Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 4 StR 560/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15671

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[X.]:[X.]:BGH:2017:140217B4STR560.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 560/16

vom
14. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 14.
Februar
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2016 dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen
II.
11-13, 15-17, 19-21, 23-25, 27-29, 31-33, 35 und 36
der Urteilsgründe
jeweils zu der [X.] von einem Jahr und neun Monaten und in den Fäl-len
II.
14, 18, 22, 26, 30 und 34 der Urteilsgründe jeweils zu der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten [X.] ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in 17
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 29
Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit
Sich-Verschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und wegen [X.]
-
3
-
schaffens des Besitzes kinderpornografischer Schriften in vier Fällen, Sich-Verschaffens des Besitzes kinderpornografischer Schriften in einem Fall sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und hiervon einen Monat für vollstreckt erklärt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange-ordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.]. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der [X.] er-sichtlichen Berichtigung des Urteils; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].
1.
In den Fällen
II.
11-36 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil von

S.

während des Nachhilfeunterrichts) war der Ausspruch über die
Einzelstrafen zu berichtigen. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesan-walt geht der Senat von einem Fassungsversehen aus, soweit das [X.] in den Fällen
II. 14, 18, 22, 26, 30 und 34, in denen der Angeklagte den Oral-verkehr
am Geschädigten vollzog, eine die Mindeststrafe von zwei Jahren (§
176a Abs.
2 StGB)
unterschreitende Einzelstrafe (jeweils ein Jahr und neun Monate) ausgesprochen und
in den Fällen ohne Oralverkehr jeweils Einzelstra-fen von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hat. Die [X.] hat rechtsfehlerfrei die Annahme minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB abgelehnt. Dieses offensichtliche Fassungsversehen hat der Senat be-richtigt.
2
-
4
-
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafen, zur Gesamtstrafe und zu der angeordneten Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Bender Feilcke

3

Meta

4 StR 560/16

14.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 4 StR 560/16 (REWIS RS 2017, 15671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15671

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