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PDF anzeigen [X.] vom 9. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a), b) [X.]) und 2. auf dessen [X.] - am 9. August 2005 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. März 2005 wird a) das Verfahren in den Fällen Nr. 7 bis 10 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der St[X.]tskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines [X.] sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist; bb) im [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen "wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, wobei es in vier Fäl-len beim Versuch blieb, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von [X.] in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren in den Fällen [X.] bis 10. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt sowie den Schuldspruch entsprechend geändert und neu ge-fasst. In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] zum Schuld-spruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). - 4 - Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten kann nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei einem Wegfall von vier Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe aus den verbleibenden Strafen eine mildere Ge-samtstrafe gebildet hätte. [X.] [X.] Pfister
Becker
Hubert
Meta
09.08.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2005, Az. 3 StR 249/05 (REWIS RS 2005, 2239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2239
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