3. Senat | REWIS RS 2013, 4067
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Vorläufiger Rechtschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner
1. NV: Für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, mit dem eine Änderung der Lohnsteuerklasse im Wege der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der Lohnsteuerabzug wegen Abschlusses des Lohnkontos nicht mehr geändert werden kann.
2. NV: Die Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wonach nach Erledigung eines mit einer Klage angefochtenen Verwaltungsaktes unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden kann, ist auf das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.
I. Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (Antragstellerinnen) begründeten im Dezember 2011 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Antragstellerin zu 1. erzielt u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Antragstellerin zu 2. erzielte ausweislich der Einkommensteuererklärung für 2010 keine dem [X.] unterliegenden Einkünfte.
Die Antragstellerinnen beantragten beim Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) mit Schreiben vom 18. Dezember 2011 die Lohnsteuerklassen für 2012 für die Antragstellerin zu 1. von [X.] und für die Antragstellerin zu 2. von I auf [X.] zu ändern.
Dies lehnte das [X.] mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 ab.
Den im dagegen geführten Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der [X.]ollziehung (Ad[X.]) lehnte das [X.] mit Bescheid vom 13. Januar 2012 ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. August 2012 als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht ([X.]) wies den Aussetzungsantrag, mit dem weiterhin die Änderung der Steuerklassen für das [X.] begehrt wurde, als unbegründet zurück, da das im Falle der Geltendmachung verfassungsrechtlicher Zweifel zu fordernde besondere [X.] das [X.]ollzugsinteresse des Staates nicht überwiege.
Zur Begründung ihrer vom [X.] zugelassenen Beschwerde tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor, dass die Rechtsansicht des [X.] den durch den beschließenden Senat in den Beschlüssen vom 5. März 2012 [X.] B 6/12 ([X.]N[X.] 2012, 1144), vom 11. Dezember 2012 [X.] B 89/12 ([X.]N[X.] 2013, 582) und vom 21. Dezember 2012 [X.] B 41/12 ([X.]N[X.] 2013, 549) aufgestellten Grundsätzen widerspreche, wonach das öffentliche Interesse einer Ad[X.] nicht entgegenstehe. Überdies überwiege das [X.] der Antragstellerinnen das [X.]ollzugsinteresse des Staates bereits deshalb, weil den Antragstellerinnen bei Berücksichtigung der [X.] monatlich ein Mehrbetrag von über 450 € zur [X.]erfügung stünde. Auch stehe die vom [X.] durchgeführte Interessensabwägung einem effektiven Rechtsschutz entgegen, jedenfalls wenn sie einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolge.
Die Antragstellerinnen beantragen, ihre Lohnsteuerkarten für 2012 im Wege der Ad[X.] vorläufig dahingehend zu ändern, dass für die Antragstellerin zu 1. die Lohnsteuerklasse I durch [X.] und für die Antragstellerin zu 2. die Lohnsteuerklasse I durch [X.] ersetzt wird,
hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der dahingehend begehrten Eintragung rechtswidrig war und die Antragstellerinnen in ihren Rechten verletzt hat.
Das [X.] beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen sei, weil der [X.] nicht mehr geändert werden könne.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens gewährte das [X.] der Antragstellerin zu 1. für den [X.] 2013 im Wege der Ad[X.] die Steuerklasse [X.].
II. [X.] ist unzulässig, sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).
1. Gemäß § 52b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 ([X.], 1768) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in das EStG eingefügt wurde, gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen [X.] auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen [X.]smerkmale (s. hierzu Schreiben des [X.] vom 19. Dezember 2012, [X.], 1258). Danach hat die Eintragung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 (§§ 38b, 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG in der bis zum [X.] gültigen Fassung) auch noch für den [X.] im [X.] Bedeutung.
2. Die Voraussetzungen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in den Lohnsteuerkarten sind im Streitfall nicht gegeben, da für die Beschwerde wegen Zeitablaufs das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
a) Gemäß § 41b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers --nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)-- abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28. Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der [X.] --auch hinsichtlich der danach zu bemessenden [X.] abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des [X.]s sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig; der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nach § 42b Abs. 3 EStG spätestens bei der Lohnabrechnung für den im März des Folgejahres endenden Lohnzahlungszeitraum durchzuführen. Etwaige Fehler beim [X.] können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des [X.] --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, [X.], 340; [X.] vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, [X.], 944; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2012 III B 166/11, [X.], 1605).
b) Im vorliegenden Fall kann der [X.] nicht mehr geändert werden, da spätestens mit Ablauf des Monats März 2013 das Lohnkonto der Antragstellerinnen geschlossen und damit der [X.] für 2012 abgeschlossen wurde. Damit verliert auch die Änderung der Lohnsteuerkarte ihre rechtliche Bedeutung. Für einen auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichteten Antrag entfällt daher das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerinnen werden dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim [X.] können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in [X.], 340).
3. [X.] ist auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags unzulässig.
Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des [X.] kommt nicht mehr in Betracht. § 100 Abs. 1 Satz 4 [X.]O, der nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter bestimmten Voraussetzungen den Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ermöglicht, gilt nicht für das Beschwerdeverfahren und kann auch nicht analog angewendet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2007 III B 118/05, [X.], 1336).
Im Übrigen würde es auch an einem Feststellungsinteresse fehlen, da eine Wiederholung des Streites über die Eintragung der von den Antragstellerinnen begehrten Lohnsteuerklassen nicht zu erwarten ist. Zum einen hat das [X.] der Antragstellerin zu 1., die als einzige der Lebenspartnerinnen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, für den [X.] 2013 im Wege der [X.] bereits die [X.] gewährt. Zum anderen ist die Frage, ob die Verweigerung des Ehegattensplittings gegenüber eingetragenen Lebenspartnern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu vereinbaren ist, durch den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 ([X.], 1647) im Sinne der Antragstellerinnen geklärt worden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung aus Gründen der Folgerichtigkeit auf die Frage der [X.] überträgt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss in [X.], 549; Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des [X.] vom 7. Mai 2013, BTDrucks 17/13870).
Meta
17.07.2013
Beschluss
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 10. Januar 2013, Az: 1 V 1410/12, Beschluss
§ 69 Abs 3 FGO, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 128 FGO, § 38b EStG 2009, § 41b Abs 1 EStG 2009, § 42b EStG 2009
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2013, Az. III B 30/13 (REWIS RS 2013, 4067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4067
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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