Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.12.2010, Az. III R 50/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 5

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Gegenstand

Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte


Leitsatz

NV: Nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte --hier: Eintragung von Kindern zwecks Minderung der Zuschlagsteuern-- gerichtete Klage entfällt. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, beantragte im Oktober 2008 die Eintragung von Kinderfreibeträgen für seine beiden Töchter auf der Lohnsteuerkarte 2009. Der Kläger erhielt daraufhin einen 0,5 Freibetrag für seine jüngere Tochter, die Eintragung eines Freibetrages für die ältere, im Jahr 1983 geborene und seit Oktober 2006 studierende Tochter lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[[X.].]--) ab, weil diese das 25. Lebensjahr überschritten habe. Der Einspruch des [[X.].] blieb ohne Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 17. Juni 2009  1 K 3887/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1755).

3

Der Kläger rügt, die Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steueränderungsgesetz 2007 ([[X.].] 2007) und die dazu getroffene Übergangsregelung seien verfassungswidrig.

4

Der Kläger beantragt, das [[X.].] zu verpflichten, für seine im Jahr 1983 geborene Tochter [X.] ab dem Monat November 2008 für die weitere Dauer ihrer Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, einen Kinderfreibetrag einzutragen.

5

Das [[X.].] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

7

1. Der Kläger hatte beim [X.] lediglich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 2009 beantragt, und nur darüber hat das [X.] auch entschieden. Soweit er im Revisionsverfahren nunmehr auch die Eintragung eines Freibetrages für November und Dezember 2008 sowie ab 2010 begehrt, ist seine Revision daher unzulässig, weil es an einer formellen Beschwer durch das [X.]-Urteil fehlt.

8

2. Die Revision ist auch hinsichtlich der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2009 wegen Zeitablaufs unzulässig.

9

a) Auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG von der Gemeinde die Kinderfreibeträge für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG einzutragen. Soweit dem Arbeitnehmer darüber hinaus nach § 32 Abs. 1 bis 6 EStG Kinderfreibeträge für Kinder zustehen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können die Eintragungen auf Antrag vom Finanzamt geändert werden (§ 39 Abs. 3a EStG); dabei handelt es sich um die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 der Abgabenordnung). Die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte hat seit 1996 keine Bedeutung mehr für den [X.], sondern nur noch für die Bemessung der [X.] wie z.B. den [X.] (§ 3 Abs. 2a des [X.]gesetzes).

b) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers --nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)-- abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28. Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der [X.] --auch hinsichtlich der danach zu bemessenden [X.]-- abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des [X.]s sowie der danach zu bemessenden [X.] nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim [X.] können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des [X.] --BFH-- vom 19. Oktober 2001 [X.], [X.], 340, m.w.N.; [X.] vom 7. Februar 2008 [X.]/07, [X.], 944).

c) Kann der [X.] nicht mehr geändert werden, so verliert auch die Änderung der diesem zugrunde zu legenden Lohnsteuerkarte ihre rechtliche Bedeutung. Für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtete Klage entfällt daher ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim [X.] können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in [X.], 340).

d) Die Absenkung der Altersgrenze durch das [X.] 2007 war im Übrigen verfassungsgemäß, wie der Senat mit dem den Kindergeldanspruch des [X.] betreffenden Urteil vom 17. Juni 2010 [X.]/09 ([X.], 523) entschieden hat, so dass die Revision bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre.

Meta

III R 50/09

30.12.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 17. Juni 2009, Az: 1 K 3887/08, Urteil

§ 32 Abs 3 EStG 2009, § 39 Abs 3 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 39 Abs 3a EStG 2009, § 41c Abs 3 EStG 2009, § 42b Abs 3 EStG 2009, § 179 AO, § 3 Abs 2a SolZG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.12.2010, Az. III R 50/09 (REWIS RS 2010, 5)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5

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Referenzen
Wird zitiert von

B 10 EG 3/19 R

10 Sa 621/13

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