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. September 2005 keine weitere Anpassung zu erfolgen hatte.

Für die Ermittlung des Kaufpreisverlustes zum Stichtag 1. Juli 2005 ist der Verbraucherpreisindex ([X.]asis 2000) maßgebend. Dies war der am 1. Juli 2005 vom [X.] veröffentlichte Verbraucherpreisindex. Der Verbraucherpreisindex ([X.]asis 2005) kann nicht herangezogen werden, da dieser erst am 29. Februar 2008 veröffentlicht wurde (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 [X.] Rn. 860.1).

Der Verbraucherpreisindex für [X.] betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist der für April 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 110,7 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 104,28 ergibt. Der Verbraucherpreisindex für [X.] für Juni 2005 beläuft sich auf 108,1. Danach errechnet sich die prozentuale Steigerung seit Rentenbeginn vom 1. Mai 2002 bis zum Stichtag 1. Juli 2005 iHv. [X.] ([108,1 : 104,28 - 1] x 100). Die Klägerin kann daher ab 1. Juli 2005 und somit auch am 1. September 2005 eine [X.]etriebsrente iHv. 25,67 [X.] brutto beanspruchen.

(2) Nach der zum 1. Juli 2008 erfolgten erneuten Anpassung der [X.]etriebsrente beträgt das von der Klägerin zu beanspruchende monatliche [X.] 27,41 [X.] brutto.

Die [X.] war auch bei der [X.] verpflichtet, die [X.]etriebsrente der Klägerin an den seit Rentenbeginn am 1. Mai 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei jeder Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] zu ermitteln ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 21 ff., [X.] 2012, 454) und nicht lediglich der in den letzten drei Jahren vor der Anpassungsprüfung eingetretene Kaufkraftverlust. Die [X.]erechnung des [X.] hat nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unter Zugrundelegung des bereits vor dem 1. Juli 2008 vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) zu erfolgen, wobei für [X.]räume vor dem 1. Januar 2003 der nach der [X.] auf den Verbraucherpreisindex umzurechnende Preisindex für die Lebenshaltungskosten von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) maßgeblich ist. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2008 auf [X.]. Der Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist der für April 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2008 gültigen Verbraucherpreisindex ([X.]asis 2005) von [X.] Danach errechnet sich eine prozentuale Steigerung von [X.] ([107,0 : 96,66 - 1] x 100). Das [X.] der Klägerin beläuft sich daher ab dem 1. Juli 2008 auf 27,41 [X.] brutto monatlich.

e) Eine andere [X.]erechnung der Versorgungsleistung der Klägerin ist nicht deshalb geboten, weil die [X.] der Klägerin bei Rentenbeginn einen höheren [X.]betrag genannt und dementsprechend zunächst höhere [X.]eträge gezahlt hatte. [X.]ei den Mitteilungen der Rentenberechnung und den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Willenserklärungen der [X.], Leistungen unabhängig von der [X.] 1995 erbringen zu wollen. Die Mitteilungen dienen lediglich der Erläuterung, wie sich der gezahlte [X.]etrag rechnerisch zusammensetzt. Sie haben daher nur deklaratorische [X.]edeutung.

Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass die [X.] durch ihre Mitteilungen und die zunächst geleisteten Zahlungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, führt dies nicht dazu, dass die [X.] - auch für die Zukunft - eine höhere als die nach der [X.] 1995 geschuldete [X.]etriebsrente zu zahlen hat. Aus den unzutreffenden Mitteilungen könnten sich allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

f) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, hinsichtlich der [X.]erechnung ihrer [X.]etriebsrente auf den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Senats zur [X.]erechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen [X.]etriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden vertraut zu haben (vgl. hierzu etwa [X.] 13. März 1990 - 3 [X.] - [X.] [X.] § 6 Nr. 17 = EzA [X.] § 6 Nr. 13). Diese Rechtsprechung hatte der Senat bereits mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 [X.] II 2 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]erechnung Nr. 16 = EzA [X.] § 6 Nr. 23) und damit vor [X.]eginn des [X.] der Klägerin am 1. Mai 2002 aufgegeben.

[X.] einer bestimmten Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise schutzwürdig. Geht es um eine auch zurückliegende Sachverhalte betreffende Rechtsprechungsänderung, ist anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit zu prüfen, inwieweit die Gewährung von Vertrauensschutz geboten ist; dabei spielt insbesondere der Umfang der wirtschaftlichen Zusatzbelastung durch eine neue Rechtsprechung eine entscheidende Rolle ([X.] 23. März 2004 - 3 [X.] - zu V der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]erechnung Nr. 28).

Die Klägerin hat nicht dargelegt, vor der Änderung der Rechtsprechung im Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung für ihre Altersversorgung maßgebliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen oder unterlassen zu haben. Soweit sich die Klägerin auf nach ihrem Rentenbeginn am 1. Mai 2002 vorgenommene Dispositionen berufen hat, können diese nicht im schutzwürdigen Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung getroffen worden sein, da diese Rechtsprechung zu diesem [X.]punkt bereits aufgegeben war.

III. Der [X.] ist insgesamt unbegründet. Mit dem [X.] hat die Klägerin für die [X.] vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2008 [X.]eträge geltend gemacht, die die von der [X.] in diesem [X.]raum geleisteten Zahlungen übersteigen. Die [X.] hat der Klägerin in der [X.] vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2005 359,90 [X.] brutto monatlich, für die Monate Juli und August 2005 373,60 [X.] brutto monatlich und in der [X.] vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2008 249,50 [X.] brutto monatlich gezahlt. Da der Klägerin in der [X.] vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2005 nur 24,76 [X.] brutto monatlich und ab 1. Juli 2005 nur 25,67 [X.] brutto monatlich zustanden, hat die [X.] die Ansprüche der Klägerin im genannten [X.]raum vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 [X.]G[X.]).

C. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO insgesamt zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz     

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 289/10

19.06.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 29. Juli 2008, Az: 34 Ca 4511/08, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 30c Abs 4 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, Az. 3 AZR 289/10 (REWIS RS 2012, 5495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5495

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